Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die 10. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Darmstadt-Dieburg "Da-Di-Werk, Eigenbetrieb für Gebäude- und Umweltmanagement" wird in der nachstehenden Fassung wie folgt geändert:

 

10. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Darmstadt-Dieburg "Da-Di-Werk, Eigenbetrieb für Gebäude- und Umweltmanagement"

 

Aufgrund der §§ 5, 30 und 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I:

 

1.    § 4 (Leitung des Eigenbetriebes) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

       „(1)    Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/innen (je einer/eine für den
                 Betriebszweig Gebäudemanagement und je einer/eine für den Betriebszweig
                 Umweltmanagement).“

 

 

2.    § 5 (Vertretung des Eigenbetriebes) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      

       „(2)    Die Vertretung erfolgt in den jeweiligen Betriebszweigen durch die/den jeweils
                 zuständige/n Betriebsleiter/in.“

 

 

3.    § 11 (Personalangelegenheiten) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

 

       „(2)    Dienstvorgesetzte/r und Dienststellenleiter/in der Beschäftigten im Betriebszweig
                 Gebäudemanagement, deren Einstellung, Anstellung, Beförderung, Eingruppierung,                        Kündigung und Entlassung durch die Betriebsleitung erfolgt, ist der/die Betriebsleiter/in                    des Betriebszweiges Gebäudemanagement. § 83 Abs. 1 HPVG bleibt unberührt.

 

       (3)      Dienstvorgesetzte/r und Dienststellenleiter/in der Beschäftigten im Betriebszweig

                 Umweltmanagement deren Einstellung, Anstellung, Beförderung, Eingruppierung,
                 Kündigung und Entlassung durch die Betriebsleitung erfolgt, ist der/die Betriebsleiter/in                 des Betriebszweiges Umweltmanagement. § 83 Abs. 1 HPVG bleibt unberührt.“

 

 

Artikel II:

 

Diese Satzung tritt am 1. August 2018 in Kraft.