Landrat Schellhaas teilt mit, dass

 

eine eingehende rechtliche Prüfung des Sachverhaltes „Weisungsgebundenheit von Mitgliedern nach § 15 Abs. 2a KGG“ durch das Fachgebiet Recht (FG 240.2) zu folgendem Ergebnis kam:

Unter bestimmten Umständen sollten die vom Kreistag gewählten Vertreterinnen und Vertreter in eine Verbandsversammlung eines Zweckverbandes bei weisungswidriger Abstimmung mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Dies können zum einen Schadensersatzansprüche der Mitgliedskörperschaft gegenüber dem beauftragten Vertreter sein, zum anderen kommt im Zweifel auch eine Abberufung vor Ablauf der Wahlzeit möglicherweise in Betracht.

Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.