Landrat Schellhaas teilt mit, dass
eine eingehende
rechtliche Prüfung des Sachverhaltes „Weisungsgebundenheit von Mitgliedern nach
§ 15 Abs. 2a KGG“ durch das Fachgebiet Recht (FG 240.2) zu folgendem Ergebnis
kam:
Unter bestimmten
Umständen sollten die vom Kreistag gewählten Vertreterinnen und Vertreter in
eine Verbandsversammlung eines Zweckverbandes bei weisungswidriger Abstimmung
mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Dies können zum
einen Schadensersatzansprüche der Mitgliedskörperschaft gegenüber dem beauftragten
Vertreter sein, zum anderen kommt im Zweifel auch eine Abberufung vor Ablauf
der Wahlzeit möglicherweise in Betracht.
Die Voraussetzungen
sind im Einzelfall zu prüfen.