Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der AfD:

 

Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII sind die Jugendämter berechtigt und verpflichtet, nach der vorläufigen Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise bestimmte Feststellungen zu treffen und Maßnahmen einzuleiten, die dem Wohl des Kindes / des Jugendlichen dienen.

 

1.      Wie berücksichtigt das Jugendamt den mutmaßlichen Willen der Erziehungsberechtigten eines Jugendlichen. Verläßt es sich dabei auf die Einschätzung des Jugendlichen oder stellt es dazu eigene Ermittlungen an?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

 

Jedem Jugendlichen, der noch nicht volljährig ist, wird ein Vormund zur Seite gestellt, welcher die Interessen und Rechte des Minderjährigen achtet und wahrt.

 

 

2.      In welcher Weise versucht das Jugendamt, herauszufinden, ob sich Erziehungsberechtigte oder verwandte Personen des Jugendlichen im Inland aufhalten?

Mit welchem Ergebnis?

 

Dies wird über den Clearing-Prozess und mittels des Clearingbogens abgefragt und erhoben. Das Jugendamt hat keinen Zugriff auf Datenbanken des Bundes.

 

In den Fällen in denen sich nahe Angehörige in Deutschland aufhalten, wird geprüft in wie weit eine Familienzusammenführung sinnvoll ist und in wie weit die Verwandten als Vormund eingesetzt werden können. Dies war in den Jahren 2015/2016 bei ca. 5% der Fälle möglich. Seit 2017 konnte keine solche Zusammenführung mehr durchgeführt werden.

 

3.      Gibt es unter den zur Zeit sich im Landkreis aufhaltenden unbegleiteten Jugendlichen auch Verheiratete?

 

Nein