Sitzung: 16.04.2018 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Vorlage: 1381-2018/DaDi
Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag des Landkreises
Darmstadt-Dieburg beschließt, das Angebot des Landes zur
Kassenkreditentschuldung nach dem Ersten Teil des HESSENKASSE-Gesetzes
(Entwurf) anzunehmen.
2. Der Landkreis verpflichtet sich,
den Ergebnis- und Finanzhaushalt in Planung und Rechnung ab dem Jahr 2019 nach
§ 92 Abs. 4 bis 6 HGO auszugleichen sowie die Vorgaben zu den
Liquiditätskrediten nach § 105 HGO zu beachten. Ab dem Haushaltsjahr 2019
werden die Zahlungen der ordentlichen Tilgung und der Beitrag zum Sondervermögen
HESSENKASSE grundsätzlich aus Mitteln der laufenden Verwaltungstätigkeit
erwirtschaftet und somit eine Fremdfinanzierung vermieden.
3. Der Landkreis verpflichtet sich
des Weiteren, nach Maßgabe des HESSENKASSE-Gesetzes einen jährlichen Beitrag
von 25 Euro je Einwohner an das Sondervermögen HESSENKASSE zu leisten. Dieser
Beitrag soll möglichst so erwirtschaftet werden, dass eine zusätzliche
Belastung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden über eine Erhöhung
Kreisumlage nur als „ultima ratio“ erforderlich wird.
4. Der Kreistag beauftragt den
Kreisausschuss, nach Maßgabe des Vorgenannten einen Antrag auf Teilnahme an dem
Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE an das Finanz-ministerium zu richten, die
hierfür erforderlichen Verpflichtungserklärungen unverzüglich zu übersenden und
die Bestandskraft eines entsprechenden Bewilligungsbescheides durch Erklärung
des Rechtsbehelfsverzichts unmittelbar herbeizuführen.
5. Der Kreistag beauftragt den
Kreisausschuss des Weiteren, die zur Umsetzung der Kassenkreditentschuldung
erforderliche Ablösungsvereinbarung mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank
Hessen (WIBank) zu schließen, in der insbesondere die zur Ablösung vorgesehenen
Kassenkredite aufgeführt sowie die Ablösungszeitpunkte und die
Ablösungsmodalitäten geregelt und für den Fall, dass Zinsdienst- und
Entschuldungshilfen beantragt und gewährt wurden, die Kassenkredite aufgeführt
und die Zahlungen festgelegt sind.
6. Der Kreisausschuss wird beauftragt, in Verhandlungen mit dem HMdF darauf hinzuwirken, den jährlichen Tilgungsbeitrag zu reduzieren und damit den Rückzahlungszeitraum zu strecken.
Die
Beschlussfassung der Punkte 1 bis 5 erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens
des Gesetzes.