Beschluss:
Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises
Darmstadt-Dieburg über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von
Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG)
Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung
(HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), § 4 Abs. 3 des
Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen
ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S.
399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2017 (GVBl. S. 470), und §§ 1, 2,
3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.
März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat der Kreistag des Landkreises
Darmstadt-Dieburg am 23.04.2018 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des
Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:
Artikel
1:
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4
Gebührenermäßigung und –erhöhung
(1) Für Personen, die über Erwerbseinkommen
verfügen, das ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt, findet
die Gebührenhöhe gemäß §3 keine Anwendung.
(2) Im Fall des Abs. 1 sind Einkommen nach §7 AsylbLG, §§ 11 bis 11b SGB
II oder §§ 82 bis 89 SGB XII zu berücksichtigen.
(3) Für die Personen aus Abs. 1 finden die Gebührensätze aus der
Verteilungs- und Unterbringungsverordnung
des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Die Unterbringungsgebühren verdoppeln sich für die Zeit, für die
eine Person, der nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthaltG ein Aufenthaltstitel zu
erteilen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 LAufnG), eine ihr angebotene zumutbare Wohnung
ohne ausreichenden Grund ablehnt (§ 4 Abs. 4 LAufnG). Die Auflösung dieses
Nutzungsverhältnisses bleibt unberührt (§ 5 Abs. 2 LAufnG).
Artikel 2:
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.