Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG)

Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2017 (GVBl. S. 470), und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 23.04.2018 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:

 

Artikel 1:

§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4

Gebührenermäßigung und –erhöhung

(1) Für Personen, die über Erwerbseinkommen verfügen, das ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt, findet die Gebührenhöhe gemäß §3 keine Anwendung.

(2) Im Fall des Abs. 1 sind Einkommen nach §7 AsylbLG, §§ 11 bis 11b SGB II oder §§ 82 bis 89 SGB XII zu berücksichtigen.

(3) Für die Personen aus Abs. 1 finden die Gebührensätze aus der Verteilungs- und Unterbringungsverordnung  des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung  Anwendung.

(4) Die Unterbringungsgebühren verdoppeln sich für die Zeit, für die eine Person, der nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthaltG ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 LAufnG), eine ihr angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt (§ 4 Abs. 4 LAufnG). Die Auflösung dieses Nutzungsverhältnisses bleibt unberührt (§ 5 Abs. 2 LAufnG).

 

Artikel 2:

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.