Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 24.06.1978 (GVBl. I S. 420) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des 2. Nachtragswirtschaftsplanes 2017 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den 2. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2017 in ihrer Sitzung am 19.12.2017 wie folgt beschlossen:

 

1.      Mit dem 2. Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 werden

 

 

erhöht

um €

vermindert

um €

und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge

 

 

 

 

gegenüber

bisher €

auf nunmehr

€ festgesetzt

a)  )im Erfolgsplan
     die Erträge
     die Aufwendungen
     Jahresgewinn

 

 

2.403.100

2.391.500

 

 

 

 

 

 

 

21.717.400

21.717.400

0

 

24.120.500

24.108.900

11.600

 

 

2.      Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht vorgesehen.

 

3.      Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin nicht festgesetzt.

 

4.      Kassenkredite werden weiterhin nicht beansprucht.

 

5.      Die Aufstellung eines Stellenplanes entfällt weiterhin.

 

6.      Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden nicht verändert.

 

7.      Die Erstattung an die Mitgliedskommunen für Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert

 

8.      Die festgesetzte Regel, dass sobald die Summe aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 3,4 Mio. € übersteigt, eine Gebührengutschrift von 6,25 % erfolgt, wird nicht verändert.

Neu aufgenommen wird die Regelung, dass die Gebührengutschrift 12,5 % beträgt, sobald die Summe aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung
6 Mio. € übersteigt.