Beschluss: zurückgestellt

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg beschließt, dem Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg aufzugeben, die folgende Satzung zur Regelung der Informationsfreiheit auszufertigen:

 

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Alle Landkreisbürger sowie juristische Personen mit Sitz im Landkreis Darmstadt-Dieburg haben Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Landkreisverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.

 

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises.

 

(3) Um den Aufwand möglichst gering zu halten, ist die Landkreisverwaltung bemüht, möglichst viele Informationen in maschinenlesbarer Form auf den eigenen Internetseiten vorab zur Verfügung zu stellen. Im Internet wird ein maschinenlesbares öffentlich zugängliches Dokumentenregister angelegt.

 

 

§ 2 Begriffsbestimmung

 

Im Sinne dieser Satzung ist:

 

a) amtliche Informationen: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;

 

b) Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen;

 

c) zuständige Stelle: die Dienststelle des Landratsamts Darmstadt-Dieburg oder der Eigenbetrieb, bei der/dem die begehrten amtlichen Informationen vorhanden sind.

 

 

§ 3 Antragstellung

 

(1) Der Zugang zu den amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit digitaler Signatur gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.

 

(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle des Landratsamtes Darmstadt-Dieburg gestellt werden. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so ist die zuständige Stelle zu ermitteln und der Antrag an diese weiterzuleiten. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist hiervon formlos zu informieren. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird und auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.

 

(4) Mit dem Antrag hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zu erklären, dass sie bzw. er eine Weitergabe seiner/ihrer im Zusammenhang mit der Antragstellung stehenden personenbezogener Daten gem. § 7 Abs. 2 HDSG zustimmt. Dies gilt insbesondere für die Beantwortung von Anträgen nach dieser Satzung, welche Anfragen nach dieser Satzung betreffen.

 

 

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs

 

(1) Das Landratsamt Darmstadt-Dieburg hat nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragsstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die beantragten Informationen enthalten. Das Landratsamt kann aus wichtigem Grund eine andere als die beantragte Form der Information bestimmen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

 

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist das Landratsamt Darmstadt-Dieburg auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.

 

(3) Das Landratsamt Darmstadt-Dieburg stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen oder Fotografieren ist gestattet. Auf die Überlassung oder Zusendung von Kopien oder Ausdrucken besteht kein Anspruch.

 

(4) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt das Landratsamt

Darmstadt-Dieburg auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

 

(5) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

 

(6) Wenn für Amtshandlungen nach dieser Satzung Kosten entstehen, weist das Landratsamt Darmstadt-Dieburg die Antragstellerin oder den Antragsteller rechtzeitig auf deren voraussichtliche Höhe hin.

 

 

§ 5 Bearbeitungsfrist

 

(1) Das Landratsamt Darmstadt-Dieburg macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zugänglich.

 

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen.

 

(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen oder sonstige besondere Umstände dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu unterrichten.

 

 

§ 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs

 

(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der amtlichen Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.

 

(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht, soweit und solange

1. die Erteilung der Informationen das Wohl des Bundes, des Landes, des Landkreis es oder die Landesverteidigung oder innere Sicherheit gefährden würde,

2. die amtlichen Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,

3. es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt und keine Einwilligung i.S.d. § 7 Abs. 2 HDSG vorliegt,

4. es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt und der Dritte einer Weitergabe nicht ausdrücklich zugestimmt hat,

5. wenn der Schutz geistigen Eigentums oder das Urheberrecht entgegensteht,

6. es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses),

7. die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder

8. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder eines sonstigen behördlichen Verfahrens oder der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beeinträchtigt oder gefährdet würde.

 

(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen.

 

 

§ 7 Ablehnung des Antrags

 

(1) Die Ablehnung eines Antrages hat innerhalb der in § 5 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

 

(2) Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung (§ 6) gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind in diesen Fällen jedoch aktenkundig zu machen.

 

 

§ 8 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

 

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre

Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

 

 

§ 9 Kosten

 

(1) Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

 

(2) Bei der Bemessung der Gebühren sind der mit der Zugänglichmachung der Informationen verbundene Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) und zusätzlich die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

(3) Die Auskunftserteilung kann von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

 

(4) Die Höhe der Kosten sollen den grundsätzlichen Anspruch auf Information nicht gefährden, sie dürfen keine abschreckende Wirkung haben.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“