Anfrage des Abgeordneten Sobich:
Unter Religionsgemeinschaften versteht das Grundgesetz Vereinigungen von natürlichen Personen, die sich mit dem Ziel verbunden haben, sich der gemeinsamen Ausübung ihrer Religion zu widmen. Gegenstand der Religionsgemeinschaft ist die Pflege eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses. Andere Zwecke, etwa die Kultur- oder Brauchtumspflege, konstituieren keine Religionsgemeinschaft. Sie dürfen daher nur Nebenzwecke einer Religionsgemeinschaft sein. Religionsgemeinschaften dienen der umfassenden Erfüllung der durch das religiöse Bekenntnis gestellten Aufgaben. Sie unterscheiden sich damit von den religiösen Vereinen, die sich nur Teilaspekten des religiösen Lebens widmen.
Deshalb sind uns bei Durchsicht der Unterlagen über die Besetzung des Fachbeirates Flucht und Integration folgende Nachfragen aufgekommen:
1. Gibt es eine Liste der angeschriebenen Religionsgemeinschaften im Landkreis Darmstadt-Dieburg?
Seit einigen Jahren
treffen sich Vertreter verschiedener Konfessionen auf Einladung der Sozial- und
Jugenddezernentin. Diese haben aus ihrer Mitte die Mitglieder für den
Fachbeirat bestimmt.
2. Kann man diese Liste einsehen?
Im Fachbeirat
können die Vertreter aus dem o.g. Kreis dazu befragt werden.
3. Ist die die "Islamische Gemeinde Darmstadt" (Mitglied Herr Yousef Adam) ein eingetragener Verein mit Sitz im Landkreis?
Hierzu kann das
Vereinsregister eingesehen werden.