Erster Kreisbeigeordeter Christel Fleischmann gibt zur weiteren Diskussion zur Erarbeitung eines Schulschwimmkonzepts für den Landkreis Darmstadt-Dieburg nachfolgende weiteren Informationen:

Zur Zeit können noch für alle Schule feste Belegungszeiten für den Schwimmunterricht in Hallenbädern angeboten werden. Dabei wird soweit wie möglich auf die schuleigenen Belange (Stundenplangestaltung) Rücksicht genommen, während dabei gleichzeitig die Beförderung hinsichtlich Entfernung und Kosten im Blick gehalten werden muss. Die Anfahrtswege sollen so kurz wie möglich sein, 15 Minuten können aber nicht eingehalten werden.

Die Situation im Nordbad Darmstadt oder DSW Freibad (am Bürgerpark Darmstadt) ab dem Schuljahr 2017/2018 kann noch nicht eingeschätzt werden, da die geplante Bauphase 26 Monate andauern soll. Solange soll eine Traglufthalle über dem DSW-Freibad den Schulschwimmunterricht ermöglichen. Darmstädter Schulen haben bei der Belegung Vorrang. Da die Stadt Griesheim derzeit auswärtigen Schulen keine Hallenzeiten gewährt, wird es absehbar Probleme mit den Pfungstädter Schulen geben, die derzeit im Nordbad schwimmen. Hierzu werden z.Zt. nochmals Gespräche mit Herrn Bürgermeister Krebs-Wetzel geführt.

Falls in Dieburg kein Ersatz für das Trainingsbad (Schließung ab 2019) geschaffen wird, können dann weitere ca. 20 Schulen keinen Schwimmunterricht in Hallenbädern anbieten.

In Weiterstadt und  Groß-Zimmern gab es Verhandlungen über eine weitere Optimierung der Belegungszeiten in den Hallenbädern, so dass ab dem Schuljahr 2017/2018 zusätzliche Schwimmzeiten für die Schulen erreicht werden konnten.

Evtl. müssen Schulen dann auf Nachmittagsunterricht oder auf Freibäder ausweichen. Freibäder sind allerdings aufgrund der kurzen Öffnungszeiten, die zum großen Teil noch in die Sommerferien fallen, nur die zweitbeste Alternative.

Eine rechtliche Verpflichtung des Landkreises zur Schaffung von Hallenbädern existiert nicht.

Im Landkreis Darmstadt-Dieburg existiert auf Verwaltungsebene bereits seit 2014 eine Projektgruppe unter dem  Titel „Jedes Kind soll schwimmen lernen“.

Hieran sind die Fachbereich Schulservice hinsichtlich der Optimierung der Belegungspläne und Busbeförderung, der Eigenbetrieb Da-Di Werk Gebäudemanagement hinsichtlich der Vertragsgestaltung mit den kommunalen oder privaten Badbetreibern und Übernahme der Benutzungsgebühren  (Schulbudgets werden damit nicht belastet) und dem Staatlichen Schulamt, Fachberatung Sport beteiligt. Das Projekt wird durch den Arbeitskreis Schulleitungen (Vertretungen aller Schulformen) begleitet.

 

a)      Anzahl der Schwimmstunden an Grund- und weiterführenden Schulen laut dem Hessischen Lehrplan

Vorbemerkung des Kultusministers, 01 2015:

Die Bildungsstandards Sport schreiben die Möglichkeiten zum Kompetenzerwerb für die Schülerinnen und Schüler im Inhaltsfeld „Bewegen im Wasser“ vor. Ziel ist es, dass alle Kinder die Anforderungen für den Erwerb des Deutschen Jugend-schwimmabzeichens in Bronze (Freischwimmer) erfüllen bzw. sich mindestens sicher über Wasser halten können. Die Sicherstellung des Schwimmunterrichts ist für alle Beteiligten mit einem besonderen Aufwand verbunden, der jedoch in Anbetracht des hohen Nutzens gerechtfertigt ist.

Die Klärung der Lehrplansituation und derzeitige Entwicklung der Sportcurricula orientiert an den Bildungsstandards und Kerncurricula an Hessischen Schulen nahm etwas mehr Zeit in Anspruch.

Der Schwimmunterricht ist ein verbindliches Inhaltsfeld im Sportunterricht in Hessen. Die Bildungsstandards Sport enthalten somit eine Festschreibung des anzustrebenden Kompetenzerwerbs für die Schülerinnen und Schüler. Im Bereich der Grundschule ist ein Ziel, dass am Ende der 4. Klasse alle Kinder die für den Erwerb des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze geltenden Anforderungen (Freischwimmer) erfüllen können, d.h. Schülerinnen und Schüler sind schwimmfähig. Dieses Ziel wird  in hohem Maße durch die Schulverwaltung gefördert.

Derzeit gelten die Lehrpläne von 2006 oder die Inhaltsfelder der Bildungsstandards, die folgendes vorschreiben:

-          Schwimmunterricht ist in der GS im 3. oder 4. Schuljahr mit 40 Wochenstunden verpflichtend.

-          Schwimmunterricht ist in den Klassen 5/6 oder 7-10 mit 40 Wochenstunden verpflichtend.

-          Das Gleiche gilt für die Oberstufe je nach Kursprofil.

 

Parallel dazu sollen Schulen im Zuge der Umsetzung der Bildungsstandards und Kerncurricula Sport in Hessen ab 2012 eigene Sportcurricula entwickeln, die es laut Erlass ermöglichen, Schwerpunkte zu setzen und Schwimmunterricht auch in mehreren Jahrgängen der Klassen 5-10 anzubieten

 

b)     Rechtliche Rahmenbedingungen für den Schulträger in Bezug auf den Schwimmunterricht

Die zur Verfügungstellung von Räumen für den lehrplanmäßigen Unterricht außerhalb von Schulen ergibt sich aus § 158 Hessisches Schulgesetz (HSchG). Diese Rechtsgrundlage ist eine Sollbestimmung. Die Schulträger sollen auch Gelegenheit für den Schwimmunterricht schaffen. Mit den Worten „soll Gelegenheit geben“ sind die Pflichten des Schulträgers bei der Sicherstellung des Schwimmunterrichts eingeschränkt worden. Er muss gewährleisten, dass eine Schwimmanlage genutzt werden kann. Gibt es sie in erreichbarer Entfernung nicht, muss er sie auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand allein für den Zweck der Schule bauen. Er erfüllt seine Pflichten auch dadurch, dass er im Rahmen der Schülerbeförderung dafür Sorge trägt, dass Schwimmbäder oder –hallen angefahren werden können. Die Beförderung der Schulkinder an einen anderen Ort außerhalb der Schule, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht stattfindet, ist in § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) geregelt. Die notwendigen Fahrtkosten sind daher vom Schulträger zu tragen. Umstritten ist, ob die Schulträger auch verpflichtet sind, die Eintrittsgelder beim Besuch von Schwimmanstalten, die nicht ihnen gehören, zu tragen haben. Der Landkreis als Schulträger übernimmt aber diese Kosten auf freiwilliger Basis.

 

Das staatliche Schulamt hat mitgeteilt, dass die Lehrerzuweisung sichergestellt ist und deshalb an keiner Schule im Landkreis Darmstadt-Dieburg der Schwimmunterricht ausfallen muss.

 

c)      Übersicht der Schwimmbäder im Landkreis Darmstadt-Dieburg (Frei- und Hallenbäder, öffentlich und privat betriebene)

d)     Übersicht, wo Grundschulen ihren Schwimmunterricht abhalten

e)      Übersicht, wo weiterführenden Schule ihren Schwimmunterricht abhalten

Alle drei Fragen (c.-e.) lassen sich aus den Anlagen „Belegungsplan Nordbad Darmstadt“ und der „Übersicht Hallenbäder_Grund- und Sek-Schulen“ beantworten. Grundschulen, Sek I-Schulen und Schulen, die beides vereinen sind jeweils gemäß Legende der Übersichten entsprechend eingefärbt.

 

f)       Entfernung und Fahrzeit der Schulen für das Schulschwimmen

Diese Frage lässt sich durch die Übersichten „Entfernung Schule_ entsprechendes Hallenbad“ beantworten. Es wurde für jedes Hallenbad eine entsprechende Übersicht beigefügt. Die Kilometerangaben sind rechts über dem Schulnamen vermerkt. Hier sind nur die Schulen, die zum Schwimmbad befördert werden enthalten. Alle anderen Schulen haben maximal einen Weg zum Hallenbad von bis zu 1 km und bestreiten den Weg zu Fuß.

 

g)      Kostenerstattung des Landkreises für das Schulschwimmen

Die Kosten für Eintrittsgelder der Schulen im Jahr 2016 betrugen insgesamt 91.329,81 €. Eine Kostenübersicht der Eintrittsgelder ist unter dem Namen „Kostenzusammenstellung Schwimmbäder“ entsprechend als Anlage beigefügt.

 

h)     Angabe, ob die Schwimmbäder während des Schulschwimmens für die Öffentlichkeit geöffnet sind

Die Beantwortung geht ebenfalls aus der Übersicht zu g. (Kostenzusammenstellung Schwimmbäder) hervor. Grundsätzlich ist zusammenfassend zu sagen, dass bis auf das Trainingsbad Dieburg unserer Kenntnis nach, alle Bäder während des Schulschwimmens auch für die Öffentlichkeit geöffnet sind. Für das Hallenbad Groß-Zimmern und das Hallenbad Weiterstadt beabsichtigen die Badbetreiber ab dem Schuljahr 2017/2018 einen Schwimmtag eigens für die Schulen und dafür einen anderen Schwimmtag eigens für die Öffentlichkeit einzurichten. Die Verhandlungen/Koordination hierzu läuft bereits zwischen den Badbetreibern, dem Da-Di-Werk und dem Schulservice. An den jeweils anderen Tagen erfolgt der Badebetrieb weiterhin parallel.

 

i)        Gibt es Mindestanforderungen an die Qualität der Schwimmbäder für den Unterricht?

Es gibt keine besonderen Anforderungen an die angemieteten Bäder. Es wird darauf geachtet, dass es sowohl einen Nichtschwimmerbereich als auch einen Schwimmerbereich gibt. Für den Bereich der Wasserqualität und ähnliches, verlassen wir uns darauf, dass ein öffentliches Bad alle rechtlichen Regularien erfüllt. Eine Kontrolle durch uns ist nicht möglich, aber auch nicht notwendig, da die Eigentümer/Betreiber der Schwimmbäder dafür gemäß § 37 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständig sind.