Nachtrag: 08.09.2017

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

1.    Die Kommunen, in denen die Flüchtlingsbetreuung von Seiten des Diakonischen Werks, bzw. des Sozialkritischen Arbeitskreises durchgeführt wird, können in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob

       a) die Betreuung durch die Kommune übernommen wird.

       b) die Betreuung durch den Landkreis  übernommen wird.

       c) die Leistungen der Betreuung von der Kommune ausgeschrieben werden. 

 

2.    Der Landkreis erstattet den Kommunen, die eine Vergabe an Dritte nach Ausschreibung durchführen, den gleichen Betrag, der bei der Einstellung eigenen Personals durch die Kommunen fällig wäre. Er beinhaltet die Personalkosten nach dem vereinbarten Betreuungsschlüssel einschließlich der Arbeitsplatz- und Gemeinkosten nach KGSt. Der Landkreis gewährt den Kommunen Unterstützung durch Weitergabe der im Zusammenhang mit der bisherigen Betreuung erworbenen Informationen.