Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Sechste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger wird in nachstehender Fassung beschlossen:

 

Sechste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger

 

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am xx.xx.2017 auf Grund der §§ 5 Absatz 1 und 18 Absatz 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), in Verbindung mit § 27 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

 

Artikel 1

 

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)   Ehrenamtlich Tätigen, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, wird für die Teilnahme an Sitzungen oder sonstigen Dienstgeschäften ein Durchschnittssatz in Höhe von 30,00 Euro je Tag gewährt. Hausfrauen und Hausmännern wird dieser Durchschnittssatz ohne Nachweis gewährt. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes Einkommen, mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, einem Renten- oder sonstigen Einkommen, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. Als geringfügig wird ein Betrag analog der Regelung in § 8 Absatz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV angesehen. Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Die Verdienstausfallpauschale beträgt pro Stunde jedoch nicht mehr als 15,00 Euro.

 

2. Die Fußnote aus § 1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

 

3. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das erste „wird“ gestrichen.

 

 

Artikel 2

 

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, von deren Hilfsorganen und anderer Gremien, die beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gebildet sind, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige diesen Organen und Gremien angehört oder zur Teilnahme an deren Sitzungen verpflichtet ist, ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro für bis zu zwei Sitzungen am Tag.“

 

 

Artikel 3

 

§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 4 (Aufwandsentschädigung für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger)

 

(1)     Neben der Aufwandsentschädigung gemäß den §§ 1 bis 3 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung

 

a) in Höhe von 210,00 Euro die oder der Vorsitzende des Kreistages und die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen oder

 

b) in Höhe der Hälfte des Betrages nach Buchstabe a) die Vorsitzenden der Kreistagsausschüsse und die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten oder

 

c) in Höhe von 750,00 Euro ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen ein eigenes Dezernat übertragen ist.

 

(2)     Anstelle der Aufwandsentschädigung nach § 3 erhalten

 

a)      die Kreisbeauftragten für Vogelschutz: je 60,00 Euro,

 

b)      die oder der Beauftragte für Denkmalschutz: 60,00 Euro,

 

c)      die Kreisjagdberaterinnen und Kreisjagdberater für die Altkreise Darmstadt und Dieburg: je 130,00 Euro, nimmt eine Kreisjagdberaterin oder ein Kreisjagdberater die Tätigkeit für den gesamten Landkreis wahr: 230,00 Euro,

 

d)      die Leiterin oder der Leiter der Kreisbildstelle Dieburg: 150,00 Euro,

 

als monatliche Aufwandsentschädigung und

 

e)      die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für jede volle Woche, in der sie im Krankenhaus Aufgaben nach § 7 (3) des Hess. Krankenhausgesetzes wahrnehmen, je eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Abs. 1 genannten Betrages,

 

f)        die Seniorenbeauftragten für jede Woche, in der sie Aufgaben nach Ziffer 3 des Kreisausschuss-Beschlusses vom 13. Januar 1998 wahrnehmen, je eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Abs. 1 genannten Betrages.

 

g)      die bestellte Ombudsperson für den Bereich des Sozialgesetzbuches II der Kreisverwaltung sowie deren Stellvertretung je volle Woche, in der Termine wahrgenommen wurden, eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Absatz 1 genannten Betrages.

 

h)      die Mitglieder der Vorjury gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung über die Verleihung des Georg-Christoph-Lichtenberg-Preises des Landkreises Darmstadt-Dieburg eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro für ihre erfolgte Tätigkeit als Mitglied der Vorjury.

 

(3)     Weiterhin erhalten anstelle der Aufwandsentschädigung nach § 3 die Leiterinnen und Leiter der FüGrTEL (Führungsgruppe Technische Einsatzleitung), des ELW (Einsatzleitwagen), der IuK-Zt (Informations- und Kommunikationszentrale), der IuK-Gr (Informations- und Kommunikationsgruppe), der GABC-MZt (Gefahrstoff-ABCMesszentrale), der MTF 37 (Medizinische Task Force Nr. 37) und die Kreisschirrmeisterin oder der Kreisschirrmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85,00 Euro. Deren Stellvertretungen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 42,50 Euro. Die Entschädigung wird bei Wahrnehmung einer Doppelfunktion nur für eine Funktion gezahlt.

 

(4)     Vertritt eine ehrenamtliche Kreisbeigeordnete oder ein ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter die Landrätin oder den Landrat als dessen Vertreterin oder Vertreter im Amt länger als einen Tag, so erhält sie oder er für jeden angebrochenen Tag das Doppelte des Satzes nach § 3 Abs. 1.

 

 

Artikel 4

 

§ 5 wird um folgenden Absatz 2 erweitert:

 

(2)   Unmittelbar aufeinander folgende Sitzungen gemäß Absatz 1 gelten als eine Sitzung im Sinne des § 3 Absatz 1.

 

 

Artikel 5

 

§ 6 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

(2)   Als Sitzungen gelten auch sonstige Dienstgeschäfte, zu denen die oder der ehrenamtlich Tätige in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einem Organ oder Gremium, das beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gebildet ist, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreistages oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreisausschusses eingeladen oder beauftragt wurde. Das sonstige Dienstgeschäft beginnt im Regelfall mit der Anreise zum Ort des sonstigen Dienstgeschäftes, soweit sich die oder der ehrenamtlich Tätige nicht bereits dort aufhält, und endet mit der Ankunft am Heimatort, soweit sich die oder der ehrenamtlich Tätige unmittelbar dorthin begibt, ansonsten mit dem Ende des sonstigen Dienstgeschäftes.

 

 

Artikel 6

 

§ 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)   Die Entschädigung nach den §§ 1 bis 3 gilt mit Eintragung in die bei Sitzungen ausliegenden Anwesenheitslisten und Bestätigung durch die eigenhändige Unterschrift der oder des ehrenamtlich Tätigen als beantragt. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste kann durch eine Bestätigung der oder des Vorsitzenden oder der Schriftführerin oder des Schriftführers ersetzt werden. Die oder der ehrenamtlich Tätige hat im Fall des Satz 2 die erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 1 und 2 binnen sieben Arbeitstagen dem Kreistagsbüro mitzuteilen.

 

 

Artikel 7

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.