Sitzung: 04.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 0910-2017/DaDi
Beschlussvorschlag:
Die Sechste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger wird in nachstehender Fassung beschlossen:
Sechste Satzung zur Änderung der Satzung
des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger
Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in
seiner Sitzung am xx.xx.2017 auf Grund der §§ 5 Absatz 1 und 18 Absatz 1 der
Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
(GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618),
in Verbindung mit § 27 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), die nachfolgende Satzung beschlossen.
Artikel 1
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Ehrenamtlich Tätigen, denen nachweisbar ein
Verdienstausfall entstehen kann, wird für die Teilnahme an Sitzungen oder
sonstigen Dienstgeschäften ein Durchschnittssatz in Höhe von 30,00 Euro je Tag
gewährt. Hausfrauen und Hausmännern wird dieser Durchschnittssatz ohne Nachweis
gewährt. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur
Personen ohne eigenes Einkommen, mit einem geringfügigen Einkommen aus
stundenweiser Erwerbstätigkeit, einem Renten- oder sonstigen Einkommen, die den
ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. Als geringfügig wird ein
Betrag analog der Regelung in § 8 Absatz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV
angesehen. Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des
Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall
auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Die
Verdienstausfallpauschale beträgt pro Stunde jedoch nicht mehr als 15,00 Euro.
2. Die Fußnote aus § 1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
3. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das erste „wird“ gestrichen.
Artikel 2
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Ehrenamtlich Tätige
erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses,
von deren Hilfsorganen und anderer Gremien, die beim Landkreis Darmstadt-Dieburg
gebildet sind, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige diesen Organen und Gremien
angehört oder zur Teilnahme an deren Sitzungen verpflichtet ist, ein Sitzungsgeld
von 40,00 Euro für bis zu zwei Sitzungen am Tag.“
Artikel 3
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4 (Aufwandsentschädigung für Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger)
(1)
Neben der
Aufwandsentschädigung gemäß den §§ 1 bis 3 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
a) in
Höhe von 210,00 Euro die oder der Vorsitzende des Kreistages und die Vorsitzenden
der Kreistagsfraktionen oder
b) in
Höhe der Hälfte des Betrages nach Buchstabe a) die Vorsitzenden der Kreistagsausschüsse
und die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten oder
c) in
Höhe von 750,00 Euro ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen ein eigenes
Dezernat übertragen ist.
(2)
Anstelle der
Aufwandsentschädigung nach § 3 erhalten
a)
die
Kreisbeauftragten für Vogelschutz: je 60,00 Euro,
b)
die oder der
Beauftragte für Denkmalschutz: 60,00 Euro,
c)
die
Kreisjagdberaterinnen und Kreisjagdberater für die Altkreise Darmstadt und Dieburg:
je 130,00 Euro, nimmt eine Kreisjagdberaterin oder ein Kreisjagdberater die
Tätigkeit für den gesamten Landkreis wahr: 230,00 Euro,
d)
die Leiterin
oder der Leiter der Kreisbildstelle Dieburg: 150,00 Euro,
als monatliche Aufwandsentschädigung und
e)
die
Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen
und Stellvertreter für jede volle Woche, in der sie im Krankenhaus Aufgaben
nach § 7 (3) des Hess. Krankenhausgesetzes wahrnehmen, je eine
Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Abs. 1 genannten Betrages,
f)
die
Seniorenbeauftragten für jede Woche, in der sie Aufgaben nach Ziffer 3 des Kreisausschuss-Beschlusses
vom 13. Januar 1998 wahrnehmen, je eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in §
3 Abs. 1 genannten Betrages.
g)
die bestellte
Ombudsperson für den Bereich des Sozialgesetzbuches II der Kreisverwaltung
sowie deren Stellvertretung je volle Woche, in der Termine wahrgenommen wurden,
eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Absatz 1 genannten Betrages.
h)
die
Mitglieder der Vorjury gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung über die Verleihung des Georg-Christoph-Lichtenberg-Preises
des Landkreises Darmstadt-Dieburg eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe
von 150,00 Euro für ihre erfolgte Tätigkeit als Mitglied der Vorjury.
(3)
Weiterhin
erhalten anstelle der Aufwandsentschädigung nach § 3 die Leiterinnen und Leiter
der FüGrTEL (Führungsgruppe Technische Einsatzleitung), des ELW (Einsatzleitwagen),
der IuK-Zt (Informations- und Kommunikationszentrale), der IuK-Gr (Informations-
und Kommunikationsgruppe), der GABC-MZt (Gefahrstoff-ABCMesszentrale), der MTF
37 (Medizinische Task Force Nr. 37) und die Kreisschirrmeisterin oder der
Kreisschirrmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85,00
Euro. Deren Stellvertretungen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
von 42,50 Euro. Die Entschädigung wird bei Wahrnehmung einer Doppelfunktion nur
für eine Funktion gezahlt.
(4)
Vertritt eine
ehrenamtliche Kreisbeigeordnete oder ein ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter die
Landrätin oder den Landrat als dessen Vertreterin oder Vertreter im Amt länger
als einen Tag, so erhält sie oder er für jeden angebrochenen Tag das Doppelte
des Satzes nach § 3 Abs. 1.
Artikel 4
§ 5 wird um folgenden Absatz 2 erweitert:
(2) Unmittelbar aufeinander folgende Sitzungen gemäß Absatz 1 gelten
als eine Sitzung im Sinne des § 3 Absatz 1.
Artikel 5
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Als Sitzungen gelten auch sonstige Dienstgeschäfte, zu denen die
oder der ehrenamtlich Tätige in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner
Mitgliedschaft in einem Organ oder Gremium, das beim Landkreis Darmstadt-Dieburg
gebildet ist, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreistages oder
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreisausschusses eingeladen
oder beauftragt wurde. Das sonstige Dienstgeschäft beginnt im Regelfall mit der
Anreise zum Ort des sonstigen Dienstgeschäftes, soweit sich die oder der
ehrenamtlich Tätige nicht bereits dort aufhält, und endet mit der Ankunft am
Heimatort, soweit sich die oder der ehrenamtlich Tätige unmittelbar dorthin
begibt, ansonsten mit dem Ende des sonstigen Dienstgeschäftes.
Artikel 6
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Entschädigung nach den §§ 1 bis 3 gilt
mit Eintragung in die bei Sitzungen ausliegenden Anwesenheitslisten und
Bestätigung durch die eigenhändige Unterschrift der oder des ehrenamtlich
Tätigen als beantragt. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste kann durch eine
Bestätigung der oder des Vorsitzenden oder der Schriftführerin oder des
Schriftführers ersetzt werden. Die oder der ehrenamtlich Tätige hat im Fall des
Satz 2 die erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 1 und 2 binnen sieben
Arbeitstagen dem Kreistagsbüro mitzuteilen.
Artikel 7
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.