Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Angebote der Betreuenden Grundschulen und Angebote im Rahmen des Paktes für den Nachmittag gelten weiterhin als Betreuungsangebot, welches mit Angeboten in Tageseinrichtungen nach §24 SGB VIII vergleichbar ist.

 

Somit kann die Übernahme von Betreuungskosten analog des § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfolgen.

 

Folgende Sozialregelungen sollen weiterhin als freiwillige Leistung möglich sein:

 

a)      Eine Ermäßigung oder Befreiung vom Kostenbeitrag ist möglich, sofern ein Bedarf nach § 24 Abs. 4 SGB VIII besteht und die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastungen gilt § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII entsprechend.

 

b)      Die Übernahme des Elternbeitrags für den Besuch der Betreuenden Grundschule oder einer Paktschule aus Mitteln der Jugendhilfe ist darüber hinaus möglich, wenn die Förderung in der Betreuenden Grundschule oder Paktschule für die Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nach übereinstimmender Einschätzung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes und der zuständigen Schulleitung geboten ist (§ 27 Abs. 2 SGB VIII).

 

c)      Bereits bestehende Ermäßigungen seitens des Landkreises aufgrund der derzeit gültigen Geschwisterregelung sollen bis zum Ausscheiden der betroffenen Kinder aus der Betreuenden Grundschule aufrecht erhalten werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Gewährung nicht durch die gGmbH erfolgen.