Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

Angebote der Betreuenden Grundschulen und Angebote im Rahmen des Paktes für den Nachmittag gelten weiterhin als Betreuungsangebot, welches mit Angeboten in Tageseinrichtungen nach §24 SGB VIII vergleichbar ist.

 

Somit kann die Übernahme von Betreuungskosten analog des § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfolgen.

 

Folgende Sozialregelungen sollen weiterhin als freiwillige Leistung möglich sein:

 

a)      Eine Ermäßigung oder Befreiung vom Kostenbeitrag ist möglich, sofern ein Bedarf nach § 24 Abs. 4 SGB VIII besteht und die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastungen gilt § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII entsprechend.

 

b)      Die Übernahme des Elternbeitrags für den Besuch der Betreuenden Grundschule oder einer Paktschule aus Mitteln der Jugendhilfe ist darüber hinaus möglich, wenn die Förderung in der Betreuenden Grundschule oder Paktschule für die Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nach übereinstimmender Einschätzung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes und der zuständigen Schulleitung geboten ist (§ 27 Abs. 2 SGB VIII).

 

c)      Die für die Maßnahmen in Trägerschaft des Landkreises derzeit geltende Geschwisterregelung wird bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 beibehalten und steht auf Antrag für alle offen. Bezüglich der Fortführung der Geschwisterregelung über das Schuljahr 2017/2018 hinaus wird der Kreisausschuss gebeten, eine Evaluierung bezüglich der Inanspruchnahme und der angefallenen Kosten zu erstellen und dem Kreistag rechtzeitig vor dem Beginn des Anmeldezeitraums für das Schuljahr 2018/2019 vorzulegen.