Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 24.06.1978 (GVBl. I S. 420) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2017 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2017 in seiner Sitzung am 25.04.2017 wie folgt beschlossen:

 

1.      Der Erfolgsplan
in den Erträgen von seither                                  21.717.400 €
und in den Aufwendungen von seither               21.717.400 €
bleibt unverändert.

 

2.      Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht vorgesehen.

 

3.      Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin nicht festgesetzt.

 

4.      Kassenkredite werden weiterhin nicht beansprucht.

 

5.      Die Aufstellung eines Stellenplanes entfällt weiterhin.

 

6.      Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden nicht verändert.

 

7.      Die Erstattung an die Mitgliedskommunen für Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert

 

8.      Die festgesetzte Regel, dass sobald die Summe aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 3,4 Mio. € übersteigt, satzungsgemäß eine Gebührengutschrift erfolgt, wird nicht verändert.