Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger wird in nachstehender Fassung beschlossen:

 

Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger

 

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am 13.02.2017 auf Grund des § 5 Absatz 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), in Verbindung mit § 27 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

Artikel 1

In § 4 Absatz 2 wird am Ende angefügt:

 

„h) die Mitglieder der Vorjury gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung über die Verleihung des Georg-Christoph-Lichtenberg-Preises des Landkreises Darmstadt-Dieburg eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro für ihre erfolgte Tätigkeit als Mitglied der Vorjury.“

 

Artikel 2

1.      In § 4 Absatz 1 wird Buchstabe c) neu gefasst:
„c) in Höhe von 750,00 Euro ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen nach dem 1.1.2017 ein eigenes Dezernat übertragen wird.“

2.      In § 4 Absatz 1 wird Buchstabe d) neu gefasst:
„d) in Höhe von 2.000,00 Euro ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen am 31.12.2016 ein eigenes Dezernat übertragen war.“

 

Artikel 3

1.      In § 4 Absatz 1 wird Buchstabe c) neu gefasst:
„c) in Höhe von 750,00 Euro ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen ein eigenes Dezernat übertragen ist.“

2.      § 4 Absatz 1 Buchstabe d) wird gestrichen.

 

Artikel 4

1.      Artikel 1 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

2.      Artikel 2 dieser Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

3.      Artikel 3 dieser Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.