Beschluss:
Die Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger wird in nachstehender Fassung beschlossen:
Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger
Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in
seiner Sitzung am 13.02.2017 auf Grund des § 5 Absatz 1 Hessische
Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I
S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), in
Verbindung mit § 27 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.09.2016 (GVBl. S. 167), die nachfolgende Satzung beschlossen.
Artikel
1
In § 4 Absatz 2 wird am Ende angefügt:
„h) die
Mitglieder der Vorjury gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung über die Verleihung des
Georg-Christoph-Lichtenberg-Preises des Landkreises Darmstadt-Dieburg eine
einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro für ihre erfolgte
Tätigkeit als Mitglied der Vorjury.“
Artikel 2
1.
In § 4 Absatz 1 wird Buchstabe c) neu gefasst:
„c) in Höhe von 750,00 Euro ehrenamtliche
Kreisbeigeordnete, denen nach dem 1.1.2017 ein eigenes Dezernat übertragen
wird.“
2.
In § 4 Absatz 1 wird Buchstabe d) neu gefasst:
„d) in Höhe von 2.000,00 Euro
ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen am 31.12.2016 ein eigenes Dezernat
übertragen war.“
Artikel
3
1.
In § 4 Absatz 1 wird Buchstabe c) neu gefasst:
„c) in Höhe von 750,00 Euro ehrenamtliche
Kreisbeigeordnete, denen ein eigenes Dezernat übertragen ist.“
2.
§ 4 Absatz 1 Buchstabe d) wird gestrichen.
Artikel
4
1.
Artikel 1 dieser Satzung tritt rückwirkend zum
01.01.2015 in Kraft.
2.
Artikel 2 dieser Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
3.
Artikel 3 dieser Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.