Beschluss: abgelehnt

Beschlussvorschlag:

 

Ergänzung der Geschäftsordnung des Kreistages DA-DI um die Fragestunde

 

§ xx Fragestunde

 

(1 )       In die ordentlichen Sitzungen der Kreistagsitzungen wird eine Fragestunde aufgenommen.

Sie soll 60 Minuten nicht übersteigen.

Soweit die Beantwortung einer Frage oder Zusatzfrage durch den Kreisausschuss jeweils fünf Minuten übersteigt, wird die Gesamtdauer der Fragestunde entsprechend verlängert.

 

(2)        Jede/r Kreistagsabgeordnete kann an den Kreisausschuss über Gegenstände aus dessen

Geschäftsbereich bis zu zwei Fragen stellen, die kurz und bestimmt zu halten sind.

Die Fragen dürfen nur ein konkretes Anliegen enthalten, nur in eine Frage und höchstens eine Unterfrage aufgegliedert werden und müssen dem Büro des Kreistages eine Woche vor der Kreistagssitzung eingereicht werden.

            Der Kreisausschuss hat in der folgenden Kreistagssitzung dazu Stellung zu nehmen.

            Die Reihenfolge in der Fragestunde richtet sich nach der Fraktionsstärke, bei gleicher

Fraktionsstärke und bei fraktionslosen Kreistagsabgeordneten nach der bei der Kommunalwahl erreichten Stimmenzahl.

Die zweite Frage einer/eines Kreistagsabgeordneten wird erst dann aufgerufen, wenn jede/r Kreistagsabgeordnete die Möglichkeit hatte, ihre/seine erste Frage zu stellen.

 

(3)        Fragen, die den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entsprechen oder sich auf

Tagesordnungsgegenstände derselben Plenarsitzung beziehen, kann der/die Vorsitzende(r) des Kreistages zurückweisen.

 

(4)        Es können nach der Beantwortung der jeweiligen Frage insgesamt zwei Zusatzfragen gestellt werden.

            Zur ersten Zusatzfrage ist die Fragestellerin/der Fragesteller bevorrechtigt.

 

(5)        Fragen, die innerhalb der festgelegten Zeit nicht beantwortet werden können, werden vom Kreisausschuss schriftlich beantwortet.

Der Kreisausschuss übergibt diese Antwort am Ende der Fragestunde an die Fragestellerin/den Fragesteller und das Büro des Kreistages.