Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der Freie Wähler-Piraten:

 

Östlich der Bundesstraße 3 im Süden von Darmstadt-Eberstadt befindet sich ein Kiefernwald auf Sandboden. Hier leben Erdkröten, die unter Aspekten des Naturschutzes eine besondere Bedeutung haben. Westlich der Bundesstraße 3 befindet sich die Major-Karl-Plagge-Kaserne, in deren künstlich angelegten Löschteichen die Erdkröten laichen. Um zu den Laichplätzen zu gelangen, fanden sich bislang ehrenamtlich tätige Naturschützer bereit, die Kröten unter eigenen Gefahren dort über die Bundesstraße zu tragen. Dies ist nach Mitteilung des NABU zukünftig so nicht mehr möglich. Als Alternativen wurden der Bau eines Krötentunnels unter der Straße oder die Errichtung eines durch Spenden finanzierten Laichteiches östlich der Bundesstraße benannt.

 

1.      Wäre der Kreis bereit, die Kosten für einen Krötentunnel zu tragen?

Zuständig für Artenschutzmaßnahmen an Straßen ist das Regierungspräsidium als Obere Naturschutzbehörde in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger. Der Kreisausschuss als Untere Naturschutzbehörde kann hier nur beratend tätig werden.

 

2.      Ist der Kiefernwald im Osten der Bundesstraße 3 ein natürlich über Jahrtausende gewachsener Wald oder verdankt er seine Entstehung menschlichem Eingreifen in die Natur?

Es gibt in Mitteleuropa fast keine natürlichen Lebensräume mehr, die nicht vom Menschen geprägt/beeinflusst wurden. Beim Kalksandkiefernwald handelt es sich aber – völlig unabhängig von seiner Entstehung – durchaus um einen wertvollen Lebensraum. Die lokalen Kalksandkiefernwälder sind nicht als künstlicher, sondern als kulturhistorischer Lebensraum zu betrachten.

 

3.      Ist der Kiefernwald ein geschütztes Biotop i. S. d. § 30 Abs. 1 BNatSchG und wenn ja, wie wird dies begründet?

Um einen solchen Standort handelt es sich hier  – sind nach dem BNatSchG § 30 Abs. 2 Nr. 3 gesetzlich geschützt. Im Gesetz ist dieses nicht weiter begründet.

 

4.      Wenn ja: Ist der Kiefernwald ein geschütztes Biotop i. S. d. Aufzählungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG und wenn ja, wie wird dies begründet?

Siehe Frage 3.

 

  1. Wenn ja: Läge in der Errichtung eines Laichteiches als künstliches Biotop mit einer Folie und einem Zaun eine "erhebliche Beeinträchtigung" eines bestehenden Biotopes i. S. d. § 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG und wenn ja, wie wird dies begründet?

    Die Anlage eines Laichgewässers kommt nur in einem geeigneten Lebensraum in Frage und ist dem Grunde nach ein genehmigungspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft. Dies ist zunächst völlig unabhängig davon, ob es sich um ein geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG handelt. In diesen Fällen stellt sich nur die Frage ob ein Verbotstatbestand des § 30 BNatSchG greift, der zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich machen müsste.
    In einem ungeeigneten Lebensraum, sind neben der Teicherrichtung zusätzliche Eingriffe und Unterhaltungsmaßnahmen notwendig. So muss auf Grund des trockenen und sehr gut versickernden Standortes eine künstliche Abdichtung des Teiches durch Einbringen einer Folie erfolgen und auf Grund der zu erwartenden Zerstörung durch Wildschweine wäre auch eine Zaunanlage erforderlich. Weiterhin ist davon auszugehen, dass auf Grund des Fehlens eines natürlichen Zuflusses ein regelmäßiges Nachfüllen von Wasser erforderlich wäre.
    Hinzu kommt, dass eine intensive Betreuung und Kontrolle des künstlichen Teichbodens notwendig wäre, da jede Undichtigkeit zum zügigen Austrocknen des Teichs führen würde.

 

6.      Ist der Kreis bereit, das Anliegen der Naturschützer vor Ort zu unterstützen, die es verhindern wollen, daß die Erdkröten an der Bundesstraße 3 überfahren werden?

Der Kreis unterstützt seit Jahren die Amphibienschützer vor Ort. Die formelle Zuständigkeit für solche Artenschutzmaßnahmen liegt aber, wie zu Frage 1 schon erwähnt, bei der Oberen Naturschutzbehörde.

 

  1. Wenn ja: Wie unterstützt der Kreis dieses Anliegen?

    Bereitstellung von Material (Amphibienleitzäunen etc.)

Verkehrsrechtliche Anordnungen zum Schutz der Naturschützer vor Ort (Geschwindigkeitsbeschränkung + Zusatzschild Krötenwanderung)

Koordination der Maßnahmen kreisweit (z.B. Rundbriefe zum aktuellen Stand der Wanderungen), ggf. Eingabe der Wanderzahlen in der Schutzzaun-Datenbank www.amphibienschutz.de,
bei Bedarf werden auch Fortbildungen zum Erfahrungsaustausch für die aktiven Amphibienschützer angeboten,

Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen in der Major-Karl-Plagge-Kaserne.