Anfrage der Fraktion der Freie Wähler-Piraten:
Für
ein größeres Areal am Bahnhof in Mühltal ist beabsichtigt, dort ein
umstrittenes Bauvorhaben auf den Weg zu bringen. Es wurde zunächst mit der
dringenden Notwendigkeit begründet, dort Flüchtlinge unterzubringen. Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal faßte einen Beschluß, wonach dort
Flüchtlinge und Studenten gemeinsam wohnen sollten. Bei einer Belegung nur mit
Flüchtlingen genösse das Vorhaben baurechtliche Privilegierungen gemäß § 246
BauGB.
1. Sieht der Kreis
die ein Bauvorhaben i. S. d. § 246 BauGB privilegierenden Voraussetzungen
angesichts des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal noch als
gegeben an, die entschieden hat, dort nicht nur Flüchtlinge, sondern auch
Studenten unterbringen zu können?
Nein.
Wenn dort das Konzept Wohnen von Flüchtlingen und Studenten umgesetzt werden
soll, ist eine entsprechende Bauleitplanung (z.B. ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan) erforderlich.
2. Wenn ja, wie
wird dies begründet?
3. Sieht der Kreis
die Voraussetzungen des § 246 Abs. 9 BauGB, unmittelbarer Zusammenhang mit
bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs, am Bahnhof in Mühltal als
gegeben an?
Ja.
4. Wenn ja, wie
wird dies begründet?
Die
Bauaufsicht des Landkreises ist nach eingehender bauplanungsrechtlicher
Beurteilung zu dem Ergebnis gekommen,
dass die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des § 35 BauGB i.V.m. § 246
Abs. 9 BauGB in diesem Fall gegeben sind, d.h. das Gelände am Bahnhof in
unmittelbarem Zusammenhang mit den angrenzenden bebauten Fläche zu sehen ist.
5. Sieht der Kreis
angesichts des enormen Rückganges der Flüchtlingszahlen noch die Notwendigkeit,
bei der Zulässigkeit von neuen Wohngebieten auf grundlegende Prüfungsverfahren
zu verzichten, die aus guten Gründen grundsätzlich gelten und die aus ebenso guten
Gründen für die Unterbringung von Flüchtlingen ausnahmsweise außer Kraft
gesetzt werden können?
Wie
bereits unter Ziffer 1 ausgesagt, ist für die Unterbringung von Flüchtlingen
und Studenten ein Bauleitplanverfahren erforderlich. Bei der Beurteilung von
neuen Bauvorhaben werden die Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte (§ 246
BauGB) entsprechend angewandt.
6. Wenn ja, wie
wird dies begründet?
Die
Bauaufsicht hat bei Vorlage eines Bauantrages die Vereinbarkeit des Vorhabens
mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (u.a. BauGB und HBO) zu prüfen. Es
gehört nicht zum Prüfumfang der Bauaufsicht, zu beurteilen, ob die Errichtung
des Vorhabens notwendig ist oder nicht.
7. Beabsichtigt der
Kreis, unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen mögliche
Flüchtlingsunterkünfte am Bahnhof Mühltal anzumieten?
Wenn die
Baugenehmigung erteilt und das Objekt
errichtet ist, ja.
8. Wenn ja, wie wird dies begründet?
Die Objektplanung sieht eine
Bebauung mit wohnungsähnlichen Grundrissen vor. Diese sind, anders als die
Unterbringung in einer klassischen Gemeinschaftsunterkunft (Zweibett-Zimmer,
Gemeinschaftsküchen und Bäder) gut zur Unterbringung von Familienverbänden geeignet.
Auch bestünde dort die Möglichkeit, anerkannte Flüchtlinge unterzubringen, die
derzeit nur sehr schwer auf dem freien Wohnungsmarkt bezahlbaren Wohnraum
finden.