Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der Freie Wähler-Piraten:

 

Für ein größeres Areal am Bahnhof in Mühltal ist beabsichtigt, dort ein umstrittenes Bauvorhaben auf den Weg zu bringen. Es wurde zunächst mit der dringenden Notwendigkeit begründet, dort Flüchtlinge unterzubringen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal faßte einen Beschluß, wonach dort Flüchtlinge und Studenten gemeinsam wohnen sollten. Bei einer Belegung nur mit Flüchtlingen genösse das Vorhaben baurechtliche Privilegierungen gemäß § 246 BauGB.

 

1.    Sieht der Kreis die ein Bauvorhaben i. S. d. § 246 BauGB privilegierenden Voraussetzungen angesichts des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal noch als gegeben an, die entschieden hat, dort nicht nur Flüchtlinge, sondern auch Studenten unterbringen zu können?

 

Nein. Wenn dort das Konzept Wohnen von Flüchtlingen und Studenten umgesetzt werden soll, ist eine entsprechende Bauleitplanung (z.B. ein vorhabenbezogener Bebauungsplan) erforderlich.

 

2.    Wenn ja, wie wird dies begründet?

 

3.    Sieht der Kreis die Voraussetzungen des § 246 Abs. 9 BauGB, unmittelbarer Zusammenhang mit bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs, am Bahnhof in Mühltal als gegeben an?

 

     Ja.

 

4.    Wenn ja, wie wird dies begründet?

 

     Die Bauaufsicht des Landkreises ist nach eingehender bauplanungsrechtlicher Beurteilung  zu dem Ergebnis gekommen, dass die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des § 35 BauGB i.V.m. § 246 Abs. 9 BauGB in diesem Fall gegeben sind, d.h. das Gelände am Bahnhof in unmittelbarem Zusammenhang mit den angrenzenden bebauten Fläche zu sehen ist.

 

5.    Sieht der Kreis angesichts des enormen Rückganges der Flüchtlingszahlen noch die Notwendigkeit, bei der Zulässigkeit von neuen Wohngebieten auf grundlegende Prüfungsverfahren zu verzichten, die aus guten Gründen grundsätzlich gelten und die aus ebenso guten Gründen für die Unterbringung von Flüchtlingen ausnahmsweise außer Kraft gesetzt werden können?

 

     Wie bereits unter Ziffer 1 ausgesagt, ist für die Unterbringung von Flüchtlingen und Studenten ein Bauleitplanverfahren erforderlich. Bei der Beurteilung von neuen Bauvorhaben werden die Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte (§ 246 BauGB) entsprechend angewandt.

 

6.    Wenn ja, wie wird dies begründet?

 

     Die Bauaufsicht hat bei Vorlage eines Bauantrages die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (u.a. BauGB und HBO) zu prüfen. Es gehört nicht zum Prüfumfang der Bauaufsicht, zu beurteilen, ob die Errichtung des Vorhabens notwendig ist oder nicht.

 

7.    Beabsichtigt der Kreis, unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen mögliche Flüchtlingsunterkünfte am Bahnhof Mühltal anzumieten?

 

     Wenn die Baugenehmigung  erteilt und das Objekt errichtet ist, ja.

 

8.    Wenn ja, wie wird dies begründet?

 

     Die Objektplanung sieht eine Bebauung mit wohnungsähnlichen Grundrissen vor. Diese sind, anders als die Unterbringung in einer klassischen Gemeinschaftsunterkunft (Zweibett-Zimmer, Gemeinschaftsküchen und Bäder) gut zur Unterbringung von Familienverbänden geeignet. Auch bestünde dort die Möglichkeit, anerkannte Flüchtlinge unterzubringen, die derzeit nur sehr schwer auf dem freien Wohnungsmarkt bezahlbaren Wohnraum finden.