Anfrage
der Fraktion der Freie Wähler-Piraten:
1. Wie viele Vorgänge, denen ein Aktenzeichen zugewiesen wurde, waren in den Kalenderjahren 2014 und 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 bei der Kreisbauaufsicht anhängig?
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Vorgänge |
2014 |
3.524 |
2015 |
3.834 |
2016 (1. Halbjahr) |
1.807 |
2. Wie viele Baugenehmigungen wurden in den Kalenderjahren 2014 und 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 erteilt?
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Baugenehmigungen |
2014 |
1.953 |
2015 |
1.710 |
2016 (1. Halbjahr) |
967 |
3. Wie viele Baugenehmigungen wurden in diesen Zeiträumen jeweils erteilt, deren Anträge darauf zielten, reine Flüchtlingsunterkünfte zu errichten?
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Vorgänge Asylbewerberunterkunft |
2014 |
5 |
2015 |
33 |
2016 (1. Halbjahr) |
17 |
4. Wie viele Baugenehmigungen wurden in diesen Zeiträumen jeweils erteilt, deren Anträge darauf zielten, Gebäude auch zur Unterbringung von Flüchtlingen zu bauen, also keine reinen Flüchtlingsunterkünfte zu errichten?
Hierzu
liegen keine besonderen Auswertungen vor
5. Wurde bei den unter 4. genannten Baugenehmigungen auch von rechtlichen Privilegierungen Gebrauch gemacht, die für die Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen wurden?
In
einigen Fällen ja.
6. Welche Rechtslage tritt bei einer Nachnutzung von Gebäuden ein, die zwar unter den vorgenannten Privilegien errichtet wurden, die aber nicht mehr zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden?
Für
die Nutzungsänderung des betreffenden Gebäudes ist die Erteilung einer erneuten
Baugenehmigung erforderlich; kann diese Baugenehmigung nicht erteilt werden,
insbesondere bei einem Gebäude im Außenbereich nach § 35 BauGB, muss das
Gebäude beseitigt werden.
7. Wie überwacht die Bauaufsichtsbehörde, daß eine Nutzung von Gebäuden, deren Genehmigungen zur Errichtung unter den privilegierenden Maßgaben der Flüchtlingsunterbringung ergingen, auch tatsächlich zur Flüchtlingsunterbringung genutzt werden?
Der
Landkreis Darmstadt-Dieburg ist selbst Nutzer der Flüchtlingsunterkünfte, eine
Überwachung der ordnungsgemäßen Nutzung durch die Bauaufsicht entfällt insofern
(siehe § 69 (6) HBO).
8. Wie hoch sind die Gebühren insgesamt, die durch alle Kostenbescheide der Kreisbauaufsicht in den genannten Zeiträumen jeweils festgesetzt wurden?
Gebührenerhebungen
der Bauaufsicht (Produkt 1.10.01.01):
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Haushaltsansatz |
Anordnung |
2014 |
3.140.000,00 EUR |
4.038.231,67 EUR |
2015 |
3.140.000,00 EUR |
3.732.729,84 EUR |
2016 (1. Halbjahr) |
1.595.000,00 EUR |
1.858.479,47 EUR |
9. Wie hoch sind die Gebühren insgesamt, die durch Kostenbescheide der Kreisbauaufsicht in den genannten Zeiträumen jeweils festgesetzt wurden, weil Bauanträge zurückgewiesen wurden (Kostenziffern 645-64513 BAGebS - VwKostVerz)?
Gebühren für die Zurückweisung von
Bauanträgen:
Die
Gebühren für erteilte Baugenehmigungen und für abgelehnte oder zurückgenommene
Bauanträge werden nicht separat voneinander auf verschiedene Teilprodukte
gebucht und können daher auch nicht separat aufgeführt werden. Unterschiedliche
Teilprodukte wurden nur gebildet für Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO,
Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO
ohne Sonderbauten nach § 2 (8) HBO und Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO
für
Sonderbauten gemäߧ 2 (8) HBO.
Für
Baugenehmigungsverfahren, die mit positiver oder negativer Bescheidung des
Bauantrages oder mit Rücknahme des Bauantrages beendet wurden, sind folgende
Gebühren erhoben worden:
9.1 Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO
(Teilprodukt 1.10.01.01.03):
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Haushaltsansatz |
Anordnung |
2014 |
900.000,00 EUR |
1.311.875,16 EUR |
2015 |
900.000,00 EUR |
1.272.830,86 EUR |
2016 (1. Halbjahr) |
450.000,00 EUR |
662.938,46 EUR |
9.2 Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO ohne
Sonderbauten nach § 2 (8) HBO
(Teilprodukt
1.10.01.01.04):
|
Haushaltsansatz |
Anordnung |
2014 |
140.000,00 EUR |
122.176,00 EUR |
2015 |
140.000,00 EUR |
138.545,33 EUR |
2016 (1. Halbjahr) |
70.000,00 EUR |
104.046,50 EUR |
9.3 Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO für
Sonderbauten nach § 2 (8) HBO
(Teilprodukt
1.10.01.01.05):
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Haushaltsansatz |
Anordnung |
2014 |
1.500.000,00 EUR |
1.745.550,90 EUR |
2015 |
1.500.000,00 EUR |
1.075.252,89 EUR |
2016 (1. Halbjahr) |
750.000,00 EUR |
409.187,31 EUR |
10. Wie hoch sind die Gebühren insgesamt, die durch Kostenbescheide der Kreisbauaufsicht in den genannten Zeiträumen jeweils festgesetzt wurden, weil Bauanträge genehmigt wurden (Kostenziffern 611-6153 BAGebS - VwKostVerz)?
Gebühren
für erteilte Baugenehmigungen:
Siehe
Antwort zu Ziffer 9.
11. Wie hoch sind die Gebühren insgesamt, die durch Kostenbescheide der Kreisbauaufsicht in den genannten Zeiträumen jeweils in Zusammenhang mit Bauvoranfragen festgesetzt wurden (Kostenziffern 6421-64223 BAGebS - VwKostVerz)?
Gebühren
für Bauvoranfragen (Teilprodukt 1.10.01.01.01):
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Haushaltsansatz |
Anordnung |
2014 |
40.000,00 EUR |
135.148,63 EUR |
2015 |
40.000,00 EUR |
63.987,50 EUR |
2016 (1. Halbjahr) |
25.000,00 EUR |
53.296,60 EUR |
12. Nach welchen Kriterien schöpft die Verwaltung den Spielraum aus, den die Kostenziffern 6421 und 64211 BAGebS - VwKostVerz bieten?
Nach
dem Umfang der Bauvoranfrage, insbesondere der Anzahl der Fragestellungen und dem damit einhergehenden
Verwaltungsaufwand.
13. Wie hoch sind die Gebühren insgesamt, die durch Kostenbescheide der Kreisbauaufsicht in den genannten Zeiträumen jeweils festgesetzt wurden, weil über Abweichungen entschieden wurde (Kostenziffern 6482-64828 BAGebS - VwKostVerz)?
Gebühren
für Abweichungen nach § 63 HBO:
Die
Gebühren für Entscheidungen der Bauaufsicht über die Erteilung von Ausnahmen
und Befreiungen nach § 31 BauGB und
für Entscheidungen über die Zulassung von Abweichungen
nach § 63 HBO werden nicht separat voneinander auf verschiedene Teilprodukte gebucht und können daher nicht
separat aufgeführt werden. Für Verfahren zu Ausnahmen
und Befreiungen nach § 31 BauGB und zu
Abweichungen nach § 63 HBO wurden
insgesamt folgende Gebühren erhoben (Teilprodukt 1.10.01.01.02):
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Haushaltsansatz |
Anordnung |
2014 |
350.000,00 EUR |
420.702,80 EUR |
2015 |
350.000,00 EUR |
768.135,76 EUR |
2016 (1. Halbjahr) |
175.000,00 EUR |
375.099,18 EUR |
14. Wie viele Baugenehmigungen ergingen in den genannten Zeiträumen jeweils, die mit Abweichungen erteilt wurden, die nach den Kostenziffern 6482-64828 BAGebS - VwKostVerz in Rechnung gestellt wurden?
Hierzu
liegen keine besonderen Auswertungen vor.
15. Wie hoch sind die Gebühren insgesamt, die durch Kostenbescheide der Kreisbauaufsicht in den genannten Zeiträumen jeweils festgesetzt wurden, weil über Ausnahmen und/oder Befreiungen entschieden wurde (Kostenziffern 6651-66532 BAGebS - VwKostVerz)?
Gebühren
für Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB: Siehe Ziffer 13.
16. Wie viele Baugenehmigungen ergingen in den genannten Zeiträumen jeweils, die mit Ausnahmen und/oder Befreiungen erteilt wurden, die nach den Kostenziffern 6651-66532 BAGebS - VwKostVerz in Rechnung gestellt wurden?
Hierzu
liegen keine besonderen Auswertungen vor.
17. Wie viele Baugenehmigungen ergingen in den genannten Zeiträumen jeweils, die sowohl mit Abweichungen erteilt wurden, die nach den Kostenziffern 6482-64828 BAGebS - VwKostVerz in Rechnung gestellt wurden, als auch mit Ausnahmen und/oder Befreiungen erteilt wurden, die nach den Kostenziffern 6651-66532 BAGebS - VwKostVerz in Rechnung gestellt wurden?
Hierzu
liegen keine besonderen Auswertungen vor.
18. Wie viele Baugenehmigungen ergingen in den genannten Zeiträumen jeweils ohne Abweichungen und ohne Ausnahmen und/oder Befreiungen i. S. d. genannten Kostenziffern?
Hierzu
liegen keine besonderen Auswertungen vor.
19. Wie ermittelt die Kreisbauaufsicht die ersparten Kosten i. S. d. Kostenziffern 6471-6474 BAGebS - VwKostVerz?
Ein
solcher Antrag lag der Bauaufsicht bisher nicht vor.
Ermittlung
auf Grundlage der Nachweise des Antragstellers/der Bauherrschaft.