Beschluss: abgelehnt

Beschlussvorschlag:

 

Die zweite hautamtliche Beigeordnete des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Frau Kreisbeigeordnete Rosemarie Lück, wird gemäß § 49 II HKO vorzeitig abberufen.

 

Die Abberufung hat in geheimer Form stattzufinden. Die Antragsteller beantragen ausdrücklich, die Abstimmung (Abwahl) geheim durchzuführen. Auf die Kommentierung bei Bennemann et. al. wird hingewiesen. Durch die Einfügung des § 76 IV ist – so der Kommentar - nunmehr klargestellt, daß es sich bei der „Abberufung“  eines hauptamtlichen Wahlbeamten um eine „Abwahl“ handelt.

 

Auch neuere Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (u.a. Sächsisches OVG, Urteil vom 8.3.2011, 4 A 918/11) zeigen, daß die Rechtsprechung zu der Auffassung tendiert, daß die Abwahl eines hauptamtlichen Wahlbeamten der spiegelbildliche Vorgang zu dessen Wahl darstellt und somit die selben Regeln für die Abwahl gelten, wie für die Wahl. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, um die Beeinflußung von Wählern zu unterbinden.