Sitzung: 02.06.2016 Schul-, Kultur- und Sportausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 3416-2016/DaDi
Beschlussvorschlag:
Der Neufassung der Satzung über die Schulkommission des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird im Einvernehmen mit dem Kreisausschuss zugestimmt.
Satzung über die Schulkommission des Landkreises
Darmstadt-Dieburg
Aufgrund des § 43 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) in Verbindung mit § 148 Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (GVBl. I S. 118) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg im Einvernehmen mit dem Kreisausschuss in der Sitzung am … folgende Satzung über die Schulkommission beschlossen:
§ 1 Grundlagen
(1) Die Schulkommission ist ein Hilfsorgan des Kreisausschusses im Sinne des § 43 HKO und des § 72 HGO.
(2) Die der Schulkommission zur Beratung, Stellungnahme oder Entscheidung zukommenden Aufgaben weist der Kreisausschuss jeweils zu.
§ 2 Mitglieder
(1) Der Schulkommission gehören 26 stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar:
a) der Landrat/die Landrätin
b) 2 Kreisbeigeordnete
c) 4 Mitglieder des Kreistages, nicht vertretene Fraktionen benennen je ein beratendes Mitglied
d) die oder der Vorsitzende des Schul-, Kultur- und Sportausschusses des Kreistags
e)
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sachkundige Bürgerinnen und Bürger:
i)
5
Lehrkräfte
ii)
5
Erziehungsberechtigte, darunter der/die Vorsitzende des Kreiselternbeirates qua
Amt
iii) 4 Vertreter der Schülerinnen und Schüler, die
eine Schule in Trägerschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg besuchen,
darunter der/die Vorsitzende des Kreisschülerrates qua Amt
iv) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Kirchen und von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
v)
eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Städte und Gemeinden des Landkreises
Darmstadt-Dieburg
vi) ein Mitglied des Jugendhilfeausschusses des
Landkreises Darmstadt-Dieburg
(2) Es sollen bei i) bis iii) nach Möglichkeit
die einzelnen Schulformen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II der
allgemeinbildenden Schulen sowie berufliche Schulen und Förderschulen)
vertreten sein.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(4) Die Schulamtsdirektorinnen oder Schulamtsdirektoren des Staatlichen Schulamtes Darmstadt-Dieburg sind mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Kommission heranzuziehen.
§ 3 Wahlen
Vom Kreistag werden gewählt:
a) die Mitglieder des Kreistages nach den für Wahlen maßgeblichen Grundsätzen
b) die Lehrkräfte auf Vorschlag der Lehrerverbände
c) die Erziehungsberechtigten auf Vorschlag des Kreiselternbeirates
d) die Schülerinnen oder Schüler auf Vorschlag des Kreisschülerrates
e) die Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf Vorschlag der zuständigen Stellen
f)
die Vertreterin oder der Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
auf Vorschlag der Kreisversammlung der
Bürgermeister im Landkreis Darmstadt-
Dieburg
g)
die
Vertreterinnen oder Vertreter des Jugendhilfeausschuss auf dessen Vorschlag
§ 4 Verlust der Rechtstellung eines
Vertreters / einer Vertreterin
(1) Ein Vertreter/eine Vertreterin verliert
seinen/ihren Sitz in der Schulkommission und scheidet aus der Schulkommission
aus
1.
durch
Verzicht,
2.
durch
Verlust des Amtes bzw. der Wahlvoraussetzungen,
3.
aufgrund
von Abberufung durch das vorschlagsberechtigte Gremium
(2) Der Verzicht ist der/dem Vorsitzenden des
Kreistags als Wahlleitung schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.
(3) Im Falle des § 4 Abs. (1) Nr. 2. scheidet der
Vertreter/die Vertreterin mit der Feststellung der Schulkommission aus der Kommission
aus.
(4) Die Abberufung durch das entsendende Gremium
hat der Schulkommission gegenüber schriftlich zu erfolgen.
(5) Durch das Ausscheiden eines Vertreters/einer
Vertreterin aus der Schulkommission wird die Rechtswirksamkeit seiner/ihrer
bisherigen Tätigkeit nicht berührt.
§ 5 Vorsitz
Den Vorsitz der Schulkommission führt der
Landrat/die Landrätin oder der/die für Schulen zuständige Kreisbeigeordnete.
§ 6 Geschäftsgang
Für das Verfahren und den Geschäftsgang der Schulkommission gelten die Vorschriften für den Kreisausschuss sinngemäß.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 25.9.2006 beschlossene Satzung außer Kraft.