Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Neufassung der Satzung über die Schulkommission des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird im Einvernehmen mit dem Kreisausschuss zugestimmt.

 

Satzung über die Schulkommission des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Aufgrund des § 43 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) in Verbindung mit § 148 Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (GVBl. I S. 118) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg im Einvernehmen mit dem Kreisausschuss in der Sitzung am … folgende Satzung über die Schulkommission beschlossen:

 

§ 1 Grundlagen

(1)     Die Schulkommission ist ein Hilfsorgan des Kreisausschusses im Sinne des § 43 HKO und des § 72 HGO.

(2)     Die der Schulkommission zur Beratung, Stellungnahme oder Entscheidung zukommenden Aufgaben weist der Kreisausschuss jeweils zu.

 

§ 2 Mitglieder

(1)     Der Schulkommission gehören 26 stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar:

 

a)                der Landrat/die Landrätin

b)                2 Kreisbeigeordnete

c)                4 Mitglieder des Kreistages, nicht vertretene Fraktionen benennen je ein beratendes Mitglied

d)               die oder der Vorsitzende des Schul-, Kultur- und Sportausschusses des Kreistags

e)                18 sachkundige Bürgerinnen und Bürger:

i)          5 Lehrkräfte

ii)        5 Erziehungsberechtigte, darunter der/die Vorsitzende des Kreiselternbeirates qua Amt

iii)      4 Vertreter der Schülerinnen und Schüler, die eine Schule in Trägerschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg besuchen, darunter der/die Vorsitzende des Kreisschülerrates qua Amt

iv)      je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchen und von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind

v)        eine Vertreterin oder ein Vertreter der Städte und Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg

vi)      ein Mitglied des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

(2)     Es sollen bei i) bis iii) nach Möglichkeit die einzelnen Schulformen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II der allgemeinbildenden Schulen sowie berufliche Schulen und Förderschulen) vertreten sein.

 

(3)     Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

 

(4)     Die Schulamtsdirektorinnen oder Schulamtsdirektoren des Staatlichen Schulamtes Darmstadt-Dieburg sind mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Kommission heranzuziehen.

 

§ 3 Wahlen

Vom Kreistag werden gewählt:

a)        die Mitglieder des Kreistages nach den für Wahlen maßgeblichen Grundsätzen

b)        die Lehrkräfte auf Vorschlag der Lehrerverbände

c)        die Erziehungsberechtigten auf Vorschlag des Kreiselternbeirates

d)       die Schülerinnen oder Schüler auf Vorschlag des Kreisschülerrates

e)        die Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf Vorschlag der zuständigen Stellen

f)         die Vertreterin oder der Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf Vorschlag der Kreisversammlung der Bürgermeister im Landkreis Darmstadt-  Dieburg

g)        die Vertreterinnen oder Vertreter des Jugendhilfeausschuss auf dessen Vorschlag

 

§ 4 Verlust der Rechtstellung eines Vertreters / einer Vertreterin

(1)     Ein Vertreter/eine Vertreterin verliert seinen/ihren Sitz in der Schulkommission und scheidet aus der Schulkommission aus

 

1.                                        durch Verzicht,

2.                                        durch Verlust des Amtes bzw. der Wahlvoraussetzungen,

3.                                        aufgrund von Abberufung durch das vorschlagsberechtigte Gremium

 

(2)     Der Verzicht ist der/dem Vorsitzenden des Kreistags als Wahlleitung schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.

(3)     Im Falle des § 4 Abs. (1) Nr. 2. scheidet der Vertreter/die Vertreterin mit der Feststellung der Schulkommission aus der Kommission aus.

(4)     Die Abberufung durch das entsendende Gremium hat der Schulkommission gegenüber schriftlich zu erfolgen.

(5)     Durch das Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin aus der Schulkommission wird die Rechtswirksamkeit seiner/ihrer bisherigen Tätigkeit nicht berührt.

 

§ 5 Vorsitz

Den Vorsitz der Schulkommission führt der Landrat/die Landrätin oder der/die für Schulen zuständige Kreisbeigeordnete.

 

§ 6 Geschäftsgang

Für das Verfahren und den Geschäftsgang der Schulkommission gelten die Vorschriften für den Kreisausschuss sinngemäß.

 

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 25.9.2006 beschlossene Satzung außer Kraft.