Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg“

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005  (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am XXXXX die nachstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg“ beschlossen: 

 

1.      § 7 Betriebskommission wird in Absatz (2) wie folgt neu gefasst:

(2)  Der gemeinsamen Betriebskommission gehören an:

- 7 Mitglieder des Kreistages
- 4 Mitglieder des Kreisausschusses, darunter der Landrat/die Landrätin oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Kreisausschusses und der/die für die Kreiskliniken zuständige Kreisbeigeordnete
- je 1 Mitglied der Personalräte/Betriebsräte der Krankenhäuser
- 4 weitere wirtschaftlich oder im Gesundheitswesen besonders erfahrene Personen (sachkundige Einwohner/innen), die vom Kreistag gewählt werden und die dem Kreistag oder dem Kreisausschuss nicht angehören dürfen.

Für alle Mitglieder der Betriebskommission mit Ausnahmen des Landrates/der Landrätin und des/der für die Kreiskliniken zuständigen Kreisbeigeordneten sind Vertreter/innen zu wählen.

 

2.      § 9 Leitung des Eigenbetriebs wird in Absatz (1) bis Absatz (5) wie folgt neu gefasst:

 

(1)                    Der Eigenbetrieb wird durch eine Betriebsleitung geleitet. Die Betriebsleitung setzt sich zusammen aus drei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen. Diese bilden die gleichberechtigte Betriebsleitung. Der Eigenbetrieb wird nach außen durch zwei Betriebsleiter/innen gemeinschaftlich vertreten.

 

(2)                    Der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin wird jeweils vom Kreisausschuss nach Anhörung der Betriebskommission bestellt. Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

 

(3)                    Für die Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg wird eine Klinikleitung gebildet, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:

 

a) dem Leiter oder der Leiterin des ärztlichen Dienstes

b) dem Leiter oder der Leiterin Verwaltungsdienstes

c) dem Leiter oder der Leiterin des Pflegedienstes

.

          Die Mitglieder der Klinikleitung sind nach Anhörung der Betriebskommission durch den Kreisausschuss zu bestellen. Für jedes Mitglied kann eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt werden. Die Klinikleitung kann durch Mitglieder der Betriebsleitung in Personalunion besetzt werden.

 

(4)                    Die Betriebsleitung wird bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben durch die Klinikleitung unterstützt. Die Klinikleitung und Betriebsleitung bilden zu diesem Zweck die Krankenhausbetriebsleitung als gemeinsames Gremium. Die Betriebsleitung trifft Entscheidungen im Benehmen mit der Klinikleitung. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Das Nähere regelt die vom Kreisausschuss zu erlassene Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebsleitung.

 

(5)                    Die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden auf die Dauer von jeweils vier Jahren nach Anhörung der Betriebskommission vom Kreisausschuss bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig. Die Ärztinnen und Ärzte (Chefärzte und Fachärzte) unterbreiten dazu dem Kreisausschuss aus dem Kreis der Chefärzte einen Vorschlag. Der Kreisausschuss kann die Ärztliche Leiterin oder den Ärztlichen Leiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter nach Anhörung der übrigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte abberufen.

 

Sofern in die Betriebsleitung nach Abs. 1 ein hauptamtlicher medizinischer Betriebsleiter/ Betriebsleiterin bestellt wird, handelt es sich bei dem oder der Leiterin des ärztlichen Dienstes um einen Sprecher.

3.             § 10 Aufgaben und Funktionen des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin und der Klinikleitung wird in Absatz (2), Absatz (3) und Absatz (4) wie folgt neu gefasst:

 

(2)          Der Betriebsleitung wird die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung, Eingruppierung, Kündigung und Entlassung der bei den Kreiskliniken beschäftigten Angestellten mit Ausnahme der Mitglieder der Klinikleitung, der weiteren Chefärzte/-ärztinnen und der Beamten/Beamtinnen übertragen.

 

(3)          Die Betriebsleitung ist in Wahrnehmung der laufenden Betriebsführung befugt, im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans Betriebsmittelkredite bis zur Hälfte der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Summen aufzunehmen. Über diesen Betrag überschreitende Kreditaufnahmen entscheidet die Betriebskommission bis zur Höhe der Ansätze im Wirtschaftsplan.

 

(4)          Die Betriebsleitung ist Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmer der Krankenhäuser und übernimmt für den Eigenbetrieb die Aufgaben der Dienststellenleitung nach dem Hess. Personalvertretungsgesetz. § 83 Abs. 1 HPVG bleibt unberührt.

 

4.             § 13 Inkrafttreten und Überleitungsregelungen wird wie folgt gefasst:

 

Diese Satzungsänderung tritt am 01.07.2016 in Kraft.