Sitzung: 01.06.2016 Ausschuss für Klima, Umwelt, Gesundheit und Infrastruktur
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Satzung zur Änderung der
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg“
Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am XXXXX die nachstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg“ beschlossen:
1. §
7 Betriebskommission wird in Absatz (2) wie folgt neu gefasst:
(2) Der gemeinsamen Betriebskommission gehören an:
- 7 Mitglieder des Kreistages
- 4 Mitglieder des Kreisausschusses, darunter der Landrat/die Landrätin oder in
seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des
Kreisausschusses und der/die für die Kreiskliniken zuständige Kreisbeigeordnete
- je 1 Mitglied der Personalräte/Betriebsräte der Krankenhäuser
- 4 weitere wirtschaftlich oder im Gesundheitswesen besonders erfahrene
Personen (sachkundige Einwohner/innen), die vom Kreistag gewählt werden und die
dem Kreistag oder dem Kreisausschuss nicht angehören dürfen.
Für alle Mitglieder der Betriebskommission mit Ausnahmen des Landrates/der
Landrätin und des/der für die Kreiskliniken zuständigen Kreisbeigeordneten sind
Vertreter/innen zu wählen.
2.
§ 9 Leitung
des Eigenbetriebs wird in Absatz (1) bis Absatz (5) wie folgt neu gefasst:
(1)
Der Eigenbetrieb
wird durch eine Betriebsleitung geleitet. Die Betriebsleitung setzt sich
zusammen aus drei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen. Diese bilden die gleichberechtigte
Betriebsleitung. Der Eigenbetrieb wird nach außen durch zwei
Betriebsleiter/innen gemeinschaftlich vertreten.
(2)
Der
Betriebsleiter/die Betriebsleiterin wird jeweils vom Kreisausschuss nach
Anhörung der Betriebskommission bestellt. Die Betriebsleitung leitet den
Eigenbetrieb in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
(3)
Für die
Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg wird eine Klinikleitung gebildet, die sich aus
folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
a) dem Leiter oder der Leiterin des ärztlichen
Dienstes
b) dem Leiter oder der Leiterin Verwaltungsdienstes
c) dem Leiter oder der Leiterin des Pflegedienstes
.
Die
Mitglieder der Klinikleitung sind nach Anhörung der Betriebskommission durch
den Kreisausschuss zu bestellen. Für jedes Mitglied kann eine Vertreterin oder
ein Vertreter bestellt werden. Die Klinikleitung kann durch Mitglieder der
Betriebsleitung in Personalunion besetzt werden.
(4)
Die
Betriebsleitung wird bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben durch die
Klinikleitung unterstützt. Die Klinikleitung und Betriebsleitung bilden zu
diesem Zweck die Krankenhausbetriebsleitung als gemeinsames Gremium. Die
Betriebsleitung trifft Entscheidungen im Benehmen mit der Klinikleitung. Dies
gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Das Nähere regelt die vom
Kreisausschuss zu erlassene Geschäftsordnung für die
Krankenhausbetriebsleitung.
(5)
Die Ärztliche
Leiterin oder der Ärztliche Leiter und deren Stellvertreterin oder
Stellvertreter werden auf die Dauer von jeweils vier Jahren nach Anhörung der
Betriebskommission vom Kreisausschuss bestellt. Die erneute Bestellung ist
zulässig. Die Ärztinnen und Ärzte (Chefärzte und Fachärzte) unterbreiten dazu
dem Kreisausschuss aus dem Kreis der Chefärzte einen Vorschlag. Der
Kreisausschuss kann die Ärztliche Leiterin oder den Ärztlichen Leiter und die Stellvertreterin
oder den Stellvertreter nach Anhörung der übrigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte
abberufen.
Sofern in die Betriebsleitung nach Abs. 1 ein
hauptamtlicher medizinischer Betriebsleiter/ Betriebsleiterin bestellt wird,
handelt es sich bei dem oder der Leiterin des ärztlichen Dienstes um einen
Sprecher.
3.
§ 10
Aufgaben und Funktionen des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin und der
Klinikleitung wird in Absatz (2), Absatz (3) und Absatz (4) wie folgt neu
gefasst:
(2) Der Betriebsleitung wird die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung, Eingruppierung, Kündigung und Entlassung der bei den Kreiskliniken beschäftigten Angestellten mit Ausnahme der Mitglieder der Klinikleitung, der weiteren Chefärzte/-ärztinnen und der Beamten/Beamtinnen übertragen.
(3) Die Betriebsleitung ist in Wahrnehmung der laufenden Betriebsführung befugt, im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans Betriebsmittelkredite bis zur Hälfte der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Summen aufzunehmen. Über diesen Betrag überschreitende Kreditaufnahmen entscheidet die Betriebskommission bis zur Höhe der Ansätze im Wirtschaftsplan.
(4) Die Betriebsleitung ist Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmer der Krankenhäuser und übernimmt für den Eigenbetrieb die Aufgaben der Dienststellenleitung nach dem Hess. Personalvertretungsgesetz. § 83 Abs. 1 HPVG bleibt unberührt.
4.
§
13 Inkrafttreten und Überleitungsregelungen wird wie folgt gefasst:
Diese Satzungsänderung tritt am 01.07.2016 in
Kraft.