Nachtrag: 09.11.2015

Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Satzung zur Vergabe des Georg-Christoph-Lichtenberg-Preises wird wie folgt geändert:

 

Satzung über die Verleihung des Georg-Christoph-Lichtenberg-Preises

des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom

7.3.2005 (GVBl. I, S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.03.2015

(GVBl. I S.158), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seiner Sitzung am

09.11.2015 die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

§ 1 Allgemeines

 

(1) Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stiftet zur Förderung der im Bereich der bildenden

 Kunst und Literatur tätigen Personen den Georg-Christoph-Lichtenberg-Preis.

 

(2) Der Preis wird alle 2 Jahre im Wechsel für bildende Kunst und Literatur verliehen.

 

(3) Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stiftet einen Georg-Christoph-Lichtenberg-

 Nachwuchspreis zur Förderung im Bereich der bildenden Kunst und Literatur für

 junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren. Vor der Vorauswahl dieses Personenkreises

 durch die Expertenjury wird ein Bewerbungsverfahren ausgeschrieben.

 

(4) Die Preisjury kann vor der Ausschreibung des Nachwuchspreises ein Genre oder

 ein Thema festlegen.

 

(5) Der Nachwuchspreis kann alle 2 Jahre im Wechsel für bildende Kunst und Literatur

 verliehen werden.

 

§ 2 Ausstattung

 

(1) Der Preis wird mit einer Urkunde und einem Geldbetrag in Höhe von 10.000 Euro

 verliehen. Er kann auch auf mehrere Preisträgerinnen und Preisträger aufgeteilt

 werden.

 

(2) Der Nachwuchspreis wird mit einer Urkunde und einem Geldbetrag in Höhe von

 1.500 Euro verliehen. Er kann auch auf mehrere Preisträgerinnen und Preisträger

 bzw. eine Gruppe aufgeteilt werden.

 

(3) Von den Preisträgern wird erwartet, dass sie ihr ausgezeichnetes Werk bei

 2 – 3 öffentlichen Lesungen bzw. Ausstellungen im Landkreis der Öffentlichkeit vorstellen.

 

(4) Der Preis und der Nachwuchspreis kann jeder Person nur einmal verliehen werden.

 

§ 3 Personenkreis

 

(1) Der Preis wird für besonders förderwürdige Leistungen auf dem Gebiet der bildenden

 Kunst (Malerei, Architektur, Grafik, Bildhauerei u.ä.) oder der Literatur an

 Schriftstellerinnen und Schriftsteller/bildende Künstlerinnen und Künstler verliehen,

 die in der südhessischen Region/RheinMain leben oder einen Bezug dazu haben.

 

(2) Der Nachwuchspreis wird für besonders förderwürdige Leistungen auf dem Gebiet

 der bildenden Kunst (Malerei, Architektur, Grafik, Bildhauerei u.ä.) oder der Literatur

 an junge Erwachsene verliehen, die im Landkreis Darmstadt-Dieburg leben oder einen

 Bezug dazu haben. Das 25. Lebensjahr darf am Tage der Bewerbung nicht

 überschritten sein.

 

§ 4 Preisvergabe

 

(1) Der Kreisausschuss bestimmt für jede Preisvergabe des Georg-Christoph-

 Lichtenberg-Preises fünf anerkannte Fachleute aus dem Bereich bildende Kunst

 oder Literatur (Vorjury), die aus dem jeweiligen Bereich insgesamt fünf Künstlerinnen

 und Künstler oder Schriftstellerinnen und Schriftsteller mit entsprechender Begründung

 und notwendigen Informationen vorschlagen, die auf Grund ihrer Arbeit

 als Preisträgerin oder Preisträger für den Georg-Christoph-Lichtenberg-Preis geeignet

 und einer Verleihung würdig sind.

 Die Vorjury soll möglichst ausgewogen mit Frauen und Männern besetzt werden.

 

(2) Die Jury gem. § 4 Abs. 3 entscheidet alle 2 Jahre ob der Nachwuchspreis für junge

 Erwachsene im Landkreis Darmstadt-Dieburg im Bewerbungsverfahren ausgeschrieben wird.

 

(3) Über die Preisvergabe entscheidet eine Jury, die jeweils für den Bereich der bildenden Kunst      und der Literatur gebildet wird. Die Jury besteht aus:

 

a) der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten, die oder der den

    Vorsitz führt,

 

b) je einem Mitglied der im Kreistag vertretenen Fraktionen,

 

c) sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern, in gleicher Anzahl wie Buchstabe a) und b), die    durch den Kreisausschuss bestimmt werden, darunter die Mitglieder der Vorjury.

 

In Bezug auf die Besetzung der Jury wird auf § 12 HGlG hingewiesen, nach dem u.a. bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten sowie sonstigen Gremien mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein sollen.

 

(4) Weitere Einzelheiten legt der Kreistag fest.

 

§ 5 Preisverleihung

 

(1) Die Preisverleihung findet in einer öffentlichen Feierstunde statt.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt

die durch den Kreistag in seiner Sitzung am 2.7.2007 beschlossene Satzung.