Nachtrag: 09.11.2015
Sitzung: 09.11.2015 Kreistag
Beschluss: geändert beschlossen
Vorlage: 3187-2015/DaDi
Beschluss:
Die Satzung zur Vergabe des Georg-Christoph-Lichtenberg-Preises wird wie folgt geändert:
Satzung über die Verleihung
des Georg-Christoph-Lichtenberg-Preises
des Landkreises
Darmstadt-Dieburg
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom
7.3.2005 (GVBl. I, S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.03.2015
(GVBl. I S.158), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seiner Sitzung am
09.11.2015 die nachfolgende Satzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
(1) Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stiftet zur Förderung der im Bereich der bildenden
Kunst und Literatur tätigen Personen den Georg-Christoph-Lichtenberg-Preis.
(2) Der Preis wird alle 2 Jahre im Wechsel für bildende Kunst und Literatur verliehen.
(3) Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stiftet einen Georg-Christoph-Lichtenberg-
Nachwuchspreis zur Förderung im Bereich der bildenden Kunst und Literatur für
junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren. Vor der Vorauswahl dieses Personenkreises
durch die Expertenjury wird ein Bewerbungsverfahren ausgeschrieben.
(4) Die Preisjury kann vor der Ausschreibung des Nachwuchspreises ein Genre oder
ein Thema festlegen.
(5) Der Nachwuchspreis kann alle 2 Jahre im Wechsel für bildende Kunst und Literatur
verliehen werden.
§ 2 Ausstattung
(1) Der Preis wird mit einer Urkunde und einem Geldbetrag in Höhe von 10.000 Euro
verliehen. Er kann auch auf mehrere Preisträgerinnen und Preisträger aufgeteilt
werden.
(2) Der Nachwuchspreis wird mit einer Urkunde und einem Geldbetrag in Höhe von
1.500 Euro verliehen. Er kann auch auf mehrere Preisträgerinnen und Preisträger
bzw. eine Gruppe aufgeteilt werden.
(3) Von den Preisträgern wird erwartet, dass sie ihr ausgezeichnetes Werk bei
2 – 3 öffentlichen Lesungen bzw. Ausstellungen im Landkreis der Öffentlichkeit vorstellen.
(4) Der Preis und der Nachwuchspreis kann jeder Person nur einmal verliehen werden.
§ 3 Personenkreis
(1) Der Preis wird für besonders förderwürdige Leistungen auf dem Gebiet der bildenden
Kunst (Malerei, Architektur, Grafik, Bildhauerei u.ä.) oder der Literatur an
Schriftstellerinnen und Schriftsteller/bildende Künstlerinnen und Künstler verliehen,
die in der südhessischen Region/RheinMain leben oder einen Bezug dazu haben.
(2) Der Nachwuchspreis wird für besonders förderwürdige Leistungen auf dem Gebiet
der bildenden Kunst (Malerei, Architektur, Grafik, Bildhauerei u.ä.) oder der Literatur
an junge Erwachsene verliehen, die im Landkreis Darmstadt-Dieburg leben oder einen
Bezug dazu haben. Das 25. Lebensjahr darf am Tage der Bewerbung nicht
überschritten sein.
§ 4 Preisvergabe
(1) Der Kreisausschuss bestimmt für jede Preisvergabe des Georg-Christoph-
Lichtenberg-Preises fünf anerkannte Fachleute aus dem Bereich bildende Kunst
oder Literatur (Vorjury), die aus dem jeweiligen Bereich insgesamt fünf Künstlerinnen
und Künstler oder Schriftstellerinnen und Schriftsteller mit entsprechender Begründung
und notwendigen Informationen vorschlagen, die auf Grund ihrer Arbeit
als Preisträgerin oder Preisträger für den Georg-Christoph-Lichtenberg-Preis geeignet
und einer Verleihung würdig sind.
Die Vorjury soll möglichst ausgewogen mit Frauen und Männern besetzt werden.
(2) Die Jury gem. § 4 Abs. 3 entscheidet alle 2 Jahre ob der Nachwuchspreis für junge
Erwachsene im Landkreis Darmstadt-Dieburg im Bewerbungsverfahren ausgeschrieben wird.
(3) Über die Preisvergabe entscheidet eine Jury, die jeweils für den Bereich der bildenden Kunst und der Literatur gebildet wird. Die Jury besteht aus:
a) der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten, die oder der den
Vorsitz führt,
b) je einem Mitglied der im Kreistag vertretenen Fraktionen,
c) sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern, in gleicher Anzahl wie Buchstabe a) und b), die durch den Kreisausschuss bestimmt werden, darunter die Mitglieder der Vorjury.
In Bezug auf die Besetzung der Jury wird auf § 12 HGlG hingewiesen, nach dem u.a. bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten sowie sonstigen Gremien mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein sollen.
(4) Weitere Einzelheiten legt der Kreistag fest.
§ 5 Preisverleihung
(1) Die Preisverleihung findet in einer öffentlichen Feierstunde statt.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt
die durch den Kreistag in seiner Sitzung am 2.7.2007 beschlossene Satzung.