Beschluss: Kenntnis genommen

Erste Kreisbeigeordnete Lück gibt folgende Ausführungen zum Prüfauftrag zum Eigenbetrieb KiBiS zur Kenntnis:

 

Der Kreisausschuss wurde mit Beschluss vom 09.02.2015 beauftragt, für eine zukünftige Trägerschaft des Kreisjugendheimes Ernsthofen verschiedene Alternativen zu prüfen, wie insbesondere

 

Führung als Regiebetrieb

Umwandlung in eine gGmbH

Beauftragung eines externen Betreibers  für den Betrieb.

 

Dazu ist folgendes auszuführen:

 

Die Führung als Regiebetrieb stellt die „einfachste“ Veränderung dar. Der Eigenbetrieb wird aufgelöst und in die Kernverwaltung bzw. den Kernhaushalt integriert. Die Ausschüttungen von der HSE, sofern sie erfolgen, könnten weiterhin zur Realisierung steuerlicher Effekte verwendet werden. Die darüberhinausgehenden Verluste werden über den Gesamtetat des Kreises finanziert.

Durch den Regiebetrieb entfallen die externen Kosten der Abschlussprüfung und die Kosten für die Sitzungen der Betriebskommission.

 

Für die Umwandlung/Gründung in eine gGmbH sind dagegen mehrere „Hürden“ kommunalrechtlicher, steuerrechtlicher und arbeitnehmerrechtlicher Art zu nehmen:

 

Kommunalrecht

 

Die Gründung einer GmbH ist nur nach bestimmten Voraussetzungen der  HGO möglich.

 

Nach § 121 HGO darf sich eine Gemeinde wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und

der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

 

Hiervon gibt es Ausnahmen nach § 121 HGO Abs. 2,  wonach Tätigkeiten auf den Gebieten des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung, der Breitbandversorgung nicht als wirtschaftliche Betätigung gelten.

 

Die Gründung einer GmbH wäre in den Gremien des Landkreises zu beschließen und die Entscheidung der Gemeinde der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Steuerrecht

 

Grunderwerbsteuer

 

Sind Grundstücke Bestandteil des in das Kommunalunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingebrachten Betriebs, ist der Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbar. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG kommt dann in Betracht, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben übergeht. Diese Befreiungsvorschrift kann grundsätzlich keine Geltung beanspruchen, wenn das Grundstück überwiegend einem BgA dient. Der Steuersatz beträgt 6 % vom Wert der übernommenen Grundstücke. Die Steuer entsteht mit rechtlicher Wirksamkeit des Umwandlungsvorgangs.

 

Gemeinnützigkeit

 

Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) ist keine Sonderform der GmbH. Sie verbindet vielmehr das klassische Rechtskleid einer GmbH mit einer steuerbe-günstigten, weil gemeinnützigen Unternehmenstätigkeit. Der Gesellschaftszweck einer gGmbH ist folglich darauf gerichtet, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwirklichen. Die Absicht, mit der Unternehmenstätigkeit Gewinne zu erzielen, gehört nicht hierzu. Gewinne können und sollen aber selbstverständlich angestrebt werden, um die Gemeinnützigkeit zu finanzieren. Nur ist die Gewinnerzielung an sich kein Gesellschaftszweck. Im Gegenzug gewährt der Staat der gGmbH Steuervorteile. Ebenso wird ihr die Möglichkeit eröffnet, Zuwendungen einzuwerben und Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Insofern gleicht sie anderen gemeinnützigen Körperschaften. Es ist ratsam, vor der endgültigen Abfassung des Gesellschaftsvertrages und der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister, den Entwurf des Gesellschaftsvertrages vorab dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit sollte nach dem § 52 Abs. 2 Punkt 4 AO gegeben sein.

 

Sonstiges

 

Evtl. stille Reserven, die bei der Übertragung zu Tage treten, müssten steuerlich bewertet werden (KStG).

 

Arbeitnehmer

 

Es müsste geklärt werden, ob eine Personalüberleitung nach § 613 BGB erfolgen soll oder aber die Mitarbeiter beim Landkreis verbleiben würden und eine Personalgestellung erfolgen soll.

Daneben sind die Fragen des Tarifs, der Zusatzversorgung u.a. von den politischen Gremien zu beschließen.

 

Gründung einer Gesellschaft

 

Die gGmbH-Gründung vollzieht sich in zwei Schritten: Einerseits müssen die gesellschafts-rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, andererseits ist die Frage der Gemeinnützigkeit  im Sinne der AO zu klären. Der gesellschaftsrechtliche Teil setzt sich maßgeblich aus dem Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister zusammen. Die Gemeinnützigkeit wird hingegen mit dem Finanzamt abgestimmt. Dieses gleicht die Regelungen des Gesellschaftsvertrages (Satzung) mit den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts ab. Mit Eintragung in das Handelsregister ist die gGmbH wirksam errichtet.

 

Im Anschluss daran sollte schließlich eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragt werden. Die Bescheinigung dient als rechtliche Grundlage, um Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu dürfen. Sie ist nicht mit dem Freistellungsbescheid zu verwechseln, der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum über die jeweilige Steuerbefreiung (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, etc.) entscheidet.

 

Die eigentlichen Gründungskosten, im Wesentlichen Notar- und Eintragungsgebühren, sind nicht sehr hoch.

 

Für die Gründung einer GmbH ist eine geringe Kapitalaufbringung erforderlich: Nach dem GmbH-Gesetz muss die GmbH zwar mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro ausgestattet werden, für die Eintragung in das Handelsregister ist jedoch lediglich eine Einzahlung in Höhe von 12.500 Euro auf das Stammkapital notwendig. In Anbetracht der Liquiditätslage des Eigenbetriebes dürfte dieser Betrag aber bei Weitem nicht ausreichend sein, da die GmbH die gleiche Problematik trifft wie den Eigenbetrieb. Die Stammkapitaleinlage wäre vom Landkreis zu erbringen.

 

Bzgl. der HSE Anteile ist eine Übertragung auf die GmbH als gewillkürtes Vermögen möglich. Dies würde dann wie bisher zur Verminderung der Betriebsverluste führen.

Da sich die steuerlichen Vorschriften, auch durch laufende Urteile ständig verändern, sollte in dieser Frage bei Bedarf eine externe Stellungnahme eines Steuerberatungsunternehmens – u.a. auch bzgl. des steuerlichen Einlagekontos und steuerliche Verlustvorträge - eingeholt werden. Evtl. ist auch eine Abstimmung mit dem Finanzamt sinnvoll.

 

Beauftragung Dritter

 

Der Beauftragung eines externen Betreibers für den Betrieb müsste ein Vergabeverfahren vorangestellt werden, dem eine genaue „Leistungsbeschreibung„ zugrunde liegen muss. Darin wäre auch zu regeln, in welcher Form und Höhe ein Zuschuss gewährt werden soll. Dies ist eine politische Entscheidung. In diesem Zusammenhang muss natürlich auch das EU-Beihilferecht beachtet werden um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden.

 

Weiterhin wäre zu entscheiden, wie mit dem Vermögen des Eigenbetriebes umgegangen wird und ob die Mitarbeiter übergeleitet werden bzw. beim Landkreis verbleiben. Diese Rahmenbedingungen müssen vor dem Vergabeverfahren festgelegt werden, da nur dann die Voraussetzungen für die Übernahme durch einen externen Betreiber definiert werden können. In welcher Höhe dazu ein Betriebskostenzuschuss zu gewähren wäre kann sich nur aus den Verhandlungsergebnissen mit potentiellen Betreibern ergeben und nicht im Vorfeld beantwortet werden.

 

Wie in diesem Zusammenhang mit den Anteilen an der HSE umgegangen wird wäre politisch zu entscheiden. Der Verbleib beim Landkreis müsste bei einem BgA erfolgen, so dass weiterhin die steuerlichen Vorteile genutzt werden können.

 

Die vorgenommene Betriebsanalyse hat bereits alle Möglichkeiten dargestellt, wie sich der dauerhafte Betriebskostenzuschuss durch konzeptionelle Änderungen oder eine strukturelle Neuausrichtung vermindern lässt. Über das Gutachten hinausgehende Aspekte lassen sich nicht erkennen.

 

 

 

Fazit:

 

Die Vergabe an einen externen gemeinnützigen Betreiber kann nur über ein ordentliches Vergabeverfahren erfolgen. Die Höhe eines evtl. Betriebskostenzuschusses  kann derzeit nicht ermittelt werden, da die Voraussetzungen bei einer Übertragung noch zu definieren sind. Dabei müssen die politischen Forderungen des Kreistages (Soziale Komponenten …) mit den wirtschaftlichen Forderungen des Betreibers abgestimmt und in Einklang gebracht werden. Hierzu müssten vom Kreistag die Rahmenbedingungen festgelegt werden, die dann die Basis im Vergabeverfahren darstellen.

 

Die Gründung einer GmbH oder einer gGmbH beseitigt das vorrangige Liquiditätsproblem nicht. Zudem müssen für die Gründung zusätzliche Gelder aufgewendet werden, ein Effekt lässt sich daraus nicht ableiten.

 

Die Führung des Betriebes als Regiebetrieb des Landkreises ist die Alternative, die am schnellsten umgesetzt werden kann, zu finanziellen Ersparnissen führt und nach Auffassung der externen steuerlichen Berater alle steuerlichen Vorteile aus den HSE Anteilen beibehält. Die Ausschüttung ist für die Verlustabdeckung zu verwenden. Aus diesem Grunde wird die Auflösung des Eigenbetriebes vorgeschlagen, die  im Übrigen auch von der Aufsichtsbehörde empfohlen wird.