Nachtrag: 16.06.2015

Beschluss: zurückgestellt

Beschlussvorschlag:

 

Das Arbeitspapier "Empfehlungen zur Qualitätssicherung in Kindertageseinrichtungen im Landkreis Darmstadt-Dieburg" (Anlage zu Vorlage 2690-2015/DaDi) wird folgendermaßen ergänzt:

 

1.) Auf Seite 9 wird folgender Satz eingefügt:

 

"Kernzeit ist die Öffnungszeit einer Gruppe."

 

2a) Auf Seite 10, linke Spalte, wird der erste Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

"Der grundsätzliche Schlüssel für die Personalbemessung richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen (HKJGB) mit der Maßgabe, dass die verzerrende Wirkung des Betreuungsmittelwertes nach sachgerechter Würdigung korrigiert wird. Der Personalbedarf von Einrichtungen, die durch den Betreuungsmittelwert benachteiligt werden, muss danach durch Einsetzen der tatsächlichen Betreuungszeit in die Berechnungsformel ermittelt werden."

 

2b) Auf Seite 10, linke Spalte, wird der zweite Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

"Die bisherigen Standards nach der Mindestverordnung 2008 haben sich bewährt und werden gesichert."

 

2c) Auf Seite 10, linke Spalte, wird der vorletzte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

"Bei der Mittagsversorgung ist in der Altersgruppe über 3 Jahren bis zum Schuleintritt ein Betreuungsschlüssel von 1:10 und bei den unter 3 Jahre alten Kleinkindern ein solcher von 1:5 einzuhalten."

 

2d) Auf Seite 10, linke Spalte, wird der letzte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

"Der personelle Mindestbedarf wird gemäß § 25c HKJGB in Verbindung mit §25a und § 26 dient der Sicherung des Kindeswohls in der Einrichtung. Dieser Mindestbedarf kann je nach individueller Situation in der Einrichtung auch erhöht werden, wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist."

 

3) Auf Seite 11 wird der Text zur Tabelle um folgende Wortlaut ergänzt:

 

"In der Tabelle wurde als Rechenwert der Betreuungsmittelwert von 30 Stunden verwendet. Bei einer Betreuungszeit von 35 Stunden führt dies gemäß § 25c HKJGB zu einer Reduzierung der Fachkraftstunden um 14,3 Prozent. Daher ist hier die Berechnung durch Einsetzen der tatsächlichen Betreuungszeit in die Berechnungsformel durchzuführen."