Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der FDP:

 

1)        In welcher Form sind die Behörden des Landeskreises, insbesondere die Bau- und die Umweltbehörde, in Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen eingebunden?
(Bitte am Beispiel WKA Roßdorf – Tannenkopf erläutern)

 

Die WKA Roßdorf-Tannenkopf ist eine genehmigungsbedürftige Anlage (nach BImSchG- Genehmigungspflicht besteht ab 50 m Höhe). Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen ein (Konzentrationswirkung). Im BImSchG-Verfahren wird der Kreis als Bauaufsicht und Brandschutz beteiligt, ansonsten sind die Oberen Behörden zuständig, z.B. Wasser, Naturschutz. Mit der Erteilung der Genehmigung ist die Überwachung der Anlage somit an die dafür jeweils zuständigen Fachbehörden übergangen.

 

2)        In welcher Form sind Behörden des Landkreises an der Durchsetzung von Genehmigungsauflagen für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen beteiligt?

 

Die Überwachung der Auflagen erfolgt seitens des Kreises nur im Hinblick auf die Bauaufsicht und den Brandschutz. Die restlichen Auflagen werden von den Oberen Aufsichtsbehörden überwacht.

 

3)        Wie werden diese Auflagen konkret umgesetzt?

 

Dies kommt auf die konkreten Auflagen an. Es werden notwendige Bescheinigungen von Sachverständigen etc., wie auch in normalen Baugenehmigungsverfahren angefordert.

 

4)        In welchen Abständen und durch wen werden Kontrollen durchgeführt?
(Bitte am Beispiel Sicherung der Fundamentierung der WKA Groß-Umstadt – Binselberg erläutern: Waren die Abschaltungen behördlich angeordnet? War die Standsicherheit gefährdet? Hat das Kreisbauamt die Wiederinbetriebnahme zugelassen?)

 

Regelmäßige Kontrollen werden nicht durchgeführt. Erforderliche Standsicherheitsnachweise etc. werden im Verfahren angefordert.

Es gibt bei vielen WKA Abschaltzeiten, die meist naturschutzfachlich begründet sind, zu bestimmten Tageszeiten wegen der Fledermäuse oder zu bestimmten Jahreszeiten wegen des Vogelzuges z.B. ob und wie kontrolliert wird, liegt in der Zuständigkeit der Oberen Naturschutzbehörde. Die Überwachung wurde durch das RP nicht an die Untere Naturschutzbehörde delegiert.

 

5)        Welche Verstöße gegen Auflagen bzw. Überziehungen der materiellen und ökologisch funktionalen Genehmigungsumfänge sind den Behörden des Kreises bereits bekannt geworden?

 

Soweit dem RP bekannt, gab es als einzige Verstöße Fehler beim Aufforsten der weiteren Umgebung nach der Errichtung der Anlagen (falsche Baumart) oder Frist zur Aufforstung überschritten,

 

Der Bauaufsicht wurde Anfang Juni eine Anfrage bezüglich des sicheren Betriebs von Windrädern nach Reparatur von Strukturschäden über das RP zugeleitet, die derzeit bearbeitet wird. Diesbezüglich werden die Betreiber angeschrieben und zunächst um Stellungnahme gebeten.

 

6)        Wie wurden diese Verstöße konkret geahndet?

 

Dies liegt in der Zuständigkeit des RP Darmstadt.

 

7)        Welche bau-, natur- und umweltrechtlich oder sonstigen relevanten Verfahren wurden aufgrund von Ordnungswidrigkeiten eingeleitet?

 

Im Zuständigkeitsbereich des Landkreises wurden bisher keine Verfahren eingeleitet.

 

8)        In welcher Größenordnung wurden (entsprechend Ordnungswidrigkeitenrecht) die den Verursachern von Überziehungen von Genehmigungsauflagen entstandenen wirtschaftliche Vorteile (z.B. aufgrund der Nichteinhaltung von Abschaltzeiten) abgeschöpft?

 

Verstöße, wie die  Nichteinhaltung von Abschaltzeiten sind dem RP nicht bekannt geworden. Manche Betreiber haben gegen Abschaltzeiten geklagt, wenn aber das Gericht entschieden hat, dass abzuschalten ist, halten sich die Betreiber daran.