Anfrage der Fraktion der FDP:
1)
In welcher Form sind die Behörden des Landeskreises,
insbesondere die Bau- und die Umweltbehörde, in Verfahren zur Genehmigung von
Windkraftanlagen eingebunden?
(Bitte am Beispiel WKA Roßdorf – Tannenkopf erläutern)
Die WKA Roßdorf-Tannenkopf ist eine genehmigungsbedürftige
Anlage (nach BImSchG- Genehmigungspflicht besteht ab 50 m Höhe). Gemäß § 13
BImSchG schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffenden behördlichen
Entscheidungen ein (Konzentrationswirkung). Im BImSchG-Verfahren wird der Kreis
als Bauaufsicht und Brandschutz beteiligt, ansonsten sind die Oberen Behörden
zuständig, z.B. Wasser, Naturschutz. Mit der Erteilung der Genehmigung ist die
Überwachung der Anlage somit an die dafür jeweils zuständigen Fachbehörden
übergangen.
2) In welcher Form sind Behörden des Landkreises an der Durchsetzung von Genehmigungsauflagen für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen beteiligt?
Die Überwachung der Auflagen erfolgt seitens
des Kreises nur im Hinblick auf die Bauaufsicht und den Brandschutz. Die restlichen
Auflagen werden von den Oberen Aufsichtsbehörden überwacht.
3) Wie werden diese Auflagen konkret umgesetzt?
Dies kommt auf die konkreten Auflagen an. Es
werden notwendige Bescheinigungen von Sachverständigen etc., wie auch in
normalen Baugenehmigungsverfahren angefordert.
4)
In welchen Abständen und durch wen werden Kontrollen
durchgeführt?
(Bitte am Beispiel Sicherung der Fundamentierung der WKA Groß-Umstadt –
Binselberg erläutern: Waren die Abschaltungen behördlich angeordnet? War die
Standsicherheit gefährdet? Hat das Kreisbauamt die Wiederinbetriebnahme
zugelassen?)
Regelmäßige Kontrollen werden nicht
durchgeführt. Erforderliche Standsicherheitsnachweise etc. werden im Verfahren
angefordert.
Es gibt bei vielen WKA
Abschaltzeiten, die meist naturschutzfachlich begründet sind, zu bestimmten
Tageszeiten wegen der Fledermäuse oder zu bestimmten Jahreszeiten wegen des
Vogelzuges z.B. ob und wie kontrolliert wird, liegt in der Zuständigkeit der
Oberen Naturschutzbehörde. Die Überwachung wurde durch das RP nicht an die
Untere Naturschutzbehörde delegiert.
5) Welche Verstöße gegen Auflagen bzw. Überziehungen der materiellen und ökologisch funktionalen Genehmigungsumfänge sind den Behörden des Kreises bereits bekannt geworden?
Soweit dem RP bekannt,
gab es als einzige Verstöße Fehler beim Aufforsten der weiteren Umgebung nach
der Errichtung der Anlagen (falsche Baumart) oder Frist zur Aufforstung
überschritten,
Der Bauaufsicht wurde Anfang Juni eine
Anfrage bezüglich des sicheren Betriebs von Windrädern nach Reparatur von
Strukturschäden über das RP zugeleitet, die derzeit bearbeitet wird.
Diesbezüglich werden die Betreiber angeschrieben und zunächst um Stellungnahme
gebeten.
6) Wie wurden diese Verstöße konkret geahndet?
Dies
liegt in der Zuständigkeit des RP Darmstadt.
7) Welche bau-, natur- und umweltrechtlich oder sonstigen relevanten Verfahren wurden aufgrund von Ordnungswidrigkeiten eingeleitet?
Im Zuständigkeitsbereich des Landkreises
wurden bisher keine Verfahren eingeleitet.
8) In welcher Größenordnung wurden (entsprechend Ordnungswidrigkeitenrecht) die den Verursachern von Überziehungen von Genehmigungsauflagen entstandenen wirtschaftliche Vorteile (z.B. aufgrund der Nichteinhaltung von Abschaltzeiten) abgeschöpft?
Verstöße, wie die Nichteinhaltung von Abschaltzeiten sind dem
RP nicht bekannt geworden. Manche Betreiber haben gegen Abschaltzeiten geklagt,
wenn aber das Gericht entschieden hat, dass abzuschalten ist, halten sich die
Betreiber daran.