Bei den
nachgefragten drei Darlehen handelt es sich nicht um Neuaufnahmen, sondern um
Prolongationen nach dem Ende der Zinsbindung. Darüber hinaus wurde in der
Vergangenheit für die drei Grundgeschäfte der zukünftige Zins jeweils mit einem
Payer-Swap gesichert. Eine Kündigung dieser bestehenden Vereinbarungen kam
nicht in Betracht, da hier die Banken ein Entgelt vergleichbar einer
Vorfälligkeitsentschädigung einfordern. Am Beispiel der Prolongation über 2,2
Mio EUR wären hierfür heute immer noch 372.357,85 EUR (stichtagsbezogen)
fällig.
Insofern waren bei den Prolongationen lediglich die Aufschläge auf das variable Grundgeschäft verhandelbar, die kurz- bis mittelfristig sowie maximal bis zum Laufzeitende des Grundgeschäftes oder eines Kündigungsrechtes ausgeschrieben wurden. Die Abschlüsse erfolgten sodann in Form einer sogenannten „Roll-Over-Vereinbarung“ auf Grundlage des Sechs-Monats-Euribors zuzüglich eines Liquiditätsaufschlages. Der im Swap vereinbarte Festzins und der Aufschlag ergeben in der Summe den tatsächlich zu zahlenden Zinssatz.