Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Grundlagenvereinbarung zwischen der Kreisklinik und dem St. Rochus vom 30.06.2010 und der Gestellungsvertrag zur kardiologischen Versorgung zwischen den Kreiskliniken und dem St. Rochus Krankenhaus ebenfalls vom 30.06.2010 werden im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.12.2012 beendet.

 

  1. Bis zum 31.12.2012 wechselseitig empfangene Leistungen werden nicht zurück gewährt. Im Übrigen verzichten die Parteien wechselseitig auf etwaige bestehende fällige und/oder noch nicht fällige vertragliche Forderungen, ebenso wie die Geltendmachung etwaiger vertraglicher Schadenersatzansprüche.

 

  1. Im Hinblick auf die einvernehmliche Vertragsbeendigung zahlt die St. Rochus an die Kreisklinik einen Betrag in Höhe von € 325.000,00. Der Betrag ist am 24.02.2015 zur Zahlung fällig und im Falle des Verzuges mit 5 % Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

 

  1. Die Parteien erklären den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 12 U 83/13) für erledigt. Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. (s.u.).

 

  1. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt (Az. 1 O 244/13) wird nicht wieder aufgenommen. Das St. Rochus, das in dem zuvor genannten Verfahren Klägerin ist, nimmt die Klage zurück. Der Kreisklinik, die in dem zuvor genannten Verfahren Beklagte ist, verpflichtet sich, keinen Kostenantrag zu stellen.

 

  1. Der Vergleich wird am 16.02.2015 wirksam, wenn nicht die Kreisklinik den Vergleich durch bei Gericht einzureichenden Schriftsatz bis zum 16.02.2015 für den Fall widerruft, dass der Kreistag des Landkreis Darmstadt-Dieburg dem vorliegenden Vergleich nicht zustimmt.

 

  1. Mit Durchführung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie bekannt oder unbekannt, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde, endgültig erledigt.