Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von FW-PP:

 

1. Wie stellt der Landkreis sicher, dass der Brandschutz in allen Unterkünften für Flüchtlinge gewährleistet ist?

 

Vor Inbetriebnahme bzw. Neuanmietung von Unterkünften findet eine Begehung mit der Bauaufsicht statt. Durch die Bauaufsicht wird dann auch geprüft, ob eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, und ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Da Asylbewerberunterkünfte unter die Sonderbauregelung des § 2 (8) HBO fallen, werden im Rahmen des Antragsverfahrens  dann auch brandschutzrechtliche Belange geprüft. 

Bei Anmietungen, bei denen ein Nutzungsänderungsantrag nicht erforderlich ist, liegt bereits eine entsprechende Baugenehmigung mit brandschutzrechtlichen Auflagen vor, die vom Betreiber zu überprüfen und einzuhalten sind.

 

 

2. Wann erfolgte jeweils die letzte Gefahrenverhütungsschau bei den Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge? Wurde dabei jeweils die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge berücksichtigt? Welche Mängel wurden jeweils bei der Überprüfung festgestellt?

 

Man muss zwischen Gefahrenverhütungsschauen und Wiederkehrenden Prüfungen unterscheiden. Gefahrenverhütungsschauen werden durch das Amt für Brand- und Katastrophenschutz in eigener Zuständigkeit durchgeführt, wiederkehrende Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 45 Abs. 2 Ziffer 17 HBO). Bei den wiederkehrenden Prüfungen erfolgt eine Begehung durch die Bauaufsicht, bei der das Objekt im Hinblick auf die Einhaltung der Baugenehmigung inklusive Auflagen erfolgt. Diese umfasst auch ein Brandschutzkonzept.

 

In der Regel werden diese beiden Begehungen gemeinsam durchgeführt, d.h. ein Kollege der Bauaufsicht und ein Kollege des Brandschutzes um für den Betreiber den Zeitaufwand zu minimieren. Es gibt dann aber zwei getrennte Kostenbescheide.

 

Bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft (§ 69 Abs. 6 HBO) ist die öffentliche Hand als Betreiber selbst verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der Unterkunft und die Bauaufsicht ist gesetzlich nicht  verpflichtet, eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen. Sofern es die personellen Kapazitäten erlauben leistet die Bauaufsicht aber hier behördeninterne Unterstützung.

 

In Abstimmung mit dem zuständigen Fachgebiet werden Gemeinschaftsunterkünfte in Anlehnung an die Beherbergungsstättenverordnung in Hessen ab 30 Gastbetten mittels Gefahrenverhütungsschau (GVS) überprüft. Altanlagen wurden bereits begangen und für alle anderen Objekte sind Termine vereinbart.

 

 

3. In welchen Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge sind keine doppelten Fluchtwege vorhanden?

 

Es ist wohl der zweite bauliche Rettungsweg gemeint, welcher bei Sonderbauten in der Regel gefordert wird.

 

4. Welche der Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge sind nicht mit Brandmeldeanlagen ausgestattet?

 

Nur ein Objekt verfügt aufgrund der Größe und sonstiger Nutzung über eine Brandmeldeanlage. Alle anderen Objekte sind mit einem Hausalarm ab 30 Gastbetten ausgestattet.

 

 

5. Welche der Brandmeldeanlagen in den Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge sind nicht technisch an die Leitstelle Darmstadt-Dieburg gekoppelt?

 

Antwort ergibt sich aus Antwort Nr. 4.