Anfrage der Fraktion von FW-PP:
1. Wie stellt der Landkreis sicher, dass der Brandschutz in allen Unterkünften für Flüchtlinge gewährleistet ist?
Vor
Inbetriebnahme bzw. Neuanmietung von Unterkünften findet eine Begehung mit der
Bauaufsicht statt. Durch die Bauaufsicht wird dann auch geprüft, ob eine
genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, und ein entsprechender Antrag
zu stellen ist. Da Asylbewerberunterkünfte unter die Sonderbauregelung des § 2
(8) HBO fallen, werden im Rahmen des Antragsverfahrens dann auch brandschutzrechtliche Belange
geprüft.
Bei
Anmietungen, bei denen ein Nutzungsänderungsantrag nicht erforderlich ist,
liegt bereits eine entsprechende Baugenehmigung mit brandschutzrechtlichen
Auflagen vor, die vom Betreiber zu überprüfen und einzuhalten sind.
2. Wann erfolgte jeweils die letzte Gefahrenverhütungsschau bei den Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge? Wurde dabei jeweils die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge berücksichtigt? Welche Mängel wurden jeweils bei der Überprüfung festgestellt?
Man
muss zwischen Gefahrenverhütungsschauen und Wiederkehrenden Prüfungen
unterscheiden. Gefahrenverhütungsschauen werden durch das Amt für Brand- und
Katastrophenschutz in eigener Zuständigkeit durchgeführt, wiederkehrende
Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 45 Abs. 2 Ziffer 17 HBO). Bei den
wiederkehrenden Prüfungen erfolgt eine Begehung durch die Bauaufsicht, bei der
das Objekt im Hinblick auf die Einhaltung der Baugenehmigung inklusive Auflagen
erfolgt. Diese umfasst auch ein Brandschutzkonzept.
In
der Regel werden diese beiden Begehungen gemeinsam durchgeführt, d.h. ein
Kollege der Bauaufsicht und ein Kollege des Brandschutzes um für den Betreiber
den Zeitaufwand zu minimieren. Es gibt dann aber zwei getrennte
Kostenbescheide.
Bei
Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft (§ 69 Abs. 6 HBO) ist die öffentliche
Hand als Betreiber selbst verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der
Unterkunft und die Bauaufsicht ist gesetzlich nicht verpflichtet, eine wiederkehrende Prüfung
durchzuführen. Sofern es die personellen Kapazitäten erlauben leistet die
Bauaufsicht aber hier behördeninterne Unterstützung.
In Abstimmung mit dem zuständigen Fachgebiet werden
Gemeinschaftsunterkünfte in Anlehnung an die Beherbergungsstättenverordnung in
Hessen ab 30 Gastbetten mittels Gefahrenverhütungsschau (GVS) überprüft.
Altanlagen wurden bereits begangen und für alle anderen Objekte sind Termine
vereinbart.
3. In welchen Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge sind keine doppelten Fluchtwege vorhanden?
Es ist wohl der
zweite bauliche Rettungsweg gemeint, welcher bei Sonderbauten in der Regel
gefordert wird.
4. Welche der Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge sind nicht mit Brandmeldeanlagen ausgestattet?
Nur ein Objekt verfügt aufgrund der Größe und sonstiger Nutzung über
eine Brandmeldeanlage. Alle anderen Objekte sind mit einem Hausalarm ab 30
Gastbetten ausgestattet.
5. Welche der Brandmeldeanlagen in den Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge sind nicht technisch an die Leitstelle Darmstadt-Dieburg gekoppelt?
Antwort ergibt sich aus Antwort Nr. 4.