Beschluss: Kenntnis genommen

Kenntnisnahme:

 

Der Kreisausschuss hat beschlossen:

 

Den hauptamtlichen Wahlbeamten des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird weiterhin gestattet, für die täglichen Fahrten vom Wohnort zum Dienstort den ihnen zur Verfügung stehenden Dienstwagen zu nutzen. Für diese Fahrten steht ein Fahrer zur Verfügung.

 

Für die Nutzung des Fahrzeuges für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Dienstort sowie für die Gestellung des Fahrers für derartige Fahrten ist gemäß § 109 Abs. 3 HGO kein Wertersatz zu zahlen.

 

Der durch die Gestellung des Fahrers sowie die Benutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Dienstort entstehende geldwerte Vorteil ist gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuern.

 

Bei sonstigen Fahrten, soweit sie keine reinen Privatfahrten sind, ist kein Wertersatz zu leisten.

 

Soweit für derartige Fahrten von Dritten ein Kostenersatz geleistet wird, ist dieser an den Kreis abzuführen.

 

Werden mit dem Dienstwagen Privatfahrten (Fahrten, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind, z. B. Urlaubsfahrten, Fahrten zu Familienfeiern, anlässlich von Arztbesuchen u. ä.) durchgeführt, ist ein Ersatz in Höhe der tatsächlichen Kosten pro Kilometer zu zahlen. Wird für derartige Fahrten ein Fahrer zur Verfügung gestellt, sind die tatsächlichen Personalkosten zu erstatten.

 

Ob und in welchem Umfang die Wahlbeamten im Einzelfall Privatfahrten mit ihrem Dienstwagen durchführen, obliegt ihrer Entscheidung.

 

Soweit sonstigen Bediensteten des Landkreises Darmstadt-Dieburg ein Dienstwagen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht, kann dieser auch für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort genutzt werden. Hierfür ist eine Nutzungsentschädigung pro Kilometer in Höhe der tatsächlichen Kosten für das Kraftfahrzeug zu zahlen.

 

 

 

Auf Nachfrage der Abg. Streicher-Eickhoff (Grüne) wird mitgeteilt, dass zurzeit 10 Dienstwagen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen.