Beschluss: Kenntnis genommen

Erste Kreisbeigeordnete Fries übergibt den Mitgliedern des Kreisausschusses eine Ausfertigung des Schreibens des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht vom 11.07.2005 und den diesem Schreiben beigefügten Text des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes – KICK.

 

Wie sich aus dem Schreiben ergibt, wurde das Gesetz zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG), welches durch die so genannten B-Länder über den Bundesrat eingebracht wurde, sowie der Entwurf (des Landes Hessen) eines Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den Bundestag nicht beschlossen. Dem durch die Bundesregierung eingebrachten „KICK“ hat der Bundesrat am 08.07.2005 zugestimmt.

 

Das Gesetz wird gemäß Artikel 4 am ersten Tag des Monats nach der Verkündigung in Kraft treten.

 

Das Gesetz verpflichtet den örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (z. B. Landkreis) einerseits, zusätzliche Aufgaben zu erbringen, entlastet ihn im Leistungsbereich allerdings nicht.

 

Nach § 6 des Gesetzes haben beispielsweise umgangsberechtigte Väter, die im Ausland leben, einen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt, in dessen Bezirk sich das Kind aufhält.

 

§ 8 a verpflichtet das Jugendamt in einer bisher nicht gekannten Deutlichkeit zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn es eine Kindeswohlgefährdung erkennt. Gleichzeitig sind auch die Handlungswege (zusammenwirken mehrerer Fahrkräfte) verbindlich festgelegt.

 

Durch Neuregelungen der §§ 22 a, 23 und 24 SGB VIII werden die Jugendämter im Bereich der Kindertagesbetreuung verpflichtet, nachfragende Eltern über Platzangebote in ihrem Zuständigkeitsbereich zu informieren und auch stärker die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätten und Schulen usw. zu fördern.

 

§ 27 Abs. 2 a bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung auch dann zu gewähren ist, wenn eine verwandte Person den Jugendlichen bei sich aufnimmt. Dies bedeutet, dass diese Person Anspruch auch auf finanzielle Leistungen des Jugendamtes hat.

 

§ 35 a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen) bleibt bestehen. Das Jugendamt hat, sofern ein Antrag gestellt wird, fachliche Stellungnahmen einzuholen von Fachärzten oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Gemäß §§ 62, 65 a SGB I hat der Jugendhilfeträger die Kosten von Untersuchungen selbst zu zahlen, wenn er deren Vorlage fordert.

 

Gemäß § 39 des Gesetzes hat das Jugendamt künftig auch für Pflegeeltern nachgewiesene Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Kosten nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversicherung zu übernehmen.

 

Die Inobhutnahmebestimmungen gemäß § 42 SGB VIII wurden ausgeweitet.

 

§ 43 SGB VIII sieht, im Gegensatz zum geltenden Recht, vor, dass künftig immer dann, wenn ein Kind durch eine Pflegeperson betreut wird, durch das Jugendamt eine Erlaubnis erteilt werden muss. Diese Aufgabe ist auch nicht auf Dritte (z. B. Tagespflegevermittlungsbüro) übertragbar. Nicht überprüfte Pflegeeltern arbeiten damit illegal.

 

Nach § 72 a SGB VIII wird das Jugendamt verpflichtet, sicherzustellen, dass in Einrichtungen der Jugendhilfe keine Personen beschäftigt werden, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt sind.

 

Neuregelungen gibt es auch im Kosten- und Heranziehungsrecht.

 

Abzuwarten bleibt, ob das Land Hessen von der Möglichkeit des § 97 c SGB VIII Gebrauch macht und künftig für Beurkundungen beim Jugendamt Gebühren zu erheben sind.

 

Gefordert (§ 99 SGB VIII) werden auch weiter differenzierte statistische Erhebungen, die einen nochmaligen Ausbau des Berichtswesens/EDV erforderlich machen.

 

Frau Fries teilt weiter mit, dass nach Einschätzung der Fachkräfte des Jugendamtes es zu bezweifeln ist, ob die in der Bundestagsdrucksache 15/5616, Ziffer d), dargestellten finanziellen Auswirkungen tatsächlich eintreten, und insgesamt zu einer Entlastung örtlicher Jugendhilfeträger führen werden.