Nachtrag: 03.06.2014

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Beschäftigung von Aushilfskräften in der Kreisverwaltung und ihren Eigenbetrieben in Zusammenhang mit Mutterschutzfristen bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit und sich ggf. anschließenden Sonderurlaub sowie sonstigen familienpolitischen Beurlaubungen oder Arbeitszeitreduzierungen erfolgt ausschließlich gemäß den Vorgaben des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes.

 

Darüber hinaus ist die Beschäftigung von Aushilfskräften nur bei Langzeiterkrankungen von Bediensteten, bei der Umsetzung der tariflich vorgesehenen Nachbeschäftigung von Auszubildenden sowie bei Anlegung strenger Maßstäbe zur Abwicklung von Projekten zulässig.