Sitzung: 18.09.2013 Ausschuss für Gleichstellung, Generationen und Soziales
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 1631-2013/DaDi
Erste Kreisbeigeordnete Lück
übergibt eine
Kopie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.07.2013.
Das Gericht hat
einige interessante Ausführungen getroffen:
a)
Im
städtischen Raum ist die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung nicht
zumutbar, wenn diese mehr als fünf Kilometer von seinem Wohnort entfernt liegt.
b)
Eltern,
die einen Platz in einer Tageseinrichtung wünschen, können nicht auf ein
Angebot der Tagespflege verwiesen werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern
steht im Vordergrund.
c)
Gemäß §
80 Absatz 2 Ziffer 1 SGB VIII hat der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe Einrichtungen und Dienste so zu planen, dass insbesondere Kontakte
in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können.
Umgelegt auf einen
Flächenkreis, wie dem Landkreis Darmstadt-Dieburg muss abgewartet werden, ob im
Falle eines Streites die für einen städtischen Raum geltende
Wegstreckenentfernung von fünf Kilometern ebenfalls einzuhalten ist.
Bestimmte
Lösungen, so z. B. auch die Nutzung eines Tagespflege-Platzes statt der
gewünschten Betreuung in einer Einrichtung, dürften danach künftig auch nur
einvernehmlich mit den Eltern möglich sein.
§ 30 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (Bedarfsplanung und Sicherstellung des Angebotes durch kreisangehörige Kommunen) konkretisiert in gewisser Weise die durch das Verwaltungsgericht Köln herangezogene Bestimmung des § 80 Absatz 2 Ziffer 1 SGB VIII dahingehend, dass eine auf den jeweiligen Sozialraum der Kommune bezogene Planung und Bereitstellung von Angeboten zu erfolgen hat (die es eben ermöglicht Kontakte im sozialen Umfeld zu halten und zu pflegen).
Deutlich wird durch diese Entscheidung auch die wachsende Bedeutung von Sozial-/Jugendhilfeplanung sowohl im qualitativen, als auch im quantitativen Bereich (§§ 79, 79 a, 80 SGB VIII in Verbindung mit den Hessischen Ausführungsgesetzen, ab 01.01.2014 KiFöG).
Die Stadt Köln, als beklagter Jugendhilfeträger, hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt.