Anfrage der Fraktion von Die Linke:
1. Wie viele Menschen bzw. Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug von SGB II und XII im Landkreis leben derzeit in unangemessenen teuren Wohnungen?
Diese Frage kann nicht beantwortet werden.
Bis heute war es dem Softwarehersteller Prosoz Herten nicht möglich, die
umfangreiche „Richtlinie zur Bemessung angemessener Unterkunftskosten im SGB II
und SGB XII“ in die Parameter aufzunehmen, so dass ein entsprechender
automatisierter Abgleich der tatsächlichen mit den angemessenen Kosten der
Unterkunft weiterhin nicht möglich ist.
Zum 19.12.2012 ist die KfB auf die datenbankbasierende Software
OpenProsoz umgestiegen. In dieser modernen Technologie sollte in Zukunft eine
entsprechende Auswertung möglich sein. Der Softwarehersteller arbeitet an der
Lösung des Problems - zum jetzigen Zeitpunkt kann aber nicht gesagt werden,
wann eine solche Auswertung möglich sein wird.
2. Wie viele dieser Menschen bzw. Bedarfsgemeinschaften erhielten eine entsprechende Aufforderung des zuständigen Trägers der Grundsicherung zur Senkung der “unangemessenen“ Kosten der Unterkunft?
Auch zu dieser Frage kann keine Aussage
getroffen werden, weil zum jetzigen Zeitpunkt eine Auswertung aus dem System
nicht möglich ist.
3. Wie verfahren die entsprechenden Träger der Grundsicherung nach Verstreichen der halbjährigen Frist zur Senkung der „ unangemessenen“ Kosten der Unterkunft?
Gemäß § 22 Absatz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es den
Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf eine andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
Die halbjährige Frist ist kein Dogma! Werden dem Sozialleistungsträger
ernsthafte Bemühungen um einen günstigeren Wohnraum nachgewiesen, wird die
Frist auch verlängert.
Stets zu prüfen ist auch die Frage der Zumutbarkeit eines Umzuges – und
zwar auch während und nach Ablauf der Frist von 6 Monaten.
Letztlich prüft der Sozialleistungsträger auch immer, ob ein Umzug
unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen
wie z.B. Kaution oder Umzugskosten unwirtschaftlich wäre.
Entscheidend ist hier immer die Würdigung der Besonderheiten des
Einzelfalles!
4. Wie schätzt der Kreisausschuss die wohnungspolitische Entwicklung im Bereich des momentan als „angemessen“ titulierten Segmentes niedrigpreisiger Mietwohnungen für die Empfänger von Leistungen nach SGB II und XII für die nächsten Jahre ein?
Auch der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg sieht die
Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt mit Sorge.
In Großstädten, Ballungszentren und Uni-Standorten steigen die Mieten
rasant an, während in ländlichen Regionen in vielen Städten und Gemeinden die
Mieten nur moderat steigen und mancherorts wegen der zurückgehenden Nachfrage
sogar sinken.
Ursache für den oft explosionsartigen Anstieg der Mieten gerade im
Bereich von Neuvermietungen ist die hohe
Nachfrage durch die immer mehr steigende Zahl von Einpersonenhaushalten.
Zugleich zieht es vor allem Besserverdienende immer mehr in die Städte. Das
macht Wohnraum knapp und teuer.
Im Landkreis Darmstadt-Dieburg jedenfalls entwickeln sich die Mieten
derzeit moderat und wir müssen in den nächsten Jahren genau beobachten, ob
nicht in größerem Umfang eine Verdrängung aus den hochpreisigen Städten wie
Frankfurt und Darmstadt in das Umland stattfindet!