Beschluss:

 

Der zwischen dem Landkreis Darmstadt-Dieburg und dem Eigenbetrieb Kreiskliniken geschlossene Betrauungsakt wird wie folgt geändert:

 

Änderung des Betrauungsaktes vom 13.12.2010

zur Anpassung an den Beschluss 2012/21/EU der Kommission

 

 

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat mit Beschluss vom 13.12.2010 den Eigenbetrieb „Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg“ mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die Betrauung beruht auf den Anforderungen der Entscheidung 2005/842/EG der EU-Kommission („Freistellungsentscheidung“).

 

Am 20.12.2011 hat die Kommission eine Neufassung der beihilfenrechtlichen Regelungen für Ausgleichsleistungen in der Daseinsvorsorge verabschiedet. Der neue Beschluss 2012/21/EU (ABl EU Nr. L 7 vom 11.01.2012, Seite 3) ersetzt die bisherige Freistellungsentscheidung. Nach Art. 10 lit. a) Beschluss 2012/21/EU sind bestehende Betrauungsakte bis zum 31.01.2014 an das neue Recht anzupassen.

 

Dieser Änderungsbeschluss dient der Anpassung an die neuen Vorschriften.

 

Der Betrauungsakt vom 13.12.2010 wird daher wie folgt geändert:

 

  1. Im Kopf des Betrauungsaktes wird der Verweis auf die Entscheidung der Kommission vom 28.11.2005 ersetzt durch „Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012)“.

 

  1. Der Verweis auf den Gemeinschaftsrahmen wird ersatzlos gestrichen.

 

  1. Im Klammerzusatz zur Unterschrift bei § 2 wird „Art. 4 der Freistellungsentscheidung“ durch Art. 4 Beschluss 2012/21/EU“ ersetzt.

 

4.   In § 2 Abs. 2 S. 1 wird das Wort „unbefristet“ gestrichen und ein neuer Halbsatz eingefügt. Die Vorschrift lautet somit neu wie folgt: „Der Landkreis Darmstadt-Dieburg betraut den Eigenbetrieb „Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg“ mit Sitz in Groß-Umstadt, Krankenhausstraße Nr. 11 mit der Übernahme von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die in § 1 Abs. 2 bis 3 aufgeführten Betriebsstätten. Der Betrauungsakt wird bis zum 31.12.2022 befristet.“

 

5.   § 2 Abs. 2 S. 2 wird wie folgt neu gefasst: „Dazu zählen auch die mit der Haupttätigkeit unmittelbar verbundenen Nebendienstleistungen einschließlich der Überlassung vorhandener Infrastrukturen des Eigenbetriebs an Dritte gegen angemessenes Entgelt (Randnutzungen).“

 

6.   Im Klammerzusatz zur Unterschrift bei § 3 wird „Art. 5 der Freistellungsentscheidung“ durch „Art. 5 Beschluss 2012/21/EU“ ersetzt.

 

7.   In § 3 Abs. 1 S. 4 wird „im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 „Freistellungsentscheidung“ ersatzlos gestrichen.

 

8.   In § 3 Abs. 3 S. 1 wird der Verweis auf Art. 5 Freistellungsentscheidung ersetzt durch den Verweis auf Art. 5 Beschluss 2012/21/EU.

 

9.   Im Klammerzusatz zur Unterschrift bei § 4 wird „Art. 6 der Freistellungsentscheidung“ durch „Art. 6 Beschluss 2012/21/EU“ ersetzt.

 

10.    In § 4 Abs. 2 S. 2 ist „im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Freistellungsentscheidung“ ersatzlos zu streichen.

 

11.    § 4 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:

 

         Der Landkreis Darmstadt-Dieburg beauftragt das Revisionsamt die zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel zu prüfen.

         Unterjährig können Prüfungen stattfinden, um bei festgestellten wesentlichen Abweichungen von den genehmigten Wirtschaftsplänen oder Nachträgen frühzeitig notwendige Maßnahmen in Abstimmung zwischen dem Landkreis Darmstadt-Dieburg und dem Eigenbetrieb Kreiskliniken zur Erreichung der festgelegten Ziele zu entwickeln.

Die Überkompensationskontrolle erfolgt alle 3 Jahre beginnend in 2016, mit dem Jahresabschluss 2012, sowie am Ende des Betrauungszeitraums.

Darüber hinaus kann das Revisionsamt im laufenden Jahr Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung des Haushalts- und Vergaberechtes und allgemeine Wirtschaftlichkeitsprüfungen vornehmen.

 

12.   Im Klammerzusatz zur Unterschrift bei § 5 wird „Art. 7 der Freistellungsentscheidung“ durch „Art. 8 Beschluss 2012/21/EU“ ersetzt.

 

13.   § 5 wird wie folgt geändert: „Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt,  ob die Zuwendungszahlungen mit den Bestimmungen des Beschlusses 2012/21/EU vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren“. (vgl. Art. 8 Abs. 1 Beschluss 2012/21/EU).

 

14.   Zur Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 Beschluss 2012/21/EU wird ein neuer § eingefügt, der wie folgt lautet:

 

㤠8

Fortlaufende Überprüfung

(zu Art. 2 Abs. 3 Beschluss 2012/21/EU)

 

        Die Anforderungen des Beschlusses 2012/21/EU müssen während der gesamten Laufzeit des Betrauungsaktes vorliegen. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg überprüft dies fortlaufend. Stellt er fest, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, beendet er diesen Betrauungsakt oder meldet die Ausgleichszahlungen vor der weiteren Gewährung der EU-Kommission an.“

 

 

15.   § 8 wird zu § 7.