Nachtrag: 18.10.2012
Sitzung: 05.11.2012 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ohne Beschlussempfehlung
Vorlage: 1121-2012/DaDi
Beschlussvorschlag:
Die nachstehenden Änderungen der Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg werden beschlossen.
1.
§ 6 Absatz 2 wird zu Absatz 3 und Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
„(2) Anträge, Anfragen und
Beschlussvorlagen werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie bis zu dem in
der Terminplanung festgelegten Antragsschluss bei dem Kreistagsbüro schriftlich
oder elektronisch eingegangen sind. Das Kreistagspräsidium kann weitere
Regelungen zum Antragsverfahren treffen.“
2. In § 9 Absatz 1 werden die Worte „in schriftlicher Form“ gestrichen.
3. §
9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Anfragen der Kreistagsabgeordneten
oder der Kreistagsfraktionen an den Kreisausschuss sind bis zu dem in § 6 Abs. 2
dieser Geschäftsordnung genannten Termin bei dem Kreistagsbüro einzureichen und
werden einzeln auf der Tagesordnung der folgenden Kreistagssitzung verzeichnet.
Der Kreisausschuss ist verpflichtet, in der folgenden Kreistagssitzung Antwort
zu erteilen, soweit seine Zuständigkeit gegeben ist. Die Antwort soll spätestens
bis zur darauf folgenden Kreistagssitzung vorliegen. Sie wird als Vorlage
veröffentlicht.“
4. In
§ 9 Absatz 3 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.
5. §
9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Unter dem Tagesordnungspunkt einer
Anfrage sind bis zu zwei Nachfragen des die Frage stellenden Kreistagsmitglieds
oder der Kreistagsfraktion zulässig. Die Aussprache über eine Anfrage oder eine
Antwort kann nur eröffnet werden, wenn der Kreistag einem entsprechenden Antrag
zustimmt.“
6. §
10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Kreisausschuss hat dem Kreistag über
die Ausführung der Kreistagsbeschlüsse
zu berichten. Ist ein Bericht binnen zweier Sitzungsperioden nicht
möglich, so ist unter Angabe der Hinderungsgründe ein Zwischenbericht zu geben.
Der Bericht soll in der Regel im zuständigen Kreistagsausschuss gegeben werden.“
7. An
§ 11 Absatz 1 letzter Satz wird das Wort „ergänzend“ angefügt.
8. In
§ 15 Absatz 1 erster Satz wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
9.
§ 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Ergebnisniederschrift ist gemäß § 61
Absatz 2 HGO durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreistages und die
Schriftführerin oder den Schriftführer zu unterzeichnen.“
10. In
§ 17 Absatz 3 wird vor dem letzten Satz eingefügt:
„Hinsichtlich des Einladungsverfahrens
findet § 17a analog Anwendung.“
11. Als
§ 17a (Elektronischer Sitzungsdienst) wird neu eingefügt:
„(1) Soweit in dieser Geschäftsordnung
Regelungen zum Versand und der Bereitstellung von Unterlagen des Kreistages und
seiner Hilfsorgane getroffen werden oder dies durch geübte Praxis erfolgt, kann
dies nach Wahl des Kreistagsmitglieds schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Hierzu ist die Abgabe einer Teilnahmeerklärung erforderlich, die durch das
Kreistagsbüro zu bestätigen ist.
(2) Soweit die Einladung zu Sitzungen des Kreistages oder der
Kreistagsausschüsse nach Wahl des Kreistagsmitglieds in elektronischer Form
erfolgen, gelten diese spätestens mit Ablauf des Tages an dem die öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 58 Absatz 6 Hessische Gemeindeordnung erfolgt ist, als
bewirkt.
(3) Im Fall des elektronischen Versandes werden Unterlagen ausschließlich per
elektronischer Post (E-Mail) an eine durch das Kreistagsmitglied benannte
Adresse übersandt und im Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt. Im
Fall umfangreicher Dokumente, wie z. B. dem Entwurf des Haushaltsplans oder der
Jahresabschlüsse, entscheidet die oder der Vorsitzende des Kreistages über eine
zusätzliche Bereitstellung in gedruckter Form.
(4) Die Schaffung und Aufrechterhaltung der notwendigen technischen
Voraussetzungen zur Entgegennahme des elektronischen Versandes, insbesondere
eines Postfachs zum Empfang und Versand elektronischer Nachrichten, obliegen
dem Kreistagsmitglied. Die Voraussetzungen sind in einer Nutzungsordnung, die
das Kreistagspräsidium auf Vorschlag des Kreistagsbüros erlässt, zu definieren
und ggf. fortzuschreiben.
(5) Ist durch eine technische Störung der elektronische Versand nicht
fristgemäß zu gewährleisten, erfolgt die Übersendung fristwahrend in gedruckter
Form. Nach Behebung der technischen Störung kann der elektronische Versand
nachgeholt werden.
(6) Für die Mitglieder des Kreisausschusses gelten die Absätze 1 bis 5
sinngemäß.“
12. §
18 erhält folgende Fassung:
„Soweit sich aus der Hessische
Landkreisordnung, der Hessischen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung für den
Landkreis Darmstadt-Dieburg und aus dieser Geschäftsordnung ausreichende
Regelungen nicht ergeben, gilt - insbesondere in Verfahrensfragen des
Sitzungsablaufes - die Geschäftsordnung des Hessischen Landtages sinngemäß.“
Die vorstehenden Änderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung durch den Kreistag in Kraft.