Nachtrag: 18.10.2012

Beschluss: ohne Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Die nachstehenden Änderungen der Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg werden beschlossen.

 

1.      § 6 Absatz 2 wird zu Absatz 3 und Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Anträge, Anfragen und Beschlussvorlagen werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie bis zu dem in der Terminplanung festgelegten Antragsschluss bei dem Kreistagsbüro schriftlich oder elektronisch eingegangen sind. Das Kreistagspräsidium kann weitere Regelungen zum Antragsverfahren treffen.“

 

2.      In § 9 Absatz 1 werden die Worte „in schriftlicher Form“ gestrichen.

 

3.      § 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Anfragen der Kreistagsabgeordneten oder der Kreistagsfraktionen an den Kreisausschuss sind bis zu dem in § 6 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung genannten Termin bei dem Kreistagsbüro einzureichen und werden einzeln auf der Tagesordnung der folgenden Kreistagssitzung verzeichnet. Der Kreisausschuss ist verpflichtet, in der folgenden Kreistagssitzung Antwort zu erteilen, soweit seine Zuständigkeit gegeben ist. Die Antwort soll spätestens bis zur darauf folgenden Kreistagssitzung vorliegen. Sie wird als Vorlage veröffentlicht.“

 

4.      In § 9 Absatz 3 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.

 

5.      § 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Unter dem Tagesordnungspunkt einer Anfrage sind bis zu zwei Nachfragen des die Frage stellenden Kreistagsmitglieds oder der Kreistagsfraktion zulässig. Die Aussprache über eine Anfrage oder eine Antwort kann nur eröffnet werden, wenn der Kreistag einem entsprechenden Antrag zustimmt.“

 

6.      § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kreisausschuss hat dem Kreistag über die Ausführung der Kreistagsbeschlüsse  zu berichten. Ist ein Bericht binnen zweier Sitzungsperioden nicht möglich, so ist unter Angabe der Hinderungsgründe ein Zwischenbericht zu geben. Der Bericht soll in der Regel im zuständigen Kreistagsausschuss gegeben werden.“

 

7.      An § 11 Absatz 1 letzter Satz wird das Wort „ergänzend“ angefügt.

 

8.      In § 15 Absatz 1 erster Satz wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

 

9.      § 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Ergebnisniederschrift ist gemäß § 61 Absatz 2 HGO durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreistages und die Schriftführerin oder den Schriftführer zu unterzeichnen.

 

10.  In § 17 Absatz 3 wird vor dem letzten Satz eingefügt:

Hinsichtlich des Einladungsverfahrens findet § 17a analog Anwendung.

 

11.  Als § 17a (Elektronischer Sitzungsdienst) wird neu eingefügt:

(1) Soweit in dieser Geschäftsordnung Regelungen zum Versand und der Bereitstellung von Unterlagen des Kreistages und seiner Hilfsorgane getroffen werden oder dies durch geübte Praxis erfolgt, kann dies nach Wahl des Kreistagsmitglieds schriftlich oder elektronisch erfolgen. Hierzu ist die Abgabe einer Teilnahmeerklärung erforderlich, die durch das Kreistagsbüro zu bestätigen ist.

(2) Soweit die Einladung zu Sitzungen des Kreistages oder der Kreistagsausschüsse nach Wahl des Kreistagsmitglieds in elektronischer Form erfolgen, gelten diese spätestens mit Ablauf des Tages an dem die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 58 Absatz 6 Hessische Gemeindeordnung erfolgt ist, als bewirkt.

(3) Im Fall des elektronischen Versandes werden Unterlagen ausschließlich per elektronischer Post (E-Mail) an eine durch das Kreistagsmitglied benannte Adresse übersandt und im Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt. Im Fall umfangreicher Dokumente, wie z. B. dem Entwurf des Haushaltsplans oder der Jahresabschlüsse, entscheidet die oder der Vorsitzende des Kreistages über eine zusätzliche Bereitstellung in gedruckter Form.

(4) Die Schaffung und Aufrechterhaltung der notwendigen technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme des elektronischen Versandes, insbesondere eines Postfachs zum Empfang und Versand elektronischer Nachrichten, obliegen dem Kreistagsmitglied. Die Voraussetzungen sind in einer Nutzungsordnung, die das Kreistagspräsidium auf Vorschlag des Kreistagsbüros erlässt, zu definieren und ggf. fortzuschreiben.

(5) Ist durch eine technische Störung der elektronische Versand nicht fristgemäß zu gewährleisten, erfolgt die Übersendung fristwahrend in gedruckter Form. Nach Behebung der technischen Störung kann der elektronische Versand nachgeholt werden.

(6) Für die Mitglieder des Kreisausschusses gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.

 

12.  § 18 erhält folgende Fassung:

Soweit sich aus der Hessische Landkreisordnung, der Hessischen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und aus dieser Geschäftsordnung ausreichende Regelungen nicht ergeben, gilt - insbesondere in Verfahrensfragen des Sitzungsablaufes - die Geschäftsordnung des Hessischen Landtages sinngemäß.

 

Die vorstehenden Änderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung durch den Kreistag in Kraft.