Nachtrag: 18.10.2012

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Gebührensatzung für den vorbeugenden Gefahren- und Brandschutz im Landkreis Darmstadt-Dieburg wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.

 

Gebührensatzung

für den vorbeugenden Gefahren- und Brandschutz

im Landkreis Darmstadt-Dieburg

Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen

a)    5, § 16 und § 30, Ziffer 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786, 794)

 

b)        § 4, § 15, § 16 und § 18 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) vom 03.12.2010 (GVBl. I S. 502), in Verbindung mit der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (GVSVO) vom 28. 01. 2011 (GVBl. I S. 140).

 

c)        § 19 der Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigen-Verordnung - HPPVO) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 24. November 2010 (GVBl. I S. 484, 489)

 

d)     Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54),

 

hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am XX.XX.XXXX folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1

Gebührenpflichtige Amtshandlungen

1.        Der Landkreis Darmstadt-Dieburg ist gemäß § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 03. 12. 2010 (GVBl. I S. 502) für die Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen im Sinne des § 15 des vorgenannten Gesetzes zuständig.

 

2.        Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau umfasst:

1)    Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Ortsbesichtigung.

2)    Begehung des Objektes einschließlich der Mängelfeststellung und Anordnung zur Mängelbeseitigung.

 

3)        Erstellung des Bescheides und Anordnung der Mängelbeseitigung.

4)        Zustellung des Bescheides an den Gebührenschuldner nach § 3 dieser Satzung.

3.        Die fachtechnische Unterstützung bei der Planung sowie die Prüfung der sicherheitstechnischen Ausführung umfasst:

 

1)    Beratung bei der Aufstellung von Feuerwehrplänen und Brandschutzordnungen, sowie deren Prüfung und Genehmigung.

 

2)    Beratung bei der Auslegung von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, ortsfesten Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerwehrschließungen sowie bei der Löschwasserversorgung und den Feuerwehrzufahrten, einschließlich deren Prüfung und Bescheinigung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren

 

4.    Die Brandschutztechnische Unterweisung für Bürgerinnen und Bürger, Betriebe, Einrichtungen und Behörden, auch außerhalb des Landkreises.

 

5.    Soweit bundes- und landesrechtliche Vorschriften die Erhebung einer Gebühr oder Gebührenfreiheit vorsehen, dürfen Gebühren nach dieser Satzung für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.

 

6.     Sieht diese Satzung für eine Amtshandlung eine Gebühr nicht vor, bleibt die Erhebung von Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

 

§ 2

Höhe der Gebühr

1.    Gefahrenverhütungsschau

      Die Gebühr für eine Gefahrenverhütungsschau beträgt 133,00 EUR.

      Mit der Gebühr sind die Aufwendungen für die unter § 1 Abs. 2, Ziffern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung sowie die Begehung vor Ort mit einem Zeitaufwand von bis zu einer halben Stunde abgegolten. Jede weitere angefangene halbe Stunde wird mit 28,90 EUR berechnet.

 

     Eine evtl. weitere erforderliche Gefahrenverhütungsschau bzw. Nachschau löst eine erneute Gebührenpflicht nach den vorgenannten Kriterien aus.

 

     Gebühr beträgt je Objekt einschließlich der unter § 2 Abs. 2 genannten Gebühr höchstens EUR 2.500,00.

 

2.  Zusätzlich zum zeitlichen Aufwand gemäß § 2 Abs. 1 wird nach der Anlage der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) vom 28. Januar 2011 folgende Gebühr berechnet:

 

 

2.1.      Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46)

 

Objekt

Zusatzgebühr

a

Hochhäuser nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 und Nr. 2 HBO

200,00 EUR

b

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m2 Brutto-Grundfläche haben

 

300,00 EUR

c

Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m2 Brutto-Grundfläche

 

200,00 EUR

d

Versammlungsstätten nach § 2 Abs. 8 Nr. 6 HBO

150,00 EUR

e

Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern sowie alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen ab 12 Plätze oder Betten

 

 

200,00 EUR

f

Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses oder mit mehr als 40 Plätzen

 

 

50,00 EUR

g 1

Gaststätten mit insgesamt mehr als 120 m2 Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m2 Brutto-Grundfläche

 

 

40,00 EUR

g 2

Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten

200,00 EUR

h

Schulen, Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Gefahrenpotenzial

 

200,00 EUR

i

Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug

 

200,00 EUR

j

Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche

300,00 EUR

 

2.2.      Gewerbe- und Industriebetriebe

 

Objekt

Zusatzgebühr

a

Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder zum Vertrieb von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme von Tankstellen (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes)

 

 

50,00 EUR

b

Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer oder pharmazeutischer Stoffe oder Kunststoffe mit Ausnahme von Apotheken und Drogerien (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes)

 

 

 

50,00 EUR

c

Betriebe der Holzverarbeitung und Betriebe der Textil- oder Papierverarbeitung mit jeweils mehr als 800 m2 Nutzfläche (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes)

 

 

50,00 EUR

d

Mühlenbetriebe

200,00 EUR

e

Hochregallager mit mehr als 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) und Containerlager

 

100,00 EUR

f

Industriebauten nach der MIndBauRL mit mehr als 1 600 m2 Brutto-Grundfläche (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes)

 

50,00 EUR

g

Lagergebäude, Lagerplätze oder Kühlhäuser mit mehr als 1 600 m2 Brutto-Grundfläche (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes)

 

50,00 EUR

BGF  Brutto-Grundfläche

 

2.3.      Anlagen mit möglichen Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen

 

Objekt

Zusatzgebühr

a

Abfallverbrennungsanlagen

200,00 EUR

b

Betriebe und Lager für Sekundärstoffe aus Kunststoff (Recycling) mit mehr als 200 m3 Lagermenge (je angefangene 100m³ Lagermenge)

 

 

20,00 EUR

c

Verwertungsbetriebe nach der Altfahrzeug V

50,00 EUR

d

Sonderabfall-Kleinmengen-Zwischenlager nach der Kleinmengen-Verordnung

 

50,00 EUR

e

Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung (je Bereich)

100,00 EUR

f

Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegen, ab der Gefahrengruppe II nach der StrlSchV (je Strahler)

 

 

100,00 EUR

g

Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach dem GenTG oder biotechnische Einrichtungen der Risikogruppen 2 bis 4 nach der Bio-StoffV

 

 

200,00 EUR

 

2.4.      Anlagen der Infrastruktur

 

Objekt

Zusatzgebühr

a

Bauliche Anlagen der Elektrizitäts-, Gas- oder Wärmeversorgung, die der Versorgung von mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dienen

 

 

200,00 EUR

b

Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1.000 m Länge

 

200,00 EUR

c

Unterirdische Verkehrsanlagen (je angefangene 1.000m² BGF des Objektes)

 

50,00 EUR

BGF  Brutto-Grundfläche

 

2.5.      Sonstige Objekte

 

Objekt

Zusatzgebühr

A

Unter Denkmalschutz stehende Gebäude von großer Ausdehnung oder besonderer Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert

 

100,00 EUR

B

Messe- oder Ausstellungshallen, Museen, Galerien oder Bibliotheken mit mehr als 1 000 m2 Brutto-Grundfläche (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes)

 

 

50,00 EUR

C

Sammelunterkünfte und Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen

100,00 EUR

D

Landwirtschaftliche Betriebe mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung (incl. einer Hydrantenmessung)

 

100,00 EUR

BGF  Brutto-Grundfläche

 

2.6.      Objekte, die in den Nr. 1 bis 5 nicht aufgeführt sind und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.

 

Objekt

Zusatzgebühr

a

Sonstige Objekte, die in Tabelle 1 bis 5 nicht aufgelistet sind (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes)

 

50,00 EUR

b 1

Gaststätten mit insgesamt weniger als 120 m2 Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt weniger als 70 m2 Brutto-Grundfläche

 

 

keine

b 2

Beherbergungsbetriebe mit weniger als 30 Gastbetten

keine

BGF  Brutto-Grundfläche

 

3.

Sonstige Gebühren

 

 

3.1

Inbetriebnahme bzw. Prüfung von Brandmeldeanlagen oder Sprinkleranlagen

 

 

 

 

150,00 EUR

3.2

Ermittlung der vorhandenen Löschwasserversorgung; je Hydrant

 

 

70,00 EUR

3.3

Brandschutzunterweisung pro Teilnehmer und pro angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt, mindestens 8 Teilnehmer)

 

 

 

 

10,00 EUR

3.4

Für die fachtechnische Beratung im vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz bei Sonderbauten nach HBO § 2 (8) 1 - 18 außerhalb von Genehmigungsverfahren richtet sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitbedarf,

je angefangene ½ Stunde

 

 

 

 

 

 

30,00 EUR

3.5

Für die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung

von brandschutztechnischen Bauteilen, Brandschutzan-

lagen und Brandschutzeinrichtungen (Planprüfung) richtet sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitbedarf,

je angefangene ½ Stunde

 

 

 

 

 

 

         30,00 EUR

3.6

Bescheinigung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren, Löschwasserversorgung auf dem Grundstück und den Feuerwehrbewegungsflächen einschließlich deren Prüfung

Die Gebühr für die Bescheinigung setzt sich aus einer Grundgebühr und einem Stundensatz für die fachtechnische Prüfung zusammen.

Der Stundensatz beträgt je angefangene ½ Stunde

Grundgebühr

 

 

 

 

 

 

 

30,00 EUR

 

200,00 EUR

 

 

4.    Auslagenersatz

       Neben den Gebühren des § 2 und § 3 werden bare Auslagen, die bei den Amtshandlungen des § 1 entstehen, erhoben. Auslagen sind zu erstatten, auch wenn die Amtshandlungen gebührenfrei bleiben.

 

§ 3

Gebührenschuldner

1.    Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner ist die Eigentümerin und der Eigentümer, die Besitzerin und der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter des der Gefahrenverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie der, der eine Gefahrenverhütungsschau beantragt. Mehrere Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

 

2.    Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind befreit:

1)        das Land,

2)        die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer,

dies gilt nur, wenn die Summe aller Gebühren und Auslagen (§ 9 Hessisches Verwaltungskostengesetz) für eine Angelegenheit den Betrag von 500,00 EUR nicht übersteigt,

 

3)        anerkannte religiöse Einrichtungen.

3.       Wird die Gefahrenverhütungsschau von einer Einrichtung nach § 3 Abs. 2 angefordert, sind die Verwaltungsgebühren nach § 2 zu entrichten.

 

§ 4

Kostenentscheidung, Fälligkeit und Stundung

 

1.      Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1. Die Gebühr wird von Amts wegen durch selbständigen Gebührenbescheid festgesetzt und wird mit dessen Zustellung fällig.

 

2.      Die Gebührenschuld für die in § 2 Abs. 2 Nr. 3.1 aufgeführte Leistung entsteht mit der Aufschaltung oder Beendigung der Tätigkeit vor Ort.

 

3.      Die Gebührenschuld für die in § 2 Abs. 2 Nr. 3.4 aufgeführte Leistung entsteht mit Beendigung der Beratungsleistung, sofern nicht 6 Monate nach dem ersten Beratungsgespräch der Antrag auf ein Baugenehmigungsverfahren eingereicht wird.

 

4.      Die Gebührenschuld für die in § 2 Abs. 2 Nr. 3.2 und Nr. 3.3 und Nr. 3.5 aufgeführte Leistung entsteht mit Beendigung der Tätigkeit oder der Prüfung.

 

5.      Die Gebührenschuld für die in § 2 Abs. 2 Nr. 3.6 aufgeführten Leistungen entsteht mit der Ausstellung der Bescheinigung.

 

6.      Für Stundungen, Niederschlagungen oder den Erlass von Gebührenforderungen findet die Dienstanweisung über das Verfahren bei Veränderungen von Ansprüchen des Landkreises Darmstadt-Dieburg in ihrer gültigen Fassung Anwendung.

 

7.      Die Beitreibung der Gebühr richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der geltenden Fassung.

 

§ 5

Rechtsbehelf

Gegen die Gebührenerhebung stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung zu. Durch Einlegung eines Widerspruchs wird die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung der Gebühr nicht aufgehoben (§ 80, Abs. 2, Nr. 1 VwGO).

 

§ 6

Inkrafttreten

1.      Die Gebührensatzung tritt mit Ablauf des Tages der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

2.      Die bisherige Gebührensatzung für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschauen im Landkreis Darmstadt-Dieburg vom 15. 12. 2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.