Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger wird in nachstehender Fassung beschlossen:

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx auf Grund des § 5 Absatz 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786, 794), in Verbindung mit § 27 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

Artikel 1

1. In § 1 Absatz 1 letzter Satz werden nach dem Wort „Hausfrauen“ die Worte „und Hausmännern“  mit einer Fußnote mit dem Wortlaut

„Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.“

eingefügt und danach angefügt:

Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Die Verdienstausfallpauschale beträgt pro Stunde jedoch nicht mehr als 15,00 Euro.

 

2. § 1 Absatz 2 erhält die nachfolgende Fassung:

(2) Die Gewährung der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgt nur bei Sitzungen oder sonstigen Dienstgeschäften, die montags bis freitags vor 18:00 Uhr oder an Samstagen vor 13:00 Uhr beginnen. Für die Teilnahme an Sitzungen oder sonstigen Dienstgeschäften, die sonntags oder an gesetzlichen Feiertagen erfolgen, wird keine Entschädigung für den Verdienstausfall gewährt.. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

 

3. § 1 Absatz 3 erhält die nachfolgende Fassung:

(3) Hat die Sitzung oder das sonstige Dienstgeschäft bis zu diesen Zeiten eine Dauer von sechs Stunden überschritten, verdoppelt sich der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Durchschnittssatz der Verdienstausfallentschädigung..

 

4. § 1 Absatz 4 wird in nachfolgender Fassung neu eingefügt:

 

„(4) Anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 kann der tatsächlich entstandene und im Einzelfall nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden.“

 

5. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

 

6. An § 4 Absatz 2 wird unter Buchstabe g) eingefügt:

 

„g) die bestellte Ombudsperson für den Bereich des Sozialgesetzbuches II der Kreisverwaltung sowie deren Stellvertretung je volle Woche, in der Termine wahrgenommen wurden, eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Absatz 1 genannten Betrages.“

 

7. Als § 4a (Aufwandsentschädigung für die Teilnahme am elektronischen Sitzungsdienst) wird neu eingefügt:

 

„(1) Ehrenamtlich Tätige, die am elektronischen Sitzungsdienst des Landkreises Darmstadt-Dieburg teilnehmen, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 Euro. Damit sind alle durch die Teilnahme entstehenden Aufwendungen, wie zum Beispiel der Beschaffung, Vorhaltung, Betrieb und Reparatur von Endgeräten und die Kosten des Internetzugangs usw., abgegolten.“

 

8. An § 6 Absatz 2 wird neu angefügt:

 

„Das sonstige Dienstgeschäft beginnt im Regelfall mit der Anreise zum Ort des sonstigen Dienstgeschäftes, soweit sich der ehrenamtlich Tätige nicht bereits dort aufhält, und endet mit der Ankunft am Heimatort, soweit sich der ehrenamtlich Tätige unmittelbar dorthin begibt, ansonsten mit dem Ende des sonstigen Dienstgeschäftes.“

 

9. § 6 Absatz 3 wird in nachfolgender Fassung neu eingefügt:

 

„(3) Veranstaltungen, bei denen der gesellige Charakter überwiegt, sind keine sonstigen Dienstgeschäfte im Sinne von Absatz 2.“

 

10. An § 7 Absatz 2 wird neu angefügt:

 

„Der Anspruch auf Entschädigung nach § 4a entsteht nach Abgabe der Teilnahmeerklärung mit Bestätigung der Teilnahme durch das Kreistagsbüro.“

 

11. § 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) Die Entschädigungen werden monatlich nachträglich abgerechnet und ausschließlich unbar ausgezahlt.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.