Nachtrag: 06.06.2012

Beschluss: Kenntnis genommen

Frau Erste Kreisbeigeordnete Rosemarie Lück gibt nachstehenden Leitfaden zur Erfassung von Integrationen in den 1. Arbeitsmarkt gemäß § 48a SGB II zur Kenntnis.

Dieser Leitfaden wurde von einer Arbeitsgruppe der Hessischen Kommunalen Jobcenter unter Führung des Hessischen Landkreistages und unter Beteiligung des Statistikers der Kreisagentur für Beschäftigung,  Herrn Frank Pfeiffer, erarbeitet und soll dazu dienen, dass die Hessischen Kommunalen Jobcenter im Rahmen des bundesweiten Kennzahlenvergleiches nach § 48 a SGB II ihre Arbeit gerade im Hinblick auf die Integrationen in den Ersten Arbeitsmarkt vollständig darstellen können.

 

Es wird aufgezeigt, welche Sachverhalte im bundesweiten Kennzahlenvergleich als Integrationen gezählt werden.

 

Der Leitfaden macht auch deutlich, dass bei dieser Kennzahl K2 die Qualität der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachrangig ist.

 

Die Kreisagentur für Beschäftigung ist allerdings verpflichtet, entsprechend den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesgesetzgebers zu handeln.

 

 

 

 

Leitfaden

zur Erfassung von Integrationen gemäß § 48a SGB II

in den hessischen Kommunalen Jobcentern

 

 

Präambel

 

Dieser Leitfaden richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunalen Jobcenter in Hessen in der aktiven und passiven Leitungsgewährung. Er beschreibt die Vorgehensweise bei der Erfassung von Integrationen anhand verschiedener Sachverhalte. Dieser Leitfaden ersetzt nicht die individuell vor Ort bestehenden und kommunizierten Eingabeverfahren zur Statistik, sondern durch den Leitfaden entsprechend ergänzt werden.

 

Ziel des Leitfadens ist es, die Integrationen bei bekanntwerden (hierunter fällt auch eine zunächst telefonische Sachverhaltserklärung) korrekt und vollständig in den EDV-Systemen zu erfassen. Der Leitfaden wurde ausschließlich im Hinblick auf die Kennzahlen nach § 48a SGB II, mit dem Schwerpunkt auf  die Integrationsquote K2, erstellt.

 

Die Integrationsquote K2 errechnet sich aus dem Verhältnis aller Integrationen der letzten zwölf  Monate zum durchschnittlichen Bestand aller elb in den vergangenen zwölf Monaten. 

 

Leitfaden Sachbearbeitung zu § 48a SGB II (Integrationen K2)

 

 

Sachverhalt

Definition Integration

 

 

 

 

Aufnahme SV-pflichtige Beschäftigung

Aufnahme einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung

 

Verlängerung einer befristeten Beschäftigung

 

Entfristung einer befristeten Beschäftigung

 

Wechsel des Arbeitgebers

 

Übergang von geringfügig zu SV-Pflichtiger Beschäftigung

 

Durch Erhöhung eines Einkommens bei mehreren geringfügigen Beschäftigung liegt in der Summe das Gesamteinkommen über 400 €/mtl. Alle geringfügigen Beschäftigungn werden SV-pflichtig.
www.minijob-zentrale.de

 

Eine weitere geringfügige Beschäftigung sorgt dafür, dass das Einkommen in der Summe über 400 €/mtl. liegt. Die Beschäftigungen werden SV-pflichtig.
www.minijob-zentrale.de

 

 

Aufnahme Berufsausbildung

Aufnahme einer Berufsausbildung
(Als voll qualifizierende Ausbildung gelten Ausbildungen in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Hand-werksordnung (HWO) sowie Berufsausbildungen, die mit einem Abschluss in einem Beruf außerhalb des BBiG bzw. der HWO enden.)

 

 

Aufnahme selbstständige Erwerbstätigkeit

Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt eine nicht-abhängige Tätigkeit. Dabei ist unerheblich, wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit ist sowie ob die Selbstständigkeit Haupt- oder Nebenberuflich ausgeübt wird.

Mithelfende Familienangehörige bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Familienangehörige, die ohne Lohn oder Gehalt und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung im Unternehmen eines BG-Mitgliedes oder eines nicht im selben Haushalt wohnenden Verwandten mithelfen.

 

 

keine weitere Antragstellung im Monat nach Ende des letzten GWZ

soweit kein plausibler Grund für das Ausscheiden aus dem Bezug ersichtlich ist, kann u.U. von einer erfolgten Arbeitsaufnahme ausgegangen werden. Der Kunde sollte tel. kontaktiert werden

 

 

Wussten Sie schon, ….

 

 

 

Eine öffentlich geförderte Beschäftigung (z. B. AGH und Bürgerarbeit) stellt keine Integration dar.

 

Ein Kunde kann pro Monat ein mal als Integration gezählt werden.
Das bedeutet, dass ein und der selbe Kunde theoretisch 12 mal im Jahr integriert werden kann.

 

Eine Integration geht für immer verloren, wenn diese nicht spätestens drei Monate
nach dem tatsächlichen Beginn im System abgebildet bzw. erfasst wurde.

 

Wenn ein bestehender Werdegangeintrag (z. B. bei der Verlängerung eines Arbeitsvertrages),
lediglich verlängert (korrigiert) und nicht als neuer Werdegang erfasst wird, geht eine Integration verloren.

 

Wenn integrationsrelevante Sachverhalte (z. B. Einkommenserhöhungen oder Arbeitsaufnahmen), nicht zwischen den Kolleginnen und Kollegen kommuniziert werden,  kann es vergessen gehen eine Integration zu erfassen.