Beschluss: Kenntnis genommen

 

Landrat Klaus Peter Schellhaas informiert, dass die DRK-Kreisverbände Dieburg und Darmstadt-Land an den Kreis mit dem Wunsch herangetreten sind, die Vereinbarung vom 12.02.1985 abweichend von der in § 9 Abs. 1 der Vereinbarung festgelegten Kündigungsfrist zeitnah aufzulösen.

 

Es ist beabsichtigt, mit den Kreisverbänden in Abstimmungsgesprächen Einzelheiten für einen Auflösungsvertrag festzulegen und dem Kreisausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Zur weiteren Information teilt Landrat Klaus Peter Schellhaas Folgendes mit: Bis zum Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes Mitte der 90er Jahre hätten die Hausnotrufsysteme des Landkreises Darmstadt-Dieburg und dasjenige des Deutschen Roten Kreuzes-Kreisverband Darmstadt-Stadt für die hiesige Region ein Alleinstellungsmerkmal gehabt. Nicht zuletzt aufgrund der teilweisen Übernahme der Teilnehmerentgelte durch die Pflegekassen seien im Verlaufe der Jahre weitere fünf Anbieter in der Region Stadt Darmstadt/ Landkreis Darmstadt-Dieburg bei den Hausnotrufsystemen hinzugekommen. Vor allem deshalb, weil

 

  1. bereits im Dezember 2002 die in der Vereinbarung vom 12.02.1985 festgelegte  Anschubfinanzierung (46.000,00 Euro) an den Landkreis Darmstadt-Dieburg zurückerstattet wurde,
  2. die Regelung überholt erscheint, wonach die Zustimmung des Kreistages zur Änderung der Teilnehmerentgelte erforderlich ist und
  3. Nachteile gegenüber den übrigen Wettbewerbern auf dem Notrufmarkt vermieden werden sollen,

 

hätten die Beteiligten einen Ausstieg des Landkreises Darmstadt-Dieburg aus der BGB-Gesellschaft in Betracht gezogen. Kurzfristig bzw. mit sofortiger Wirkung sei dies nur über eine Ausstiegs-, Auseinandersetzungs- und Fortsetzungsvereinbarung möglich. Den Weg über das in der Vereinbarung vom 12.02.1985 vorgesehene Kündigungsrecht habe man wegen der überlangen Fristen und Termine (Kündigung zum 31.12.2012 mit Wirkung vom 31.12.2014) verworfen.

 

Landrat Klaus Peter Schellhaas ist zuversichtlich, mit den beiden an der Gesellschaft beteiligten DRK-Kreisverbänden zu einer ausgewogenen vertraglichen Regelung mit Blick auf die Fortsetzung der Gesellschaft ohne den Landkreis Darmstadt-Dieburg, §§ 736, 738 BGB (Nachhaftung, Abfindung), Besitzstandwahrung der Hausnotrufteilnehmer und den Standort für die Notrufzentrale zu gelangen.