Beschluss: Kenntnis genommen

Frau Erste Kreisbeigeordnete Rosemarie Lück

 

übergibt den Mitgliedern des Kreisausschusses Kopien eines Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16.04.2010, Az. 5 K 550/08.DA(3).

 

In dem zu Grunde liegenden Verwaltungsstreitverfahren griffen die Eltern eines Kindes, bei dem das Vorliegen einer seelischen Behinderung gemäß § 35 a SGB VIII aufgrund einer  Legasthenie ärztlich festgestellt wurde, erfolgreich die Praxis des Jugendamtes an, Zuschüsse zu den Kosten einer Einzel- oder Gruppentherapie auf der Basis der landesweit von der AOK anerkannten Sätze für logopädische Leistungen zu gewähren.

 

Das Urteil basiert auf einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12.10.2006 und spiegelt somit eine sich durchsetzende Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte wieder.

 

Daraus ergeben sich für die Bearbeitung von Anträgen gemäß § 35 a SGB VIII auf Legasthenie-/Dyskalkulietherapie  für den Landkreis Darmstadt-Dieburg  folgende Konsequenzen:

 

1.   Da eine Beschränkung auf die Zahlung von Zuschüssen nicht statthaft ist, werden künftig nur noch die vollen Kosten erstattet.

 

2.   Der vom Verwaltungsgericht Darmstadt festgestellte durchschnittliche  Stundensatz von 36,88 € findet Anwendung. Daraus leitet sich ein zu übernehmender Höchstbetrag von 44,25 € ab (Durchschnittssatz plus 20 % zumutbare Mehrkosten bei Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII bezüglich der Auswahl des Therapeuten/der Therapeutin).  Eltern gegenüber kann der Nachweis geführt werden, dass 14 Lerntherapeutinnen und Lerntherapeuten im Landkreis aktuell ihre Leistung zu diesen Kostensätzen erbringen. In einem Anschreiben an alle uns bekannten Lerntherapeuten teilen wir die o. g. Stundensätze mit und fragen an, ob sie bereit sind, die Therapiestunde ebenfalls für diesen Preis zu leisten und damit in die Liste der mit uns kooperierenden Therapeuten aufgenommen zu werden.

 

3.   Vorliegende Widersprüche aus den Jahren 2008 - 2010  gegen die Höhe der Leistungsbescheide werden ab Datum der Antragstellung  so beschieden, dass die vollen Kosten bis zu einem Höchstsatz von 44,25 € übernommen werden.

 

4.   Eltern, deren Kinder laufende Leistungen nach den alten Konditionen erhalten und  die von der neuen Regelung erfahren, können einen Antrag auf Anpassung der Konditionen stellen und erhalten die neuen Sätze ab dem Datum der Antragstellung auf Anpassung.

 

5.   Durch die Umstellung der Kostenerstattung in Folge des Urteils des Verwaltungsgerichtes Darmstadt entstehen im Haushaltsjahr 2010 voraussichtliche Mehrkosten bis zu 10.000,00 €.