Nachtrag: 16.02.2005

Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Kreisausschuss bzw. die Betriebskommission empfiehlt:

 

Der Kreistag möge folgende Änderungssatzung beschließen:

 

Erste Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Kreisagentur für Beschäftigung Darmstadt-Dieburg

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der zuletzt gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1 und 5 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der zuletzt gültigen Fassung hat der Kreistag in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung der Betriebssatzung beschlossen:

Art. I

§ 1 Absatz 2 der Betriebssatzung wird wie folgt neu gefasst:

Für alle mit der Verwirklichung des Satzungszwecks erforderliche Nebentätigkeiten, bedient sich der Eigenbetrieb der Kreisverwaltung des Landkreises Darmstadt-Dieburg gegen Zahlung kosten­deckender Vergütungen. Als solche Tätigkeiten gelten unter anderem Finanz- und Rechnungswesen, Personal­wesen, Hausverwaltung und Sitzungsdienste.

 

Art. II

§ 3 der Betriebssatzung wird wie gefolgt neu gefasst:

Das Stammkapital beträgt 100.000 €.

 

Art. III

§ 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

Ein Mitglied der Betriebsleitung ist vom Kreisausschuss zur/zum Betriebsleiter/in für die personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu bestellen.

 

Art. IV

§ 5 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung einzelne Betriebsleiterinnen beziehungsweise Betriebsleiter oder auch besondere Betriebsangehörige oder andere Bedienstete des Kreises, die im Rahmen von § 1 Absatz 2 dieser Betriebssatzung tätig werden sollen, zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

 

Art V

§ 5 Absatz 7 wird gestrichen.

 

Art. VI

§ 7 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:

4 Mitglieder des Kreisausschusses, und zwar: die Landrätin/der Landrat kraft Amtes oder ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des Kreisaus­schusses und 3 weitere Mitglieder des Kreisaus­schusses, die von diesem für die Dauer der Wahlzeit gewählt werden. Unter den Mitgliedern des Kreisaus­schusses muss die/der für Finanzen zuständige De­zernentin/Dezernent sein

 

Art. VII

§ 8 Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

Genehmigungen von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert im Einzelfall 3 % des Stammkapitals gemäß § 3 dieser Satzung übersteigt; abweichend davon gilt für Verträge mit Kooperationspartnern eine Wertgrenze von 100.000 € im Einzelfall.

 

Art. VIII

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Der Kreisausschuss

Darmstadt, den ??.??.????

 

 

Alfred Jakoubek

Landrat

 

 

Die Fachabteilungen wurden über das Sitzungsdienstverfahren beteiligt.