Der Kreisausschuss bzw. die Betriebskommission
empfiehlt:
Der Kreistag möge folgende Änderungssatzung
beschließen:
Erste Änderungssatzung zur
Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Kreisagentur für Beschäftigung Darmstadt-Dieburg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der zuletzt gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1 und 5 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der zuletzt gültigen Fassung hat der Kreistag in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung der Betriebssatzung beschlossen:
Art. I
§ 1 Absatz 2 der Betriebssatzung wird wie folgt neu gefasst:
Für alle mit der Verwirklichung des Satzungszwecks erforderliche Nebentätigkeiten, bedient sich der Eigenbetrieb der Kreisverwaltung des Landkreises Darmstadt-Dieburg gegen Zahlung kostendeckender Vergütungen. Als solche Tätigkeiten gelten unter anderem Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen, Hausverwaltung und Sitzungsdienste.
Art. II
§ 3 der
Betriebssatzung wird wie gefolgt neu gefasst:
Das
Stammkapital beträgt 100.000 €.
Art. III
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
Ein Mitglied der Betriebsleitung ist vom Kreisausschuss zur/zum Betriebsleiter/in für die personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu bestellen.
Art. IV
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Im
Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung einzelne
Betriebsleiterinnen beziehungsweise Betriebsleiter oder auch besondere
Betriebsangehörige oder andere Bedienstete des Kreises, die im Rahmen von § 1
Absatz 2 dieser Betriebssatzung tätig werden sollen, zur Vornahme bestimmter
Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Art V
§ 5 Absatz 7 wird gestrichen.
Art. VI
§ 7 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:
4 Mitglieder des Kreisausschusses, und zwar: die Landrätin/der Landrat kraft Amtes oder ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des Kreisausschusses und 3 weitere Mitglieder des Kreisausschusses, die von diesem für die Dauer der Wahlzeit gewählt werden. Unter den Mitgliedern des Kreisausschusses muss die/der für Finanzen zuständige Dezernentin/Dezernent sein
Art. VII
§ 8 Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Genehmigungen
von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert im
Einzelfall 3 % des Stammkapitals gemäß § 3 dieser Satzung übersteigt;
abweichend davon gilt für Verträge mit Kooperationspartnern eine Wertgrenze von
100.000 € im Einzelfall.
Art. VIII
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Kreisausschuss
Darmstadt, den ??.??.????
Alfred Jakoubek
Landrat
Die Fachabteilungen wurden
über das Sitzungsdienstverfahren beteiligt.