Nachtrag: 21.01.2010

Beschluss: Kenntnis genommen

Fragen der FDP-Fraktion:

 

Allgemein:

 

  1. Welche Stelle des Haushaltes wurde durch Regierungsbeschlüsse der aktuellen Bundesregierung beeinflusst, wenn ja, mit welcher Veränderung gegenüber 2009?

Die Beschlüsse der Bundesregierung aus dem Jahr 2009  werden erst in den Folgejahren Einfluss nehmen. Die Auswirkungen können derzeit nicht quantifiziert werden.

 

  1. Welche Produkte des Haushaltsplans 2010/11 sind von dem vom Bundestags und Bundesrat verabschiedeten Wachstumsbeschleunigungsgesetz betroffen und in welcher Höhe?


vgl. Antwort zu Frage 1)

 

  1. a.) Warum erfolgt die Prüfung der im Haushaltskonsolidierungskonzept (HHKK) vom 17.11.2009 aufgeführten möglichen Einsparmaßnahmen erst 2010 ff., wenn bereits seit Monaten absehbar war, dass der HH 2010 nicht ausgeglichen werden kann und deshalb das am 17.11.09 vorgelegte HHKK zwingend wurde?


Die im Haushaltskonsolidierungskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind auf mittel- und langfristige Wirkungen ausgelegt. Alle kurzfristigen Maßnahmen sind von der Verwaltung bereits in den vergangenen Jahren umgesetzt worden.


b) Welche der im HHKK aufgeführten möglichen Maßnahmen wurden inzwischen durch die Fachabteilungen geprüft?


Erst nach der im Kreistag notwendigen Verabschiedung/Beschlussfassung ist dieses Konzept umzusetzen.


c) In welche Höhe belaufen sich die Einsparergebnisse dieser Prüfungen?


Siehe Antwort zu b und c).

d) Wann werden die übrigen Prüfungen in 2010 abgeschlossen sein, wie werden die Ergebnisse in den Doppelhaushalt eingearbeitet?

Siehe Antwort zu 3 a.

 

  1. Wie erklären sich KA und Verwaltung den Widerspruch, dass im HHKK gefordert wird, dass „die vorgenannten Konsolidierungspotenziale verbindlich beschlossen und umgesetzt werden müssen“ und der Tatsache, dass im HH-Planentwurf 2010/11 keine dieser Maßnahmen ihren Niederschlag finden, selbst dann, wenn eine Prüfung durch Fachabteilungen – wie bei der Kreisumlage – nicht notwendig ist.

Siehe Antwort zu 3 b.

 

  1. Wie werden – abgesehen vom KfB-Bereich – die Stellenanhebungen und
    -ausweitungen begründet?

Die Stellenanhebungen tragen der Wertigkeit der Dienstposten bzw. Arbeitsplätze Rechnung.

   

Die Stellenausweitungen im Bereich der Verwaltung (4) - ohne KfB -  sind notwendig, damit die zusätzlich vom Kreis wahrzunehmenden Aufgaben 

(Innenrevision KfB -Erstattung Bund-, Verwaltung Jugend und Familie (Tagespflege -  Heranziehung -), Veterinäramt bzw. auf ihn übergegangenen

            Aufgaben (Verkehr) ordnungsgemäß erledigt werden können.

 

  1. Warum sind die vor Jahren als Assistentenstellen des Landrats und der Ersten Kreisbeigeordneten eingerichteten Stellen nach Einführung eines dritten Hauptamtlichen Kreisausschussmitglieds nicht gestrichen worden, wo sind sie im Stellenplan wieder zu finden?

 

Assistentenstellen stehen für den Bereich der Ersten Kreisbeigeordneten nicht zur Verfügung.

 

Für den Bereich L ist eine Stelle (A 12) unter dem Produkt - Verwaltungssteuerung und -führung ausgewiesen, die aufgrund der aktuellen Veränderungen

derzeit noch keiner Abteilung zugeordnet ist (seither Büro EB). Des Weiteren steht beim gleichen Produkt eine Stelle A 13gD für die Leitung des Büros des weiteren hauptamtlichen Beigeordneten zur Verfügung.



  1. Welche Prüfungen sind im Rahmen des vorigen Haushaltssicherungskonzepts durchgeführt worden, welchen Einspareffekt haben sie bewirkt, welche Aufgaben übernimmt die Innenrevision hierbei?

 

Es wurden alle in den bisherigen Konsolidierungsprogrammen festgeschriebenen Maßnahmen geprüft und entsprechend umgesetzt. Die Auswirkungen sind in den jeweils folgenden HH-Plänen umgesetzt worden.

Die Innenrevision hat keine Aufgaben in diesem Zusammenhang übernommen.

 


 

Stellenplan:

 

Welche „Beauftragte“ sind beim Landkreis installiert (Seniorenbeauftragte, Frauenbeauftragte usw.)?

 

Vom Grundsatz her ist anzumerken, dass "Beauftragte" beim Kreis lediglich die Frauenbeauftragte (hauptberuflich), der Datenschutzbeauftragte und die Seniorenbeauftragten (ehrenamtlich) sind. Die Seniorenbeauftragten erhalten gem. § 4 Abs. 2 f) der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige pro Woche eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €, wenn sie Aufgaben nach Ziff. 3 des KA-Beschlusses vom 13.1.1998 wahrnehmen. 

  

Sonstige "Beauftragte" sind nicht berufen.

 

Herr Amtmann Schäfer ist Sachbearbeiter im Bereich Kriegsopferfürsorge und Opferentschädigungsgesetz sowie für Behindertenangelegenheiten und erfüllt gesetzlich vorgegebene Aufgaben und berät darüber hinaus die Behördenleitung in Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung.

 

Frau Amtsrätin Hoffmann ist sachbearbeitend tätig im Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagements. Ihr obliegt unter anderem die Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Hessen (Berufsgenossenschaft) sowie die Beratung von Bediensteten im Rahmen der Gesundheitsvorsorge und damit einhergehend die Organisation und Koordination von Präventionsmaßnahmen.

 

dazu

  1. Welche Funktion haben diese Beauftragten?


Mit der Bezeichnung "Beauftragte" gibt es bei der Kreisverwaltung nur die Frauenbeauftragte nach dem HGlG

 

  1. Welche Beauftragten sind aufgrund gesetzlicher Grundlagen beschäftigt?

 

wie vorstehend erläutert

  1. Wieviel AK(anteile) machen sie jeweils im Stellenplan aus, welche Beauftragte sind ehrenamtliche Honorarkräfte?

 

Für die Frauenbeauftragte steht unter dem Produkt 1.01.01.10 - Frauen und Chancengleichheit - 1 Planstelle der EG 10 zur Verfügung (Personalaufwand einschließlich AG-Anteile hierfür ca. 62.700 € p.a.)

 

Für die freiwillige Leistung "Beratung von Bediensteten im Rahmen der  Gesundheitsvorsorge mit Organisation und Koordination von Präventionsmaßnahmen steht bei dem Produkt 1.01.01.06 eine halbe Plansstelle A 12 zur Verfügung (Personalaufwand ca. 31.500 € p.a.)

 

  1. Wie werden ihre Aufgaben beschrieben, wie werden sie kontrolliert?

 

Die Aufgabenstellung für die Frauenbeauftragte ergibt sich aus dem HGlG. Gem. § 18 HGlG ist sie dabei frei von fachlichen Weisunge.

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nach dem Hessischen Datenschutzgesetz sind einem Mitarbeiter des Revisionamtes übertragen worden.

 

Die Gesundheitsvorsorge besteht schwerpunktmäßig in der Beratung von Bediensteten sowie der Organisation und Koordination von vorbeugenden Maßnahmen (Gesundheitskurse, Fachvorträgen usw.). Dies alles in enger Abstimmung mit der Behörden- und Abteilungsleitung.