Sitzung: 09.11.2009 Kreistag
Beschluss: Kenntnis genommen
Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:
Hartz IV Empfänger profitieren nicht von der Abwrackprämie für Altautos. Laut Beschluss der Bundesregierung werden die 2500 € auf die Grundsicherung angerechnet. Die Bundesregierung definiert diese Abwrackprämie als „Einnahmen des Geldwertes“. Das bedeutet diese Einnahmen werden mit dem Hartz IV Einkommen verrechnet. § 11 des SGB II zu berücksichtige Einkommen sagt aus:
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldwert…
(2) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen Einnahmen , soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen … einem anderen Zweck als die Leistung nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass neben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Wir fragen daher an :
1. Wurden bisher die Abwrackprämie für Hartz IV Empfänger in der KfB auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet
Im März diesen Jahres äußerte die Bundesregierung ihre
Rechtsauffassung, wonach die Abwrackprämie bei ALG II-Beziehern als Einkommen
anzurechnen sei. Bereits Ende März 2009 machte der Präsident des
Bundessozialgerichtes, Herr Peter Masuch, auf Anfrage deutlich, dass er
erhebliche Bedenken gegen diese Rechtsauslegung habe. Seiner Auffassung nach
sei die Abwrackprämie als zweckbestimmte Einnahme zu werten mit der Folge,
dass sie nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Die Kreisagentur hat sich von Anfang an dieser
Rechtsauffassung angeschlossen und vertritt wie alle anderen hessischen
Optionskommunen die Meinung, dass die Abwrackprämie eine zweckbestimmte Einnahme im
Sinne des § 11 Absatz 3 SGB II darstellt und damit nicht als Einkommen zu
berücksichtigen ist. Dem Berechtigten steht das Geld nicht zur freien
Verfügung, es kann nur zum Kauf eines Autos eingesetzt werden und nicht zur
Finanzierung des Lebensunterhaltes. Darüber hinaus fließt die Abwrackprämie dem
Berechtigten auch nicht selbst zu, sondern regelmäßig dem Autohaus, bei dem ein
Fahrzeug gekauft wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes wäre schon deshalb die Abwrackprämie nicht als Einkommen
zu werten!
Mittlerweile wurde unsere Auffassung durch verschiedene
Urteile/Beschlüsse gestützt, so z.B.
SG Magdeburg vom 19.04.2009 Az. S 16 AS
907/09 ER
LSG Sachsen-Anhalt vom 22.09.2009 Az. L 2 AS 315/09
B
SG Speyer vom 05.10.2009, Az. S 1 AS 1731/09 E
Zusammenfassend ist festzustellen, dass wir in keinem
Fall die Abwrackprämie als Einkommen angerechnet haben!
2. Wie viele Fälle gab es bisher in der KfB, wo ALG II Bezieher eine solche Abwrackprämie geltend machten ?
Wie viele ALG II - Bezieher des Landkreises die
Abwrackprämie beantragt haben, kann naturgemäß nicht beantwortet werden, denn
die Anträge waren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ((Bafa) zu
stellen.
Für die Beantwortung dieser Fragen sind Personalkosten in Höhe von 55,00 Euro entstanden.