Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:
Bereits in der Vorlage 664 des Jahres 2006 – „Angemessenheit der Mietgrenzen- gab die KFB unten stehenden Richtwerte – pro m² pro Jahr- für einen angemessenen Energieverbrauch bekannt. Trotzdem wurden bekanntlich die angemessenen monatlichen Heizkosten der ALG II Bezieher mit 0,80 pro m ² angenommen.(vgl. Text der Begründung)
- Wasser 40 m ³ pro Person
-
- Müll 14 Leerungen bei ZAW
-
- Heizung Wohnhaus Wohnung
Heizöl: 31,9 Liter 20 Liter
Erdgas 250 KW/H (23,41 m³) 200 KW/H (18,73 m ³)
Flüssiggas 38,57 Liter 30,85 Liter
Nachtspeicher 230 KW/H 143 KW/H
Holzheizung: 37,8 kg 23,8 kg 8650 kg= 1 m³
1) Könnte die KFB -Leitung in der kommenden Sitzung der KFB-
Betriebskommission dieses schwer verständliche Procedere erklären ?
Wäre es an anonymisierten Einzelfällen beispielhaft möglich, entsprechende Fälle der oben angegebenen Heizarten zu erläutern und verständlich zu erklären ? Was ist nun neu an diesem Energieprocedere – nachdem oben erwähnte Verbrauchsmengen schon für 2006 galten und es da bekanntlich zu vielen Pauschalisierungen der Energiemengen kam ? Wie sieht beispielhaft ein anonymisierter Fall aus, wenn „nach Vorlage der Bescheide der Energieversorger „ diese Kosten voll übernommen werden ?
Antwort der
Kreisagentur für Beschäftigung:
Die
Vorlage 0664-2006 vom 28.11.2006 dokumentierte eine bis dahin gültige
Richtlinie, die aber bereits hinsichtlich der Heizkosten erkennen ließ,
dass die Pauschalierung von 0,80 €/m2 keine absolute Höchstgrenze darstellte,
sondern vielmehr auf den angemessenen Jahresverbrauch abgestellt wurde. Dabei
wurde eine Empfehlung des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private
Fürsorge zugrunde gelegt, die auch heute noch angewandt wird und nicht zuletzt
seitens des zuständigen Sozialgerichtes als absolut zeitgemäß eingeordnet wird.
Hinsichtlich
der Übernahme von Heizkosten gilt Folgendes:
Der
Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nicht auf eine Pauschale
beschränkt werden, er besteht in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese
angemessen sind.
Die
Übernahme der Kosten erfolgt zunächst im Rahmen der nachgewiesenen monatlichen
Abschläge. Im Rahmen der jährlichen Verbrauchsabrechnung wird dann geprüft, ob
die Heizkosten unangemessen hoch sind und ob es Gründe für die erhöhten
Heizkosten gibt. In Altfällen wird noch von der alten 0,80 € - Regelung
ausgegangen, wenn im Rahmen der Folgeanträge keine höheren Heizkosten
nachgewiesen werden. Gleiches gilt für Fälle von Pauschalvermietungen, in denen
die genauen Heizkosten vom Vermieter nicht beziffert werden können. Dies ist
allerdings nicht zum Nachteil des Mieters, denn die Gesamtmiete wird
hier voll übernommen.
Bei der
Angemessenheit von Heizkosten ist zu berücksichtigen
Ø der
individuelle Bedarf, also die persönlichen und familiären Verhältnisse (z.B.
Kleinkinder, behinderte, alte/kranke Menschen, Erwerbstätigkeit)
Ø die
Größe und Beschaffenheit der Wohnung (Lage, Bauzustand, Wärmedämmung, Dichtigkeit
der Fenster, Raumhöhen)
Ø die
vorhandenen Heizmöglichkeiten (Art, Alter, Zustand und Betriebsart der
Heizanlage),
Ø die
regionalen und örtlichen Gegebenheiten (Klima, Brennstoffpreise)
Unangemessen
sind Heizkosten, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches,
unangemessenes Heizverhalten vorliegen.
Vergleichsmaßstab kann bei Mehrfamilienhäusern der durchschnittliche Verbrauch
der Wohneinheiten im Gebäude sein. Ein unwirtschaftliches Verhalten liegt nicht
vor, wenn der Leistungsempfänger keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten hat.
Als
Richtwerte für einen angemessenen Verbrauch wird die Empfehlung
des Deutschen Vereins herangezogen.
Der
ermittelte angemessene Jahresverbrauch ist dann mit dem Preis je Einheit zu
multiplizieren, der sich aus der Abrechnung ergibt.
Liegen
konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten vor, muss der
Grundsicherungsträger die Kundin/den Kunden schriftlich darüber in Kenntnis
setzen. Als angemessene Frist zur Verhaltenskorrektur gilt eine Jahresfrist, in
die eine volle Abrechnungsperiode fällt. Die Kunden werden frühzeitig
über die Höhe der angemessenen Verbrauchswerte informiert..
2) Wie werden die restlichen Kosten – genannt seien hier Betriebskosten des
Bauvereins – Fernsehkabelanschluss – Hausmeisterpauschalen – von der KfB
behandelt ?
Antwort der
Kreisagentur für Beschäftigung:
Zu den
Betriebskosten (Nebenkosten) im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zählen alle
Kosten, die vom Vermieter nach § 556 BGB i.V.m. § 2 BetrKVO
(Betriebskostenverordnung) für Verträge ab 01.01.2004 bzw. Anlage 3 zu §
27 der Zweiten Berechnungsverordnung für ältere Verträge rechtlich
zulässig auf den Mieter umgelegt werden können.
Folgende
Betriebskosten können umgelegt werden:
Ø Grundsteuer
Ø Wasserversorgung
(inkl. Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler, etc.)
Ø Entwässerung
(Kanal)
Ø Heizkosten
Ø Warmwasserkosten
Ø Betrieb
eines Personen- und Lastenaufzugs
Ø Straßenreinigung
Ø Müllbeseitigung
Ø Gebäudereinigung
und Ungezieferbekämpfung
Ø Gartenpflege
Ø Beleuchtung
Ø Schornsteinreinigung
Ø Sach-
und Haftpflichtversicherung (Wohngebäudeversicherung)
Ø Hauswart
(Hausmeister)
Ø Gemeinschafts-Antennenanlage.
Kabelanschlussgebühren sind zu übernehmen, wenn sie fester Bestandteil des
Mietvertrages sind und nicht zur Disposition der Kundin/des Kunden
stehen.
Folgende
Kostenarten dürfen nicht auf einen Mieter umgelegt werden:
Ø Instandhaltungsrücklage
(bei Vermietung einer Eigentumswohnung)
Ø Hausverwaltung
Ø Kontogebühren
Ø Reparaturen
(Sanierungen).
Ø Kosten
für Reparaturen sind nicht umlagefähig! Oft sind diese in den Aufstellungen
über die Höhe der Kosten zum Betrieb eines Personen- und Lastenaufzuges
versteckt. Dagegen sind die Kosten für Wartungsverträge (Heizungsanlage,
Aufzug, etc.) umlagefähig
Für die Beantwortung dieser Fragen sind Personalkosten in Höhe von 52,20 Euro entstanden.