Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:

 

Bereits in der Vorlage 664 des Jahres 2006 – „Angemessenheit der Mietgrenzen- gab die KFB unten stehenden Richtwerte – pro m² pro Jahr- für einen angemessenen Energieverbrauch bekannt. Trotzdem wurden bekanntlich die angemessenen monatlichen Heizkosten der ALG II Bezieher mit 0,80 pro m ² angenommen.(vgl. Text der Begründung)

 

            -           Wasser 40 m ³ pro Person

            -          

            -           Müll 14 Leerungen bei ZAW

            -          

            -           Heizung            Wohnhaus                    Wohnung

            Heizöl:                          31,9 Liter                     20 Liter

 

            Erdgas                          250 KW/H (23,41 m³) 200 KW/H (18,73 m ³)

 

            Flüssiggas                     38,57 Liter                   30,85 Liter

            Nachtspeicher              230 KW/H                   143 KW/H

            Holzheizung:                 37,8 kg                        23,8 kg 8650 kg= 1 m³

 

1)         Könnte die KFB -Leitung in der kommenden Sitzung der KFB-

            Betriebskommission dieses schwer verständliche Procedere erklären ? 

Wäre es an anonymisierten Einzelfällen beispielhaft möglich, entsprechende Fälle der oben angegebenen Heizarten zu erläutern und verständlich zu erklären ? Was ist nun neu an diesem Energieprocedere – nachdem oben erwähnte Verbrauchsmengen schon für 2006 galten und es da bekanntlich zu vielen Pauschalisierungen der Energiemengen kam ? Wie sieht beispielhaft ein anonymisierter Fall aus, wenn „nach Vorlage der Bescheide der Energieversorger „ diese Kosten voll übernommen werden ?

 

 

Antwort der Kreisagentur für Beschäftigung:

 

Die Vorlage 0664-2006 vom 28.11.2006 dokumentierte eine bis dahin gültige Richtlinie,  die aber bereits hinsichtlich der Heizkosten erkennen ließ, dass die Pauschalierung von 0,80 €/m2 keine absolute Höchstgrenze darstellte, sondern vielmehr auf den angemessenen Jahresverbrauch abgestellt wurde. Dabei wurde eine Empfehlung des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge zugrunde gelegt, die auch heute noch angewandt wird und nicht zuletzt seitens des zuständigen Sozialgerichtes als absolut zeitgemäß eingeordnet wird.

 

Hinsichtlich der Übernahme von Heizkosten gilt Folgendes:

 

Der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nicht auf eine Pauschale beschränkt werden, er besteht in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind.

 

Die Übernahme der Kosten erfolgt zunächst im Rahmen der nachgewiesenen monatlichen Abschläge. Im Rahmen der jährlichen Verbrauchsabrechnung wird dann geprüft, ob die Heizkosten unangemessen hoch sind und ob es Gründe für die erhöhten Heizkosten gibt. In Altfällen wird noch von der alten 0,80 € - Regelung ausgegangen, wenn im Rahmen der Folgeanträge keine höheren Heizkosten nachgewiesen werden. Gleiches gilt für Fälle von Pauschalvermietungen, in denen die genauen Heizkosten vom Vermieter nicht beziffert werden können. Dies ist allerdings nicht zum Nachteil des Mieters, denn die Gesamtmiete wird hier voll übernommen.

 

Bei der Angemessenheit von Heizkosten ist zu berücksichtigen

 

Ø     der individuelle Bedarf, also die persönlichen und familiären Verhältnisse (z.B. Kleinkinder, behinderte, alte/kranke Menschen, Erwerbstätigkeit)

Ø     die Größe und Beschaffenheit der Wohnung (Lage, Bauzustand, Wärmedämmung, Dichtigkeit der Fenster, Raumhöhen)

Ø     die vorhandenen Heizmöglichkeiten (Art, Alter, Zustand und Betriebsart der Heizanlage),

Ø     die regionalen und örtlichen Gegebenheiten (Klima, Brennstoffpreise)

 

Unangemessen sind Heizkosten, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches, unangemessenes  Heizverhalten vorliegen. Vergleichsmaßstab kann bei Mehrfamilienhäusern der durchschnittliche Verbrauch der Wohneinheiten im Gebäude sein. Ein unwirtschaftliches Verhalten liegt nicht vor, wenn der Leistungsempfänger keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten hat.

 

Als Richtwerte für einen angemessenen Verbrauch wird die  Empfehlung des Deutschen Vereins herangezogen. 

 

Der ermittelte angemessene Jahresverbrauch ist dann mit dem Preis je Einheit zu multiplizieren, der sich aus der Abrechnung ergibt. 

 

Liegen konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten vor, muss der Grundsicherungsträger die Kundin/den Kunden schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Als angemessene Frist zur Verhaltenskorrektur gilt eine Jahresfrist, in die eine volle Abrechnungsperiode fällt. Die Kunden werden frühzeitig über die Höhe der angemessenen Verbrauchswerte informiert..

 

 

 

2)         Wie werden die restlichen Kosten – genannt seien hier Betriebskosten des

            Bauvereins – Fernsehkabelanschluss – Hausmeisterpauschalen – von der KfB

            behandelt ?      

 

Antwort der Kreisagentur für Beschäftigung:

 

Zu den Betriebskosten (Nebenkosten) im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zählen alle Kosten, die vom Vermieter nach § 556 BGB i.V.m. § 2 BetrKVO (Betriebskostenverordnung) für Verträge ab 01.01.2004 bzw. Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung für ältere Verträge rechtlich zulässig auf den Mieter umgelegt werden können.

 

Folgende Betriebskosten können umgelegt werden:

 

Ø     Grundsteuer

Ø     Wasserversorgung (inkl. Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler, etc.)

Ø     Entwässerung (Kanal)

Ø     Heizkosten 

Ø     Warmwasserkosten

Ø     Betrieb eines Personen- und Lastenaufzugs

Ø     Straßenreinigung

Ø     Müllbeseitigung

Ø     Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Ø     Gartenpflege

Ø     Beleuchtung

Ø     Schornsteinreinigung

Ø     Sach- und Haftpflichtversicherung (Wohngebäudeversicherung)

Ø     Hauswart (Hausmeister)

Ø     Gemeinschafts-Antennenanlage. Kabelanschlussgebühren sind zu übernehmen, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und nicht zur Disposition der Kundin/des Kunden stehen. 

 

Folgende Kostenarten dürfen nicht auf einen Mieter umgelegt werden:

 

Ø     Instandhaltungsrücklage (bei Vermietung einer Eigentumswohnung)

Ø     Hausverwaltung

Ø     Kontogebühren

Ø     Reparaturen (Sanierungen).

Ø     Kosten für Reparaturen sind nicht umlagefähig! Oft sind diese in den Aufstellungen über die Höhe der Kosten zum Betrieb eines Personen- und Lastenaufzuges versteckt. Dagegen sind die Kosten für Wartungsverträge (Heizungsanlage, Aufzug, etc.) umlagefähig

 

Für die Beantwortung dieser Fragen sind Personalkosten in Höhe von 52,20 Euro entstanden.