Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Gebührensatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 12.03.2007 wird wie folgt geändert:

 

Siebte Änderungssatzung

zur Gebührensatzung für die „Betreuenden Grundschulen“

an Schulen im Landkreis Darmstadt-Dieburg

 

Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 und 53 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2006 (GVBl. I S. 394, 421), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess.KAG) vom 17.03.1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S 54) sowie der Bestimmung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 29.11.2008 (GVBl. 2009 I S. 2) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seiner Sitzung am ………... folgende Änderungssatzung beschlossen.

 

Artikel 1

 

§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

Die Betreuungsgebühren sind für jedes einzelne Kind in voller Höhe zu zahlen. Eine Ermäßigung oder Befreiung von der Gebührenpflicht ist auf besonderen Antrag unter Beachtung der folgenden Vorgaben möglich:

 

a)      Soweit mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Betreuende Grundschule besuchen oder ein weiteres Kind der Familie eine Kindertageseinrichtung besucht, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind um 50 %.

 

b)     Eine Ermäßigung oder Befreiung vom Kostenbeitrag ist weiter möglich, sofern die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastungen gelten die §§ 24, Abs. 3, 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII entsprechend.

 

c)      Die Übernahme des Kostenbeitrages oder eines Teilnehmerbeitrages für den Besuch der Betreuenden Grundschule aus Mitteln der Jugendhilfe ist darüber hinaus möglich, wenn die Förderung in der Betreuenden Grundschule für die Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nach übereinstimmender Einschätzung des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Abt. Jugendhilfe und der zuständigen Schulleitung geboten ist (§ 27 Abs. 2 SGB VIII).

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2009 in Kraft.