Nachtrag: 25.02.2009

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I. S. 183), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.07.2006 (GVBl. I. S. 394), § 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I. S. 54), und § 90 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I. S. 3134) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am ……. nachstehende Gebührenordnung der Kinder- und Jugendförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg beschlossen:

 

§ 1 - Gebührenpflicht

 

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Kinder- und Jugendförderung werden, sofern diese nicht gebührenfrei durchgeführt werden, Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung erhoben.

 

§ 2 – Höhe der Gebühren

 

Für Maßnahmen die sich mindestens über einen ganzen Tag erstrecken und in denen eine Verpflegung erfolgt, wird pro Tag eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

 

Bei Veranstaltungen, die mit erhöhten Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten verbunden sind, werden die Gebühren höchstens bis zur Kostendeckung von der Verwaltung festgelegt.

 

§ 3 – Gebührenfreie Veranstaltungen

 

Abendveranstaltungen bzw. Tagesveranstaltungen ohne Verpflegung sind kostenfrei.

 

§ 4 – Fälligkeit

 

Die Teilnehmergebühren werden mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung fällig.

 

§ 5 – Gebührenermäßigung und –befreiung

 

Auf schriftlichen Antrag wird Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung nach Maßgabe von § 85 SGB XII gewährt.

 

§ 6 – Rücktrittsregelung

 

Mit der Anmeldung ist die Teilnahme an der Veranstaltung verbindlich.

 

Wird nach Ablauf der Anmeldefrist bis drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn die Anmeldung zurückgezogen sind 50 % der Teilnahmegebühr zu zahlen; ab zwei Werktagen vor Veranstaltungsbeginn werden 100 % der Teilnahmegebühr fällig. Dies gilt ebenfalls im Fall der Verhinderung durch Krankheit.

 

Bei fehlender Abmeldung, Rücktritt bzw. Stornierung am Veranstaltungstag oder nur teilweiser Teilnahme an der Veranstaltung wird die volle Teilnahmegebühr erhoben. Wenn eine/r geeignete/r Ersatzteilnehmer/in gestellt werden kann, entfällt diese Regelung.

 

§ 7 – Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung des Kommunalen Jugendbildungswerkes des Landkreises Darmstadt-Dieburg, beschlossen vom Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 21.02.2000 außer Kraft.