Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:

 

1.)                Die tatsächlichen Mietkosten unseres „Falles“ seiner 70 m² großen Woh-nung betragen 275 € kalt und 50 € Nebenkosten. In der Darmstädter Die-burger Hartz IV Fibel des Cariats Verbandes (2. Auflage 02/07) sagt die KFB, dass einem Alleinstehenden bis zu 357,50 € zustehe.(S. 34 Caritas Fibel)

Was ist der Grund, dass unser „Fall“ aus Groß Zimmern „nur“ 260 € seiner 325€ Mietkosten incl. 50 € Nebenkosten vergütet bekommt ? Welche gesetz-liche Grundlage und welche Berechnungen liegen hier zu Grunde !

Mietnebenkosten gehören zu den Leistungen für die Unterkunft – zu Ihnen gehören Gartenpflege, Gebäude-, Fußweg – und Schornsteinreinigung, Grundsteuer, Hausbeleuchtung, Hausreinigung, Müllabfuhr, Wassergeld und Kanalgebühren. Da diese Gebühren für ALG II Empfänger unvermeidbar sind, stellt sich die Frage der nicht vollständigen Übernahme durch die KFB !

 

2.)                Unser/e Klientel heizt seine Wohnung mit Strom. Das Warmwasser er-wärmt er mittels eines Boilers, die Beleuchtung erfolgt natürlich eben-falls über Strom ! Eine Trennung der Kosten für Haushaltsenergie einer-seits und Heizung andererseits sind in unserem Beispiel – dem Bescheid des Herrn/Frau XXXX - nicht sauber getrennt. Fakt ist: Er erzielt im Re-gelsatz von 351 € ein Einkommen für Haushaltsenergie, ohne die auf den Strom entfallenden Anteile „nur“ monatlich 22,11 € !

Für seine 70 m ²  große Wohnung erhält er von der KFB nach § 22 SGB II „nur“ 32 € monatlich vergütet.

Wie setzt sich dieser Betrag von 32 € für Herrn/Frau XXX zusammen ?

Welche Vergleichsmöglichkeiten gibt es hier mit dem Bescheid von Herrn Schuchmann, der für seine 57 m² große Wohnung brutto 40 € E-nergieanteil minus Warmwasseranteil von 8,10 € erhält ?

 

3.)                Gegenwärtig zahlt Herr/Frau XXX 70 € monatliche Energiekosten an die Entega. Bei einem Regelsatzanteil von 22,11 € und den gem. § 22 bezahl-ten 32 € zahlt Her/Frau XXXX monatlich 15,89 € an E nergiekosten aus den Regelleistungen zu.

 

4.)                Gleichzeitig erhält er nur 260 € an Mietkosten vergüten und muss somit  noch aus seinen Regelsatz 65 € für seine Mietkosten aufbringen.

 

5.)                Ein „Altkreditvertrag“ über monatlich 70 € reduziert das verfügbare Ein-kommen unseres Falles auf monatlich 178 € !

Hält die Leitung der KFB diesen Fall für „typisch“? Ist dieser aktuelle Be-scheid nach den gesetzlichen Vorgaben erstellt ? Sieht die Leitung der KFB hier Möglichkeiten der Einkommensverbesserungen für unsere/n ALG II Be-zieher/in

Der Vollständigkeit halber fügen wir den bearbeiteten ALG II Bescheid eines Bürgers des Landkreises Da/Di bei.

 

Zu der anonymisierten Anfrage können wir keine Fragen beantworten. Dadurch, dass uns nicht bekannt ist um welche Person es sich handelt, liegen uns nicht sämtliche Informationen des/der Hilfeempfänger/in vor.