Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:
1.)
Die tatsächlichen Mietkosten unseres „Falles“ seiner 70
m² großen Woh-nung betragen 275 € kalt und 50 € Nebenkosten. In der Darmstädter
Die-burger Hartz IV Fibel des Cariats Verbandes (2. Auflage 02/07) sagt die
KFB, dass einem Alleinstehenden bis zu 357,50 € zustehe.(S. 34 Caritas Fibel)
Was ist der Grund, dass unser „Fall“ aus Groß Zimmern „nur“ 260 € seiner 325€
Mietkosten incl. 50 € Nebenkosten vergütet bekommt ? Welche gesetz-liche
Grundlage und welche Berechnungen liegen hier zu Grunde !
Mietnebenkosten gehören zu den Leistungen für die Unterkunft – zu Ihnen gehören
Gartenpflege, Gebäude-, Fußweg – und Schornsteinreinigung, Grundsteuer,
Hausbeleuchtung, Hausreinigung, Müllabfuhr, Wassergeld und Kanalgebühren. Da
diese Gebühren für ALG II Empfänger unvermeidbar sind, stellt sich die Frage
der nicht vollständigen Übernahme durch die KFB !
2.)
Unser/e Klientel heizt seine Wohnung mit Strom. Das
Warmwasser er-wärmt er mittels eines Boilers, die Beleuchtung erfolgt natürlich
eben-falls über Strom ! Eine Trennung der Kosten für Haushaltsenergie
einer-seits und Heizung andererseits sind in unserem Beispiel – dem Bescheid
des Herrn/Frau XXXX - nicht sauber getrennt. Fakt ist: Er erzielt im Re-gelsatz
von 351 € ein Einkommen für Haushaltsenergie, ohne die auf den Strom
entfallenden Anteile „nur“ monatlich 22,11 € !
Für seine 70 m ² große Wohnung erhält er
von der KFB nach § 22 SGB II „nur“ 32 € monatlich vergütet.
Wie setzt sich dieser Betrag von 32 € für Herrn/Frau XXX zusammen ?
Welche Vergleichsmöglichkeiten gibt es hier mit dem Bescheid von Herrn
Schuchmann, der für seine 57 m² große Wohnung brutto 40 € E-nergieanteil minus
Warmwasseranteil von 8,10 € erhält ?
3.) Gegenwärtig zahlt Herr/Frau XXX 70 € monatliche Energiekosten an die Entega. Bei einem Regelsatzanteil von 22,11 € und den gem. § 22 bezahl-ten 32 € zahlt Her/Frau XXXX monatlich 15,89 € an E nergiekosten aus den Regelleistungen zu.
4.) Gleichzeitig erhält er nur 260 € an Mietkosten vergüten und muss somit noch aus seinen Regelsatz 65 € für seine Mietkosten aufbringen.
5.)
Ein „Altkreditvertrag“ über monatlich 70 € reduziert
das verfügbare Ein-kommen unseres Falles auf monatlich 178 € !
Hält die Leitung der KFB diesen Fall für „typisch“? Ist dieser aktuelle
Be-scheid nach den gesetzlichen Vorgaben erstellt ? Sieht die Leitung der KFB
hier Möglichkeiten der Einkommensverbesserungen für unsere/n ALG II
Be-zieher/in
Der Vollständigkeit halber fügen wir den bearbeiteten ALG II Bescheid eines Bürgers des Landkreises Da/Di bei.
Zu der anonymisierten Anfrage können wir keine Fragen
beantworten. Dadurch, dass uns nicht bekannt ist um welche Person es sich
handelt, liegen uns nicht sämtliche Informationen des/der Hilfeempfänger/in
vor.