Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Satzung für den Denkmalbeirat des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in der nachstehenden Fassung beschlossen:

 

Satzung für den Denkmalbeirat des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Präambel

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am 11.06.2008 auf Grund des § 5 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674), des § 3 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (HDSchG) vom 23.09.1974 (GVBl. I S. 450), in der novellierten Fassung der Bekanntmachung vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548) und der §§ 88 bis 93 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2005 (GVBl. I S. 218) die nachstehende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 Rechtsgrundlage

 

Zusammensetzung, Art der Berufung sowie Aufgaben und Arbeitsweise des Denkmalbeirates des Landkreises Darmstadt-Dieburg regeln sich nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes. Bei dem Denkmalbeirat handelt es sich um einen Verwaltungsbeirat im Sinne der §§ 88 bis 93 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 

 

§ 2 Aufgaben

 

1)         Der Denkmalbeirat berät und unterstützt die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung der Aufgaben, die ihr nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) obliegen.

 

2)         Der Denkmalbeirat arbeitet unabhängig; er ist an Weisungen nicht gebunden.

 

3)         Der Denkmalbeirat soll zu wichtigen Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörde gehört werden, insbesondere vor Baumaßnahmen, die

- den Abbruch oder Teilabbruch eines Kulturdenkmales,

- starke Eingriffe in die Substanz eines Kulturdenkmales oder

- wesentliche Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmales      

   darstellen.

Das gilt auch für Maßnahmen, die starke Veränderungen im Erscheinungsbild von  Gesamtanlagen nach sich ziehen.

 

4)         Der Denkmalbeirat berät zu Satzungen und Bauleitplanungen, die schützenswerte historische Ortslagen betreffen.

 

5)         Der Denkmalbeirat berät die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Einsetzung von Mitteln für den Denkmalschutz im Haushalt des Landkreises.

 

6)         Soweit der Denkmalbeirat nicht anzuhören ist, steht ihm ein Auskunftsrecht gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde zu.

 

7)         Der Denkmalbeirat ist über Instandsetzungs-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an Kulturdenkmälern, die im Eigentum des Kreises stehen, so frühzeitig und umfassend zu unterrichten, dass eine fachgerechte Beratung erfolgen kann. Bei größeren Maßnahmen ist zu den Voruntersuchungen und Planungen ein vom Denkmalbeirat bestimmtes Mitglied hinzuzuziehen. Dies gilt sinngemäß auch für archäologische Ausgrabungen.

 

8)         Der Denkmalbeirat ist berechtigt, zu denkmalpflegerischen und denkmalschutzrechtlichen Fragen Empfehlungen und Anregungen auszuarbeiten und zu beschließen. Es ist erwünscht, dass der Denkmalbeirat die denkmalpflegerischen Belange in seinem Arbeitsgebiet gegenüber der Öffentlichkeit vertritt und die Vereine und Institutionen, die Denkmalpflege fördern und vertreten, berät und unterstützt.

 

 

§ 3 Mitglieder

 

1)         Der Kreisausschuss beruft nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen (§ 3 Abs. 3 HDSchG) für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages die Mitglieder des Denkmalbeirates.

 

2)         Dem Denkmalbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder sachverständige Bürger an, die insbesondere die Fachgebiete Kunstgeschichte, Architektur, Vor- und Frühgeschichte, Geschichte und Volkskunde, sowie das Handwerk und die Grundeigentümer vertreten. Die Zahl der Mitglieder ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie sollte jedoch die Zahl von 9 stimmberechtigten Mitgliedern nicht unterschreiten.

 

3)         Die im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen entsenden je eines ihrer Mitglieder oder einen fachkundigen Bürger ihres Vertrauens als weiteres stimmberechtigtes Mitglied in den Denkmalbeirat.

 

4)         Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist Mitglied mit beratender Stimme.

 

 

§ 4 Vertrauensleute

 

Der Denkmalbeirat kann fachliche Aufgaben auf ehrenamtliche Vertrauensleute übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HDSchG), die seine Arbeit in Teilbereichen des Kreises oder für bestimmte Sachgebiete unterstützen.

 

 

§ 5 Vorsitz

 

1)         Die Mitglieder des Denkmalbeirates wählen in ihrer ersten Sitzung in geheimer Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Einstimmig kann die öffentliche Abstimmung beschlossen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Beschlussfassung (§ 8) sinngemäß.

 

2)  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bereitet mit Unterstützung der Unteren Denkmalschutzbehörde die Sitzungen vor und leitet sie.

 

 

§ 6 Sitzungen

 

1)         Der Denkmalbeirat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Mindestens einmal vierteljährlich soll eine Sitzung stattfinden.

 

2)         Die oder der Vorsitzende beruft den Denkmalbeirat im Benehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Sitzung zugehen. Die Ladungsfrist kann in eiligen Fällen abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

 

3)         Der Denkmalbeirat ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

 

4)         Auf Verlangen der Unteren Denkmalschutzbehörde ist der Denkmalbeirat unverzüglich einzuberufen.

 

5)         Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen erhält eine Einladung.

 

6)         Von Seiten der Verwaltung nehmen mindestens ein informierter Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde und die oder der bei dem Landkreis für den Denkmalschutz zuständige Dezernentin/Dezernent an den Sitzungen des Denkmalbeirates teil.

 

7)         Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungsteilnehmer haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der oder die Vorsitzende kann die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Sitzungsergebnisse unterrichten.

 

 

§ 7 Gäste

 

Der Denkmalbeirat kann sachverständige Personen zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.

 

 

§ 8 Beschlüsse

 

1)         Der Denkmalbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren der Unteren Denkmalschutzbehörde sind die Ausschluss- und Befangenheitsregelungen der §§ 20, 21 HVwVfG zu beachten.

 

2)         Der Denkmalbeirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.

 

3)         Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten geheime Abstimmung beantragt werden.

 

4)         In Eilfällen oder bei einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Denkmalbeirates widerspricht. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

 

 

§ 9 Ortsbesichtigungen

 

Auf Wunsch des oder der Vorsitzenden, der Unteren Denkmalschutzbehörde oder auf Beschluss des Denkmalbeirates sind Ortstermine durchzuführen.

 

 

§ 10 Niederschrift

 

1)         Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, dies obliegt der Geschäftsführung.

 

2)         Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

- Ort und Tag der Sitzung,

- die Namen der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters und der anwesenden

  Ausschussmitglieder,

- die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge,

- die gefassten Beschlüsse,

- die Ergebnisse von Wahlen.

Die Niederschrift wird von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

 

3)         Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Denkmalbeirates, dem Kreisausschuss und der Denkmalfachbehörde zuzustellen.

 

 

§ 11 Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung des Denkmalbeirates wird von der Unteren Denkmalschutzbehörde wahrgenommen. Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand.

 

 

§ 12 Entschädigung

 

1)         Die Tätigkeit der Mitglieder des Denkmalbeirates ist ehrenamtlich.

 

2)      Für die Mitglieder des Denkmalbeirates findet die Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

 

§ 13 Ablauf der Wahlperiode

 

Nach Ablauf der Wahlperiode üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Denkmalbeirates aus.

 

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.